VwGH 17.02.1997, 93/10/0034
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssatz
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Normen | HGB §17; HGB §18; LSchG Vlbg 1982 §34 Abs1 litf; VStG §5 Abs1; |
RS 1 | Die durch den an das Einzelunternehmen gerichteten Bescheid der BH vom begründeten Rechte und Pflichten (hier: Auflagen im Bewilligungsbescheid für die Errichtung eines Kieslagerplatzes im Landschaftsschutzgebiet) treffen niemand anderen als den Beschwerdeführer; denn die Firma des Einzelkaufmannes (§§ 17, 18 HGB) ist keine juristische Person und nicht die Firma ist der Träger von Rechten und Pflichten, sondern die dahinertstehende Rechtspersönlichkeit, nämlich der Einzelkaufmann (vgl. z.B. das Erkenntnis vom , Zl. 89/03/0297). |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak und Dr. Mizner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Suda, über die Beschwerde des Ing. L in N, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in B, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom , Zl. 1-012/92/K 2, betreffend Übertretung des Landschaftsschutzgesetzes, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer folgende Verwaltungsübertretung zur Last gelegt:
"Herr (Beschwerdeführer) hat auf der Gp. 1412, KG. X, die im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bludenz vom , Zl. II-1892/90, enthaltene Vorschreibung A) 2.), wonach beim Kieslagerplatz die Böschung des Fließgewässers sowie der daran anschließende 4 m breite bewachsene Streifen völlig unbeeinträchtigt erhalten bleiben muß, insofern nicht eingehalten, als zwischen dem und dem Beginn des Frühjahres 1991 der erwähnte Streifen mit Kiesmaterial überschüttet war."
Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Übertretung gemäß § 34 Abs. 1 lit. f des Landschaftsschutzgesetzes, LGBl. Nr. 1/1982 (LSchG), in Verbindung mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bludenz (BH) vom begangen. Über den Beschwerdeführer wurde gemäß § 34 Abs. 3 LSchG eine Geldstrafe in der Höhe von S 15.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 14 Tagen) verhängt.
Nach der Begründung habe die BH dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom die Landschaftsschutzbewilligung für die Errichtung eines Kieslagerplatzes auf der genannten Grundparzelle unter Vorschreibung verschiedener Auflagen erteilt. Die Vorschreibung A) 2.) laute dabei wie folgt: "Die Böschung des Fließgewässers sowie der daran anschließende 4 m breite bewachsene Streifen muß völlig unbeeinträchtigt erhalten bleiben." Am sei aufgrund einer Überprüfung an Ort und Stelle festgestellt worden, daß auch der an die Böschung angrenzende 4 m breite Streifen mit Kies bedeckt gewesen sei und das Kiesmaterial auch auf einem ca. 1 m breiten und 2 m langen Streifen auf der Böschung gelegen sei. Dieser Zustand habe bis ungefähr zum Beginn des Frühjahres 1991 angedauert. Dem Vorbringen, wonach lediglich beim Abtransport bzw. bei der Verladung des Kiesmaterials mittels eines Baggers vereinzelt geringe Mengen von Kies in den genannten Bereich gelangt seien, müßten die Ermittlungsergebnisse entgegengehalten werden, wonach der ganze 4 m breite Streifen und ein Teil der Böschung mit Kies überschüttet gewesen sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhobene Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsstrafakten vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach § 34 Abs. 1 lit. f LSchG begeht unter anderem eine Verwaltungsübertretung, wer die in Bescheiden, die aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, enthaltenen Verfügungen nicht befolgt.
In der Beschwerde wird die Auffassung vertreten, der Bescheid der BH vom habe sich an Ing. L, Hoch- und Tiefbau, gerichtet. Das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren werde hingegen gegen den Beschwerdeführer als Privatperson geführt. Der angefochtene Bescheid lasse auch jede Begründung dafür vermissen, weshalb die festgestellte Überschüttung des Uferstreifens verwaltungsstrafrechtlich vom Beschwerdeführer zu vertreten sei. Dem Spruch des angefochtenen Bescheides könne auch nicht entnommen werden, wodurch der Beschwerdeführer die Auflagen im Bescheid der BH nicht eingehalten habe.
Zu diesem Vorbringen ist zunächst darauf zu verweisen, daß der Beschwerdeführer nach Lage der Verwaltungsakten bis ein Hoch- und Tiefbauunternehmen als Einzelunternehmer unter der protokollierten Firma "Ing. L, Hoch- und Tiefbau" (HRA nnnn des Firmenbuches des Landesgerichtes Feldkirch) betrieben hat. Diesem wurde mit Bescheid der BH vom nach den §§ 3 Abs. 1 lit. l, 9 und 10 LSchG die Landschaftsschutzbewilligung zur Errichtung eines Lagerplatzes für Kiesmaterial auf der Gp. 1412 der KG X mit der zeitlichen Befristung bis zum unter einer Reihe von Auflagen erteilt. Nach der Vorschreibung A) 2.) muß die Böschung des Fließgewässers sowie der daran anschließende 4 m breite bewachsene Streifen völlig unbeeinträchtigt erhalten bleiben.
Die durch den an das Einzelunternehmen gerichteten Bescheid der BH vom begründeten Rechte und Pflichten treffen niemand anderen als den Beschwerdeführer; denn die Firma des Einzelkaufmannes (§§ 17, 18 HGB) ist keine juristische Person und nicht die Firma ist der Träger von Rechten und Pflichten, sondern die dahinterstehende Rechtspersönlichkeit, nämlich der Einzelkaufmann (vgl. z.B. das Erkenntnis vom , Zl. 89/03/0297).
Aus der Begründung ergibt sich, daß dem Beschwerdeführer die mangelnde Beaufsichtigung bzw. Instruktion seines Personals bei der Vornahme von Schotterarbeiten vorgeworfen worden ist. Damit geht auch sein Vorwurf ins Leere, dem angefochtenen Bescheid sei nicht zu entnehmen, daß die festgestellten Überschüttungen von ihm zu vertreten seien.
In der Beschwerde wird ferner der Eintritt der Verfolgungsverjährung behauptet, da die Tat bereits am begangen worden sei, das Straferkenntnis vom allerdings erst am zugestellt worden sei.
Dieses Vorbringen geht schon deshalb ins Leere, weil die als Verfolgungshandlung zu wertende Aufforderung zur Rechtfertigung als Beschuldigter vom vom Beschwerdeführer am nachweislich übernommen worden ist.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Zusatzinformationen
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Normen | HGB §17; HGB §18; LSchG Vlbg 1982 §34 Abs1 litf; VStG §5 Abs1; |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1997:1993100034.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
KAAAF-65040