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VwGH 22.12.1993, 93/13/0110

VwGH 22.12.1993, 93/13/0110

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssatz


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Normen
PO §30;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;
RS 1
Das Datum der Postaufgabe einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde (hier wegen Verletzung der Entscheidungspflicht) macht im Falle der Verwendung einer Absender - Freistempelmaschine iSd § 30 PostO keinen Beweis über das Datum der tatsächlichen Postaufgabe.(Gegenständlich wurde davon ausgegangen, daß die Postbeförderung innerhalb Wiens nicht mehr als einen Werktag in Anspruch nimmt).Daher ist im vorliegenden Fall auch davon auszugehen, daß die Säummnisbeschwerde - entgegen dem Inhalt des Freistempelabdruckes - tatsächlich nicht vor, sondern erst nach Zustellung des Berufungsbescheides der belangten Behörde zur Post gegeben wurde.

Entscheidungstext

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

93/13/0111

93/13/0112

93/13/0113

93/13/0114

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Fellner und Dr. Hargassner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Oberkommissärin Dr. Büsser, über die Beschwerden der H in W, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in W, gegen die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland, betreffend Verletzung der Entscheidungspflicht in Abgabensachen, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

Begründung

Mit den vorliegenden Beschwerden macht die Beschwerdeführerin die Verletzung der Entscheidungspflicht durch die belangte Behörde über folgende Anträge auf Entscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz über Berufungen gegen Bescheide der Abgabenbehörde erster Instanz geltend:

hg. Zl. 93/13/0110 Antrag vom , betreffend Berufung vom , gegen den Bescheid vom über Abweisung einer Aussetzung der Einhebung

hg. Zl. 93/13/0111 Antrag vom , betreffend dieselbe Berufung vom , gegen den Bescheid vom über Abweisung einer Aussetzung der Einhebung

hg. Zl. 93/13/0112 Antrag vom , betreffend Berufung vom , gegen den Bescheid vom über Abweisung einer Aussetzung der Einhebung

hg. Zl. 93/13/0113 Antrag vom , betreffend Berufung vom , gegen denselben Bescheid vom über Abweisung einer Aussetzung der Einhebung

hg. Zl. 93/13/0114 Antrag vom , betreffend Berufung vom , gegen denselben Bescheid vom über Abweisung einer Aussetzung der Einhebung

Nach dem Inhalt der von der belangten Behörde vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erließ die belangte Behörde am die Bescheide GZ. GA 7 - 1031/40/93 (betreffend die Berufung vom ) und GZ. GA 7 - 1031/41/93 (betreffend die Berufungen vom ), mit welchen der Entscheidungspflicht entsprochen wurde. Diese Bescheide wurden der Beschwerdeführerin am zugestellt.

Die gemeinsam in einem Briefumschlag versendeten Beschwerden langten beim Verwaltungsgerichtshof am - einem Freitag - ein. Sie waren in einer Sendung zur Post gegeben worden, die mit einem Freistempelabdruck gemäß § 30 PostO versehen war, der als Datum der Postaufgabe den - den Freitag der Vorwoche - trug. Das Datum der Postaufgabe der Sendung macht im Falle der Verwendung einer Absender-Freistempelmaschine im Sinne des § 30 PostO keinen Beweis über das Datum der tatsächlichen Postaufgabe (vgl. den hg. Beschluß vom heutigen Tag, 93/13/0046). Trotz einer entsprechenden Aufforderung hat die Beschwerdeführerin im verwaltungsgerichtlichen Verfahren keinen Nachweis über den Tag der tatsächlichen Postaufgabe erbracht.

Da die Postbeförderung innerhalb Wiens notorisch nicht mehr als einen Werktag in Anspruch nimmt, ist in den Beschwerdefällen davon auszugehen, daß die Säumnisbeschwerden - entgegen dem Inhalt der Freistempelabdrucke - tatsächlich nicht vor, sondern erst nach Zustellung der angeführten Bescheide der belangten Behörde zur Post gegeben wurden.

Der Beschwerdeführerin fehlte somit mangels Säumigkeit der belangten Behörde im Zeitpunkt der Postaufgabe der Beschwerden die Berechtigung zu ihrer Erhebung. Die wegen ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Beschwerden waren somit gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Zusatzinformationen


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Normen
PO §30;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;
Schlagworte
Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche
Angelegenheiten
Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung -
Einstellung
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1993:1993130110.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
CAAAF-65060