VwGH 13.12.1995, 93/13/0242
Entscheidungsart: Beschluss
Rechtssatz
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Normen | |
RS 1 | Nach Ablauf der im § 27 VwGG umschriebenen Frist besteht keine (weitere) Frist, innerhalb der eine solche Beschwerde (Säumnisbeschwerde) spätestens zu erheben ist. Mangels bestehender Frist ist aber § 33 Abs 3 AVG - wonach die Tage des Postenlaufes in die Frist nicht eingerechnet werden - in Verbindung mit § 62 VwGG nicht anwendbar. Unter "Erhebung" der Beschwerde iSd Art 132 B-VG ist somit außerhalb einer bestehenden Frist notwendigerweise das Einlangen derselben beim VwGH zu verstehen (Hinweis B , 91/17/0039). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie VwGH B 1995/12/13 93/13/0229 1 |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Hargassner und Mag. Heinzl als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Cerne, in der Beschwerdesache der H in W, gegen die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland wegen Verletzung der Entscheidungspflicht, betreffend eine Berufung gegen die Abweisung eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin machte in ihrer am beim Verwaltungsgerichtshof eingelangten Säumnisbeschwerde vom gegen die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland geltend, sie habe gegen den Bescheid des Finanzamtes A vom , zugestellt am , betreffend Abweisung eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung hinsichtlich "Zwangsstrafe 1988" (nach zwei Fristverlängerungsanträge und einem Antrag auf Ergänzung der Bescheidbegründung) mit Schriftsat vom , eingelangt beim Finanzamt A am , Berufung erhoben, über welche "bis heute" nicht entschieden worden sei.
Nach Einleitung des Vorverfahrens durch den Verwaltungsgerichtsho legte die belangte Behörde die Akten des Verwaltungsverfahrens vor un erstattete eine Gegenschrift, wonach ua die oben erwähnte Berufung mi Bescheid vom , der Beschwerdeführerin durch Hinterlegung zugestellt am , zurückgewiesen worden sei, und beantragte die kostenpflichtige Zurückweisung der Beschwerde
Gemäß § 34 Abs 1 VwGG sind Beschwerden ua dann ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen, wenn ihnen der Mangel der Berechtigung zur Erhebung entgegensteht.
Gemäß § 34 Abs 3 VwGG ist ein Beschluß nach Abs 1 in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
Gemäß § 27 VwGG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht nach Art 132 B-VG erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten in der Sache entschieden hat.
Die im § 27 VwGG umschriebene Frist, nach deren Ablauf eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungsfrist zulässigerweise frühestens erhoben werden kann, war zum Zeitpunkt der behaupteten Postaufgabe der Beschwerde jedenfalls verstrichen. Eine (weitere) Frist, innerhalb der eine solche Beschwerde spätestens zu erheben ist besteht nicht. Mangels bestehender Frist ist aber § 33 Abs 3 AVG - wonach die Tage des Postenlaufes in die Frist nicht eingerechnet werden - in Verbindung mit § 62 VwGG nicht anwendbar. Unter "Erhebung der Beschwerde im Sinne des Art 132 B-VG ist somit außerhalb einer bestehenden Frist notwendigerweise das Einlangen derselben beim Verwaltungsgerichtshof zu verstehen (vgl den hg Beschluß vom , 91/17/0039).
Das Vorbringen der belangten Behörde in der erstatteten Gegenschrift, die Berufung, hinsichtlich derer die Beschwerdeführerin eine Verletzung der Entscheidungspflicht geltend gemacht hatte, sei mit Bescheid vom zurückgewiesen und der Bescheid der Beschwerdeführerin am durch Hinterlegung zugestellt worden, findet in den vorgelegten Verwaltungsakten Deckung und wurde auch von der Beschwerdeführerin nicht bestritten.
In Verbindung mit dem Einlangen der Säumnisbeschwerde beim Verwaltungsgerichtshof am war diese daher mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs 1 und 3 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen, ohne daß es - unbeschadet des Umstandes, daß der Verwaltungsgerichtshof ua im Beschluß vom , 93/13/0045, auch die Feststellung über den nach Bescheiderlassung gelegenen Tag der Postaufgabe traf - aus den oben angeführten Gründen einer Klärung der Frage bedurfte, wann die Beschwerde im vorliegenden Fall zur Post gegeben wurde.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl Nr 416/1994.
Zusatzinformationen
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Schlagworte | Binnen 6 Monaten Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1995:1993130242.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
EAAAF-65068