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VwGH 27.04.1994, 93/13/0223

VwGH 27.04.1994, 93/13/0223

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssatz


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Normen
RS 1
Die Frage, ob Entscheidungspflicht iSd Art 132 B-VG besteht, ist nach den im Einzelfall anzuwendenden einfachgesetzlichen Rechtsvorschriften zu beurteilen. Gegenstand einer Entscheidungspflicht kann nur eine in der Rechtsordnung vorgesehene Erledigung normativen Inhaltes sein, nicht jedoch die Erteilung einer bloßen Auskunft, ein gewünschtes dienstaufsichtsbehördliches oder die interne Behördenorganisation betreffendes Handeln, ein effektives Verhalten bzw das formlose Korrigieren eines Fehlverhaltens eines Organwalters. Dabei ist die Frage, ob für das begehrte Tätigwerden der Behörde die Erlassung eines normativen Aktes (Bescheides) rechtlich vorgesehen ist oder nicht, nach dem sachlichen Inhalt des Begehrens zu beurteilen.

Entscheidungspflicht kann daher auch bei Unzuständigkeit der Behörde oder Unzulässigkeit des Begehrens bestehen. Wesentlich ist lediglich, daß das gestellte Begehren seiner Art nach einem bescheidmäßigen Abspruch zugänglich ist. Dies trifft im Beschwerdefall nicht zu, weil die Ergänzung oder Richtigstellung einer Niederschrift über den Verlauf einer mündlichen Berufungsverhandlung nicht Gegenstand einer gesonderten bescheidmäßigen Erledigung sein kann. Mangels Vorliegens einer Verletzung der Entscheidungspflicht und daher mangels der Berechtigung zur Erhebung der Säumnisbeschwerde ist diese gemäß § 34 Abs 1 VwGG mit Beschluß zurückzuweisen.

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Pokorny und Dr. Hargassner als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Cerne, in der Beschwerdesache der K in W, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in W, gegen die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland wegen Verletzung der Entscheidungspflicht betreffend Antrag auf Ergänzung einer Niederschrift über eine mündliche Berufungsverhandlung (Umsatzsteuer und Einkommensteuer), den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Gemäß Art. 132 B-VG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht erheben, wer im Verwaltungsverfahren als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt war. Die Frage, ob Entscheidungspflicht im Sinne dieser Rechtsvorschrift besteht, ist nach den im Einzelfall anzuwendenden einfachgesetzlichen Rechtsvorschriften zu beurteilen. Gegenstand einer Entscheidungspflicht kann nur eine in der Rechtsordnung vorgesehene Erledigung normativen Inhaltes sein, nicht jedoch die Erteilung eine bloßen Auskunft, ein gewünschtes dienstaufsichtsbehördliches oder die interne Behördenorganisation betreffendes Handeln, ein effektives Verhalten bzw. das formlose Korrigieren eines Fehlverhaltens eines Organwalters. Dabei ist die Frage, ob für das begehrte Tätigwerden der Behörde die Erlassung eines normativen Aktes (Bescheides) rechtlich vorgesehen ist oder nicht, nach dem sachlichen Inhalt des Begehrens zu beurteilen.

Entscheidungspflicht kann daher auch bei Unzuständigkeit der Behörde oder Unzulässigkeit des Begehrens bestehen. Wesentlich ist lediglich, daß das gestellte Begehren seiner Art nach einem bescheidmäßigen Abspruch zugänglich ist. Dies trifft im Beschwerdefall nicht zu, weil die Ergänzung oder Richtigstellung einer Niederschrift über den Verlauf einer mündlichen Berufungsverhandlung nicht Gegenstand einer gesonderten bescheidmäßigen Erledigung sein kann.

Mangels Vorliegens einer Verletzung der Entscheidungspflicht und daher mangels der Berechtigung zur Erhebung der vorliegenden Säumnisbeschwerde war diese daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mit Beschluß zurückzuweisen.

Zusatzinformationen


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Normen
Schlagworte
Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Aufsichtsbehördliche
Verfügungen
Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Belehrungen Mitteilungen
Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Weisungen
Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche
Angelegenheiten
Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung -
Einstellung
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1994:1993130223.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
UAAAF-65067