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VwGH 26.01.1994, 93/13/0140

VwGH 26.01.1994, 93/13/0140

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssatz


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Normen
VwGG §55 Abs1;
VwGG §56;
RS 1
Ausführungen darüber, daß der pauschalierte Schriftsatzaufwand für mehrere Säumnisbeschwerden nur einmal zusteht, wenn die Einbringung getrennter Beschwerdeschriften (entsprechend der Anzahl der erhobenen Berufungen bzw getrennt nach Abgabenart und Abgabenjahr) zur Durchsetzung der Entscheidungpflicht nicht notwendig ist.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH B 1993/01/26 92/14/0102 1

Entscheidungstext

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

93/13/0141 B

93/13/0142 B

93/13/0143 B

93/13/0144 B

93/13/0145 B

93/13/0146 B

93/13/0147 B

Besprechung in:

AnwBl 1994/9 S 740;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Hargassner und Mag. Heinzl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Rätin Dr. Büsser, in den Beschwerdesachen des D in W, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in W, gegen die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland wegen Verletzung der Entscheidungspflicht betreffend Aussetzung der Einhebung von Abgaben, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Verfahren werden eingestellt.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 5.950,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Durch Erlassung der Berufungsvorentscheidung vom zu Steuer-Nr 720/7660 betreffend die Berufung vom gegen den Bescheid über die Abweisung der Aussetzung vom wurde - unter Bezugnahme auf 22 Aussetzungsanträge - innerhalb der der belangten Behörde gemäß § 36 Abs 2 VwGG gesetzten Frist der versäumte Bescheid nachgeholt und eine Abschrift dieses Bescheides dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt.

Die Verfahren über die wegen ihres persönlichen, sachlichen und rechtlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen Säumnisbeschwerden waren daher gemäß § 36 Abs 2 VwGG einzustellen.

Die belangte Behörde hat weder einen Fall des § 55 Abs 2 VwGG dargetan, noch läßt sich der Aktenlage entnehmen, daß die Verzögerung der behördlichen Entscheidung ausschließlich auf das Verschulden der Partei zurückzuführen wäre (§ 55 Abs 3 VwGG). Der Beschwerdeführer hat demnach Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen nach § 55 Abs 1 zweiter Satz VwGG in Verbindung mit Art I A Z 1 zweiter Fall der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl Nr 104/1991.

Die Abweisung des Kostenmehrbegehrens beruht auf folgenden Erwägungen:

Der Beschwerdeführer hat die Verletzung der behördlichen Entscheidungspflicht über seine in einem Schriftsatz eingebrachte jeweilige Berufung in acht getrennten, im wesentlichen wortgleichen Beschwerdeschriftsätzen geltend gemacht. Weder das Vorbringen der Beschwerdeschriftsätze noch die sonstige Aktenlage bieten Anhaltspunkte dafür, daß die Einbringung jeweils gesonderter Beschwerden zur Durchsetzung der Entscheidungspflicht notwendig oder auch nur zweckmäßig gewesen wäre. Es treffen für die Beurteilung des dem Beschwerdeführer zustehenden Aufwandersatzes demnach die gleichen Erwägungen zu, aus denen der Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluß vom , 92/14/0102 bis 0120, 0122, in einem vergleichbaren Fall die mehrfache Zuerkennung des geltend gemachten Aufwandes abgelehnt hat. Gemäß § 43 Abs 2 und 8 VwGG wird auf die Gründe dieses Beschlusses und die diese ergänzenden Erwägungen im hg Beschluß vom , 93/14/0041, 0042, verwiesen.

Der Beschwerdeführer hat den mit der Einbringung gesonderter Säumnisbeschwerden verbundenen Mehraufwand selbst zu tragen, sodaß ihm der Pauschbetrag für den Schriftsatzaufwand nur einmal und der Ersatz des Stempelgebührenaufwandes nur für drei Ausfertigungen des Beschwerdeschriftsatzes zusteht. Zur Glaubhaftmachung des Ablaufes der Frist des § 27 VwGG bedurfte es nur der einmaligen Vorlage desselben Berufungsschriftsatzes.

Zusatzinformationen


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Normen
VwGG §55 Abs1;
VwGG §56;
Schlagworte
Einstellung des Verfahrens wegen Klaglosstellung gemäß VwGG §36 Abs2
Säumnisbeschwerde Einstellung des Verfahrens wegen Klaglosstellung
gemäß VwGG §33 Abs1
Säumnisbeschwerde Einstellung des Verfahrens wegen Klaglosstellung
gemäß VwGG §36 Abs2
Säumnisbeschwerde Entscheidung in der Sache bzw Abweisung oder
Zurückweisung
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1994:1993130140.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
MAAAF-65061