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VwGH 20.04.1993, 93/07/0041

VwGH 20.04.1993, 93/07/0041

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssätze


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Norm
WRG 1959 §121 Abs1;
RS 1
Die Überprüfung gem § 121 Abs 1 WRG findet von Amts wegen statt, was freilich einen als Anregung zu verstehenden "Antrag" an die Behörde nicht ausschließt (Hinweis E , 83/07/0131).
Normen
RS 2
Die Entscheidungspflicht der Behörde kann auch in einem von Amts wegen durchzuführenden Verfahren (hier Verfahren nach § 121 WRG) durch einen Parteienantrag ausgelöst werden (Hinweis E , 82/07/0024).
Normen
RS 3
Gegenüber einer Partei, die an die Behörde ein Anbringen nicht gerichtet hat, erwächst der Behörde keine Entscheidungspflicht nach § 73 Abs 1 AVG.

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Salcher und die Hofräte Dr. Zeizinger und Dr. Hargassner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Regierungskommissär Mag. Aumayr, in der Beschwerdesache

1) des AH und 2) der BH, beide in D, gegen den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft betreffend Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Wasserrechtssache, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Der Beschwerde und den ihr angeschlossenen Beilagen ist folgender Sachverhalt zu entnehmen:

Mit Bescheid der belangten Behörde vom , Zl. 14680/20-I4/82, wurde der K. AG die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung des Kraftwerkes W. und zur Beileitung unter anderem auch des D.baches erteilt; die K. AG wurde dabei verpflichtet, bestehende Wegverbindungen im bisherigen Umfang aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen. Die Bauvollendungsfrist wurde mit dem festgelegt, die Anlage im August 1984 in Betrieb genommen.

Da an die Wasserrechtsbehörde Beschwerden herangetragen wurden, daß die K. AG ihrer Verpfllichtung zur Herstellung von Wegverbindungen nicht nachgekommen sei, wurde von der belangten Behörde eine "Vorkollaudierung" betreffend eine bestimmte Wegverbindung eingeleitet. In der mündlichen Verhandlung vom stellte sich heraus, daß über die Erfüllung jener Vereinbarung, welche die K. AG mit dem Rechtsvorgänger der Beschwerdeführer zur Realisierung der ihr bescheidmäßig obliegenden Verpflichtung hinsichtlich jener Wegverbindung abgeschlossen hatte, zwischen den Beschwerdeführern und betroffenen Liegenschaftseigentümern Streit besteht. Die Verhandlung endete mit der Ankündigung der belangten Behörde, die K. AG zur Klageführung gegen den Erstbeschwerdeführer zum Zwecke der Durchsetzung der getroffenen Vereinbarung aufzufordern. Die K. AG hat in der Folge die Beschwerdeführer auf Einhaltung der abgeschlossenen Vereinbarung geklagt.

Mit der vorliegenden Beschwerde machen die Beschwerdeführer eine Verletzung der Entscheidungspflicht durch die belangte Behörde geltend, indem sie die Auffassung vertreten, die belangte Behörde sei in der ihr nach § 121 WRG 1959 obliegenden Entscheidung über die Erfüllung der Bescheidauflage durch die K. AG säumig geworden, weil sie die wasserrechtliche Endüberprüfung nicht weitergeführt habe.

Den Beschwerdeführern mangelt zur Erhebung dieser Beschwerde die Berechtigung.

Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht kann nach Art. 132 B-VG erheben, wer im Verwaltungsverfahren als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt war. Entscheidungspflicht besteht nach § 73 Abs. 1 AVG über Anträge von Parteien und über Berufungen. Die Überprüfung gemäß § 121 Abs. 1 WRG 1959 findet von Amts wegen statt, was freilich einen als Anregung zu verstehenden "Antrag" an die Behörde nicht ausschlösse (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 83/07/0131). Es könnte ein Parteienantrag auf Durchführung eines auch ohne einen solchen Antrag durchzuführenden Verfahrens die Entscheidungspflicht der Behörde wohl auslösen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 82/07/0024). Im Beschwerdefall behaupten die Beschwerdeführer aber gar nicht, einen solchen Antrag gestellt zu haben. Einer Partei gegenüber, die an die Behörde ein Anbringen nicht gerichtet hat, erwächst der Behörde Entscheidungspflicht nach § 73 Abs. 1 AVG nicht.

Die Beschwerdeführer waren demnach auch nicht berechtigt, die Entscheidungspflicht der belangten Behörde geltend zu machen. Ihre nach Art. 132 B-VG erhobene Beschwerde war somit gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen, was die Erlassung eines Auftrages zur Beseitigung der der Beschwerde anhaftenden Mängel nach § 34 Abs. 2 VwGG entbehrlich machte.

Zusatzinformationen


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Normen
AVG §73 Abs1;
AVG §73 Abs2;
B-VG Art132;
VwGG §27;
WRG 1959 §121 Abs1;
Schlagworte
Parteistellung Parteienantrag
Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche
Angelegenheiten
Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung -
Einstellung
Anspruch auf Sachentscheidung Allgemein
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1993:1993070041.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
YAAAF-65005