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VwGH 22.12.1993, 93/13/0045

VwGH 22.12.1993, 93/13/0045

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssatz


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Normen
PO §30;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;
RS 1
Das Datum der Postaufgabe einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde (hier wegen Verletzung der Entscheidungspflicht) macht im Falle der Verwendung einer Absender - Freistempelmaschine iSd § 30 PostO keinen Beweis über das Datum der tatsächlichen Postaufgabe.(Gegenständlich wurde davon ausgegangen, daß die Postbeförderung innerhalb Wiens nicht mehr als einen Werktag in Anspruch nimmt).Daher ist im vorliegenden Fall auch davon auszugehen, daß die Säummnisbeschwerde - entgegen dem Inhalt des Freistempelabdruckes - tatsächlich nicht vor, sondern erst nach Zustellung des Berufungsbescheides der belangten Behörde zur Post gegeben wurde.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH B 1993/12/22 93/13/0110 1

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Pokorny und Dr. Hargassner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Oberkommissärin Dr. Büsser, in der Beschwerdesache des M in W, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in W, gegen die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland, betreffend Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Abgabensache, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit der vorliegenden Beschwerde macht der Beschwerdeführer die Verletzung der Entscheidungspflicht durch die belangte Behörde über seine am erhobene Berufung gegen einen Bescheid des Finanzamtes vom , betreffend die Festsetzung eines Säumniszuschlags gemäß § 217 BAO, geltend.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in welcher sie die kostenpflichtige Zurückweisung der Beschwerde mit der Begründung begehrt, daß über die Berufung des Beschwerdeführers das Finanzamt mit Bescheid vom eine in Rechtskraft erwachsene Entscheidung getroffen habe; die beanstandete Säumigkeit der Behörde sei auf verfahrensrechtliche Schritte des Beschwerdeführers zurückzuführen gewesen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach Ausweis der Akten des Verwaltungsverfahrens erließ das Finanzamt über die vom Vorwurf einer Verletzung der Entscheidungspflicht betroffene Berufung den Bescheid vom , mit welchem der Entscheidungspflicht entsprochen wurde. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am zugestellt.

Die auf Art. 132 B-VG gestützte Beschwerde langte beim Verwaltungsgerichtshof erst am - einem Dienstag - ein. Sie war mit einer Sendung zur Post gegeben worden, welche mit einem Freistempelabdruck nach § 30 PostO versehen war, der als Datum der Postaufgabe den - den Donnerstag der Vorwoche - trug. Nun ist aus der gemäß § 62 Abs. 1 VwGG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwendenden Bestimmung des § 33 Abs. 3 AVG zu folgern, daß auch ein an den Verwaltungsgerichtshof gerichtetes Anbringen nicht erst mit seinem tatsächlichen Einlangen, sondern mit dem Zeitpunkt seiner Postaufgabe als eingelangt zu gelten hat.

Im Falle der Verwendung einer Absender-Freistempelmaschine im Sinne des § 30 PostO macht der Poststempel über das Datum der Postaufgabe der Sendung - ungeachtet der Vorschrift des § 32 PostO - allerdings keinen Beweis (vgl. dazu etwa das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , VfSlg. 8741/80, mit weiteren Nachweisen höchstgerichtlicher Judikatur). Der mit hg. Verfügung vom ergangenen Einladung, binnen gesetzter Frist den Nachweis dafür zu erbringen, daß die vorliegende Säumnisbeschwerde vor dem Zeitpunkt der Zustellung der Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes vom zur Post gegeben worden war, ist der Beschwerdeführer nicht gefolgt.

Da die Postbeförderung innerhalb Wiens notorisch nicht mehr als einen Werktag in Anspruch nimmt, ist im Beschwerdefall davon auszugehen, daß die Säumnisbeschwerde - entgegen dem Inhalt des Freistempelabdrucks - tatsächlich nicht vor, sondern nach Zustellung jenes Bescheides zur Post gegeben wurde, hinsichtlich dessen Erlassung der belangten Behörde in der Beschwerde Säumigkeit vorgeworfen wird.

Davon ausgehend fehlt dem Beschwerdeführer mangels Säumigkeit der belangten Behörde im Zeitpunkt der Postaufgabe der Beschwerde zu deren Erhebung die Berechtigung. Die Beschwerde war somit gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

Zusatzinformationen


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Normen
PO §30;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;
Schlagworte
Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche
Angelegenheiten
Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung -
Einstellung
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1993:1993130045.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
FAAAF-65059