VwGH 23.02.1994, 93/09/0331
Entscheidungsart: Beschluss
Rechtssatz
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen | |
RS 1 | Die Zustellung des angefochtenen Bescheides erfolgte am an den ausgewiesenen Rechtsvertreter der Bfin. Die an diesen erteilte Vollmacht war allerdings mittlerweile durch die Konkurseröffnung vom gem § 1024 ABGB und § 26 Abs 1 KO ex lege erloschen (Hinweis Walter-Mayer, Grundriß des Österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts, 05te Aufl, Rz 144; Dietrich-Dades, ABGB, 33te Aufl, E 1 zu § 1024 ABGB). Mangels rechtswirksamer Zustellung konnte daher der angefochtene Bescheid gegenüber der Bfin auch keine Rechtswirksamkeit entfalten, sodaß die Beschwerde gem § 34 Abs 1 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen war. |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Fürnsinn und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein des Schriftführers Kommissär Mag. Fritz, in der Beschwerdesache der S-Ges.m.b.H. in W, vertreten durch Dr. Z, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Landesarbeitsamtes Wien vom , Zl. IIc/6702B, betreffend Nichterteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin hatte mit Schreiben vom die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für einen polnischen Staatsangehörigen beantragt. Diesen Antrag hat das Arbeitsamt mit Bescheid vom abgelehnt.
In der eingebrachten Berufung vom schritt der Rechtsanwalt Dr. Z. als Vertreter ein ("VM mündlich erteilt").
Mit dem angefochtenen Bescheid bestätigte die belangte Behörde die negative Entscheidung des Arbeitsamtes hinsichtlich der beantragten Beschäftigungsbewilligung. Der mit datierte Bescheid war an die Beschwerdeführerin, vertreten durch den ausgewiesenen Rechtsanwalt, gerichtet. Laut Rückscheinbrief erfolgte die Zustellung an den Rechtsanwalt am .
Die nunmehrige Beschwerde vom wurde von der Beschwerdeführerin, vertreten durch ihren bisherigen Rechtsanwalt, eingebracht.
In der Gegenschrift teilte die belangte Behörde u.a. mit, daß über die Beschwerdeführerin am beim Handelsgericht Wien unter der Zahl 6 S 54/93 das Konkursverfahren eröffnet worden sei. Die belangte Behörde sei über die Eröffnung des Konkurses nicht informiert worden und habe erst bei Bearbeitung der Gegenschrift davon Kenntnis erlangt. Eine Kontaktaufnahme mit dem Masseverwalter habe ergeben, daß das Konkursverfahren noch nicht beendet sei und der Masseverwalter habe überdies schriftlich mitgeteilt, daß er keine Vollmacht zur Vertretung vor der belangten Behörde und auch nicht zur Verfassung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erteilt habe. Es werde daher beantragt, die Beschwerde kostenpflichtig zurückzuweisen.
Im Rahmen der Zustellung der Gegenschrift wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, zu dem Vorbringen der belangten Behörde bezüglich Konkurseröffnung Stellung zu nehmen (Zustellung der Gegenschrift an den Beschwerdevertreter am ). Eine Stellungnahme langte nicht ein.
Eine seitens des Verwaltungsgerichtshofes beim Handelsgericht Wien durchgeführte Rückfrage ergab, daß die von der belangten Behörde bekanntgegebenen Daten über die Konkurseröffnung zutreffend waren und dieser Konkurs bis dato nicht beendet ist.
Die Beschwerde erweist sich aus folgenden Gründen als unzulässig:
Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit derjenige Beschwerde erheben, der durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des Instanzenzuges.
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Beschwerden, denen der Mangel der Berechtigung zur Erhebung entgegensteht, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen.
Eine Beschwerde ist nach § 34 Abs. 1 VwGG wegen fehlender Beschwerdeberechtigung immer dann zurückzuweisen, wenn der Verwaltungsgerichtshof zur Erkenntnis gelangt, daß der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid unabhängig von der Frage seiner Gesetzmäßigkeit in seinem Recht nicht verletzt sein kann (vgl. insbesondere den Beschluß eines verstärkten Senates vom , VwSlg. N.F. Nr. 4.127/A).
Zum Zustandekommen eines Bescheides ist es erforderlich, daß er erlassen wird. Erst mit seiner Erlassung erlangt ein Bescheid rechtliche Existenz. Die Erlassung schriftlicher Bescheide hat durch Zustellung (§§ 21 ff AVG) bzw. Ausfolgung (§ 24 des Zustellgesetzes) zu erfolgen. Erlassen (oder: ergangen) ist ein Bescheid ab dem Zeitpunkt, ab dem eine rechtswirksame Zustellung vorliegt (vgl. Walter-Mayer, Grundriß des Österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts5,
RZ. 426 ff).
Der von der Beschwerdeführerin bekämpfte Bescheid ist ihr
gegenüber nicht rechtswirksam erlassen worden.
Die Zustellung des angefochtenen Bescheides erfolgte am an den in der Berufung vom ausgewiesenen Rechtsvertreter. Die an diesen erteilte Vollmacht war allerdings mittlerweile durch die Konkurseröffnung vom gemäß § 1024 ABGB und § 26 Abs. 1 Konkursordnung ex lege erloschen (vgl. Walter-Mayer, Grundriß des Österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts5, RZ. 144, sowie Dietrich-Dades, ABGB33, E 1 zu § 1024 ABGB). Mangels rechtswirksamer Zustellung konnte daher der angefochtene Bescheid gegenüber der Beschwerdeführerin auch keine Rechtswirksamkeit entfalten. Die Beschwerde war daher bereits aus diesem Grund gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47, 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 und § 51 VwGG in Verbindung mit Art. I B Z. 4 und 5 der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991.
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen | |
Schlagworte | Ende Vertretungsbefugnis |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1994:1993090331.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
LAAAF-65031