VwGH 14.09.1993, 93/15/0062
Entscheidungsart: Beschluss
Rechtssätze
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen | |
RS 1 | Ein Bescheid über die Festsetzung von Umsatzsteuervorauszahlungen ist zwar in vollem Umfang anfechtbar, hat aber insofern einen zeitlich begrenzten Wirkungsbereich, als er durch die Erlassung des Umsatzsteuerjahresbescheides, soweit dieser den gleichen Zeitraum erfaßt, außer Kraft gesetzt wird (Hinweis B , 87/15/0025). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie VwGH B 1992/03/31 92/14/0024 3 |
Normen | |
RS 2 | Wird eine Umsatzsteuervorauszahlungen betreffende Berufungsentscheidung erst nach Erlassung des diesbezüglichen Umsatzsteuerjahresbescheides zugestellt, geht aber aus den Umständen des Falles hervor, daß die Abgabenbehörde nicht trotz schon erfolgter Umsatzsteuerjahresveranlagung noch über die Berufung gegen den erstinstanzlichen Umsatzsteuervorauszahlungsbescheid absprechen sollte, so entfaltet die die Umsatzsteuervorauszahlungen betreffende Berufungsentscheidung infolge "Überholung durch den weitergehenden Umsatzsteuerjahresbescheid" und mangels Bescheidwillens zur Gestaltung des "Überholten" keine Rechtswirkungen über den Umsatzsteuerjahresbescheid hinaus. Taugliches Anfechtungsobjekt vor dem VwGH ist diesfalls nicht die die Umsatzsteuervorauszahlungen betreffende Berufungsentscheidung, sondern - nach Erschöpfung des Instanzenzuges - die die Vorsatzsteuerjahresfestsetzung betreffende Entscheidung. Somit ist in einem solchen Fall die Beschwerde gegen die die Umsatzsteuervorauszahlungen betreffende Berufungsentscheidung gemäß § 34 Abs 1 VwGG zurückzuweisen. |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Sendatspräsident Mag. Meinl Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Wetzel und Dr. Mizner als Richter, im Beisein des Schriftführers Oberkommissär Mag.Wochner, in der Beschwerdesache des Dr. N, Rechtsanwalt in N, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der X-GmbH in N, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Steiermark vom , Zl B 272-10/92, betreffend Umsatzsteuervorauszahlung für den Monat Oktober 1991, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen, dem Beschwerdeführer am zugestellten Berufungsbescheid wurde die Umsatzsteuervorauszahlung der X-GmbH in N für den Kalendermonat Oktober 1991 mit S 92.600,-- festgesetzt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof mit Berichterverfügung vom das Vorverfahren eingeleitet hat.
Aus den der Gegenschrift der belangten Behörde angeschlossenen Verwaltungsakten ist nunmehr ersichtlich, daß das Finanzamt bereits mit dem dem Beschwerdeführer nach dessen Auskunft am zugestellten Bescheid vom die Umsatzsteuer der genannten Gesellschaft für das Jahr 1991 mit S 560.000,-- festgesetzt hat.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Bescheid über die Festsetzung von Umsatzsteuervorauszahlungen für bestimmte Kalendermonate zwar in vollem Umfang mit Beschwerde bekämpfbar, hat aber insofern einen zeitlich begrenzten Wirkungsbereich, als er durch die Erlassung eines diese Kalendermonate umfassenden Umsatzsteuerjahresbescheides außer Kraft gesetzt wird. Durch den Jahresbescheid scheidet der Bescheid über die Festsetzung von Umsatzsteuervorauszahlungen aus dem Rechtsbestand aus (vgl beispielsweise den hg Beschluß vom , Zl 91/15/0059, und die dort zitierten Vorbeschlüsse). Wird eine Umsatzsteuervorauszahlungen betreffende Berufungsentscheidung erst nach Erlassung des bezüglichen Umsatzsteuerjahresbescheides zugestellt, geht aber aus den Umständen des Falles (hier: der angefochtene Bescheid wurde am verfaßt, aber erst am zugestellt, der Umsatzsteuerjahresbescheid wurde erst am verfaßt, aber schon am zugestellt) hervor, daß die Abgabenbehörde nicht trotz schon erfolgter Umsatzsteuerjahresveranlagung noch über die Berufung gegen den erstinstanzlichen Umsatzsteuervorauszahlungsbescheid absprechen wollte, so entfaltet die die Umsatzsteuervorauszahlungen betreffende Berufungsentscheidung infolge "Überholung durch den weitergehenden Umsatzsteuerjahresbescheid" und mangels Bescheidwillens zur Gestaltung des "Überholten" keine Rechtswirkungen über den Umsatzsteuerjahresbescheid hinaus. Taugliches Anfechtungsobjekt vor dem Verwaltungsgerichtshof ist diesfalls nicht die die Umsatzsteuervorauszahlungen betreffende Berufungsentscheidung, sondern - nach Erschöpfung des Instanzenzuges - die die UmsatzsteuerJAHRESfestsetzung betreffende Entscheidung.
Da im Zeitpunkt der Erhebung der vorliegenden Beschwerde der Umsatzsteuerjahresbescheid bereits erlassen worden war - auf die Rechtmäßigkeit dieses Bescheides kommt es nicht an, eine allfällige Rechtswidrigkeit kann mittels Berufung und nachfolgend mit Beschwerde vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts bekämpft werden -, und dieser Bescheid dem angefochtenen Bescheid (von vornherein) seine Rechtswirkungen genommen hat, richtete sich die Beschwerde von Anfang an nicht gegen ein taugliches Anfechtungsobjekt; sie mußte infolgedessen gemäß § 34 Abs 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückgewiesen werden.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff, insbesondere auf § 51 VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl Nr 104/1991.
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen | |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1993:1993150062.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
XAAAF-65079