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VwGH 17.02.1994, 93/11/0102

VwGH 17.02.1994, 93/11/0102

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssätze


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Normen
AZG §19 Abs2;
AZG §19 Abs3;
AZG §28 Abs1;
VStG §6;
VStG §9 Abs1;
RS 1
Haben die bestimmter Übertretungen des AZG beschuldigten handelsrechtlichen Geschäftsführer einer Krankenanstalten-GmbH es unterlassen, einen Antrag nach § 19 Abs 3 AZG zu stellen, so können sie sich nicht mit Erfolg auf das Vorliegen von Notstand berufen.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1993/09/30 92/18/0118 4
Norm
VStG §9;
RS 2
Daß die Vertretungsbefugnis einer juristischen Person (hier: Krankenanstalten-GmbH) einem Kollektivorgan übertragen ist, hindert weder die Bestrafung lediglich eines Mitgliedes dieses Organs noch die Bestrafung jeder einzelnen der kollektivvertretungsbefugten Personen. Dafür aber, daß über sämtliche Mitglieder eines Kollektivorganes nur eine einzige Strafe verhängt werden dürfte, mangelt es an der gesetzlichen Grundlage; insbesondere § 9 VStG stellt eine solche nicht dar.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1993/09/30 92/18/0118 7
Normen
RS 3
Folgt man der Lehre und Rechtsprechung, so handelt es sich bei Arbeitsbereitschaft um "jene Zeit, während der sich der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber an einer von diesem bestimmten Stelle zur jederzeitigen Verfügung zu halten hat, auch wenn der Arbeitnehmer während dieser Zeit keine Arbeit verrichtet (dies gilt nicht für Rufbereitschaft)". Wesentlich für die Arbeitsbereitschaft ist demnach die Verpflichtung des Arbeitnehmers zum Aufenthalt an einem bestimmten Ort (Aufenthaltspflicht), wobei diese Bestimmung dem Arbeitgeber zukommt, sowie die Verpflichtung des Arbeitnehmers, sich zur jederzeitigen Arbeitsaufnahme bereitzuhalten (Bereitschaftspflicht). Hinzuzufügen ist, daß dem Sinn dieser Form von Bereitschaft entsprechend, nämlich das Bereitsein zur möglichst umgehenden Arbeitsaufnahme, der vom Arbeitgeber zu bestimmende Aufenthaltsort in der Regel der Betrieb (die Arbeitsstätte) und nicht ein beliebiger Ort außerhalb desselben (wie etwa auch die Wohnung des Arbeitnehmers) zu sein hat. Neben der Bereitschaftspflicht führt auch diese Anwesenheitspflicht im Betrieb zu einer weitgehenden Einschränkung des Arbeitnehmers, über die Verwendung der davon betroffenen Zeit zu entscheiden.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1991/12/02 91/19/0248 2
Normen
VwGG §48 Abs2 Z1;
VwGG §48 Abs2 Z2;
VwGG §52 Abs1;
VwGG §59 Abs3;
RS 4
Wurde von der belangten Behörde einerseits die Gegenschrift nicht nur zu der vorliegenden Beschwerde, sondern auch zu den zu anderen Zahlen protokollierten Beschwerden erstattet, und ist andererseits auch nur eine einmalige Vorlage der sämtliche Beschwerdefälle betreffenden Verwaltungsakten durch die belangte Behörde erfolgt, ist der Vorlageaufwand und Schriftsatzaufwand auf diese drei Beschwerdefälle gleichmäßig aufzuteilen.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1991/12/10 91/05/0159 2

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde des G in N, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom , Zl. 5-212 Bo 36/11-93, betreffend Übertretungen des Arbeitszeitgesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.782,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der X-Gesellschaft m.b.H. (GmbH) schuldig erkannt, zu verantworten zu haben, daß von namentlich genannten Arbeitnehmern der GmbH im Krankenhaus M zu näher bezeichneten Zeiten im Mai 1990 die höchstzulässige tägliche und wöchentliche Arbeitszeit nicht eingehalten worden sei. Er habe dadurch insgesamt

16 Übertretungen nach § 19 Abs. 2 zweiter Satz in Verbindung mit § 19 Abs. 3 des Arbeitszeitgesetzes und § 9 Abs. 1 VStG begangen. Über ihn wurden gemäß § 28 Abs. 1 AZG acht Geldstrafen zu je S 300,-- und 8 Geldstrafen zu je S 400,-- (16 Ersatzfreiheitsstrafen von je einem Tag) verhängt.

In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der gegenständliche Beschwerdefall gleicht in allen für die Entscheidung relevanten Umständen jenem, der dem hg. Erkenntnis vom , Zl. 93/11/0103, zugrundelag. Es genügt daher, gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses (und des dort zitierten hg. Erkenntnisses vom , Zlen. 92/18/0118 bis 0125) zu verweisen. Aus den dort genannten Gründen erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Von der beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.

Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG, insbesondere auf den letzten Satz des § 59 Abs. 3, in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

Der Aufwandersatz war in der Höhe der Hälfte des dort genannten Pauschalsatzes für Vorlageaufwand zuzusprechen, weil sich der vorgelegte Verwaltungsakt auch auf den mit Erkenntnis vom , Zl. 93/11/0103, vom Verwaltungsgerichtshof entschiedenen Beschwerdefall bezieht, über den ein anderer nach der Geschäftsverteilung des Verwaltungsgerichtshofes zuständiger Senat entschieden und der belangten Behörde bereits die Hälfte des angesprochenen Vorlageaufwandes zugesprochen hat.

Zusatzinformationen


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Normen
AZG §14 Abs1;
AZG §19 Abs2;
AZG §19 Abs3;
AZG §28 Abs1;
AZG §5 Abs1;
VStG §6;
VStG §9 Abs1;
VStG §9;
VwGG §48 Abs2 Z1;
VwGG §48 Abs2 Z2;
VwGG §52 Abs1;
VwGG §59 Abs3;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1994:1993110102.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
CAAAF-65047