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VwGH 24.11.1993, 93/13/0188

VwGH 24.11.1993, 93/13/0188

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssätze


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Normen
VwGG §24 Abs1;
VwGG §24 Abs2;
VwGG §29;
VwGG §34 Abs2;
RS 1
Unter Ausfertigung der Beschwerde (im Sinne des § 29 VwGG) ist nur ein mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes versehenes Geschäftsstück zu verstehen. Die Nachreichung der Ablichtung des ursprünglichen Beschwerdeschriftsatzes, auf welcher keine Unterschrift des einschreitenden RA - auch nicht in Ablichtung - aufscheint, kann nicht als Befolgung des Mängelbehebungsauftrages angesehen werden.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 82/04/0219 B RS 1
Normen
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;
RS 2
Eine nur teilweise Erfüllung des Verbesserungsauftrages ist der gänzlichen Unterlassung der Behebung von Mängeln gleichzusetzen.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH B 1990/03/07 89/01/0341 1

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Fellner und Dr. Hargassner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Oberkommissärin Dr. Büsser, in der Beschwerdesache der S GmbH in W, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom , Zl. 6/2-2026/92-09, betreffend Umsatz-, Körperschaft- und Gewerbesteuer 1990, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Begründung

Mit Verfügung vom , Zl. 93/13/0188-2, wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, die vom Verfassungsgerichtshof nach Ablehnung abgetretene Beschwerde in mehreren Punkten zu ergänzen und eine weitere Ausfertigung der ursprünglichen Beschwerde für den Bundesminister für Finanzen vorzulegen. Unter einer Ausfertigung der Beschwerde ist dabei nur ein mit der Unterschrift des Rechtsanwaltes versehenes Geschäftsstück zu verstehen. Die Beschwerdeführerin reichte demgegenüber eine Ablichtung des ursprünglichen Beschwerdeschriftsatzes nach, auf welcher keine Unterschrift des einschreitenden Rechtsanwaltes - auch nicht in Ablichtung - aufscheint. Damit wurde dem Mängelbehebungsauftrag aber nicht entsprochen (vgl. Dolp, Verwaltungsgerichtsbarkeit3, S. 175, und die dort zitierte Rechtsprechung), wobei der nur teilweisen Erfüllung des Mängelbehebungsauftrages der Fall der gänzlichen Unterlassung einer Mängelbehebung gleichsteht (vgl. Dolp, a. a.O., S. 523). Es war daher gemäß §§ 34 Abs. 2 und 33 Abs. 1 VwGG wie im Spruch angeführt zu verfahren.

Zusatzinformationen


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Normen
VwGG §24 Abs1;
VwGG §24 Abs2;
VwGG §29;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;
Schlagworte
Mängelbehebung
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1993:1993130188.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
GAAAF-65063