VwGH 17.12.1993, 93/15/0196
Entscheidungsart: Beschluss
Rechtssatz
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen | VwGG §14 Abs2; VwGG §34 Abs1; VwGG §61 Abs1; |
RS 1 | Das VwGG sieht eine Beschwerdemöglichkeit gegen Entscheidungen des VwGH nicht vor (hier Abweisung eines Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 88/11/0244 B RS 1 |
Entscheidungstext
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
93/15/0198
93/15/0197
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Wetzel und Dr. Steiner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Eigelsberger, über die Beschwerden der L-Gesellschaft m. b.H. in B, gegen die hg. Beschlüsse vom , Zl. 93/15/0158-4, , Zl. 93/15/0159-5 und vom , Zl. 93/15/0162-4, je betreffend Abweisung eines Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerden werden zurückgewiesen.
Begründung
Mit den im Spruch dieses Beschlusses angeführten hg. Beschlüssen wurden drei Anträge der Beschwerdeführerin auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für drei erhobene, zu den hg. Zlen. 93/15/0158, 0159 und 0162 protokollierte Beschwerden abgewiesen.
Gegen diese Beschlüsse erhob die Beschwerdeführerin jeweils das "Rechtsmittel des Rekurses". Diese Eingaben, denen die unrichtige Bezeichnung als Rekurs nicht zu schaden vermag, sind sohin als Beschwerden gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes zu werten.
Da aber gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes im Gesetz keinerlei Rechtsmittel vorgesehen sind, waren die erhobenen, zur gemeinsamen Beschlußfassung verbundenen Beschwerden gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen (vgl. dazu die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3 S 326 Abs. 5-7, 726 vorletzter und letzter Absatz sowie 727 Abs. 1 referierte hg. Judikatur).
Mit Rücksicht auf diese Zurückweisung erübrigte sich auch die Einleitung eines Verfahrens zur Behebung diverser, den Beschwerden anhaftender Mängel (vgl. Dolp aaO. 524 vorletzter Absatz).
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen | VwGG §14 Abs2; VwGG §34 Abs1; VwGG §61 Abs1; |
Schlagworte | Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Abänderung von Bescheiden sowie Entscheidungen des VwGH |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1993:1993150196.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
YAAAF-65083