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VwGH 20.01.1994, 93/06/0261

VwGH 20.01.1994, 93/06/0261

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssatz


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Normen
AVG §38;
B-VG Art132;
VwGG §27;
RS 1
Die in § 27 VwGG vorgesehene Frist beginnt mit der Behebung eines Bescheides, durch die der Weg zu einer Sachentscheidung über das anhängige Rechtsmittel eröffnet wird, erneut zu laufen (Hinweis B , 1789/74, VwSlg 9074 A/1976, und , 83/17/0189). Dies gilt nicht nur für den Fall, daß die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde zunächst einen Devolutionsantrag abweist und dieser Bescheid durch den VwGH behoben wird (Hinweis B , 86/02/0003) oder der VwGH (oder die Aufsichtsbehörde) den Berufungsbescheid aufgehoben hat (Hinweis B , 1958/48, VwSlg 712 A/1949, und B , 92/06/0034), sondern auch dann, wenn die Behörde zunächst das Verfahren gemäß § 38 AVG ausgesetzt hat und der diesbezügliche Bescheid in der Folge vom VwGH wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben wurde; auch in diesem Fall wird neuerlich erst durch das aufhebende Erkenntnis des VwGH der Weg zu einer - bisher ausgesetzten - Sachentscheidung eröffnet.

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Onder und die Hofräte Dr. Degischer und Dr. Müller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Dr. Gritsch, über die Beschwerde des F in G, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in X, gegen den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten wegen Verletzung der Entscheidungspflicht betreffend eine Angelegenheit des Vermessungsgesetzes, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Die Vorgeschichte des Beschwerdefalles ist dem hg. Erkenntnis vom , Zl. 93/06/0110, zu entnehmen; daraus ist für das vorliegende Verfahren folgendes von Bedeutung:

Mit Bescheid des Vermessungsamtes Feldbach vom , GZ P 96/90, wurde gemäß § 20 Abs. 1 des Vermessungsgesetzes hinsichtlich des Grundstückes Nr. 772/18, KG L, die Umwandlung des Grundsteuerkatasters in einen Grenzkataster unter der Bedingung verfügt, daß der Plan des Dipl.Ing. D.Sch. vom , GZ 988/5, im Grundbuch durchgeführt wurde. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung mit der Begründung, er habe die nach der genannten Gesetzesstelle erforderliche Zustimmung nicht erteilt.

Da über diese Berufung des Beschwerdeführers nicht entschieden wurde, hat er einen am bei der belangten Behörde eingelangten Devolutionsantrag gestellt. Aufgrund dieses Devolutionsantrages hat die belangte Behörde mit Bescheid vom , Zl. 96 205/27 - IX/6/52, das Verfahren gemäß § 38 AVG bis zur rechtskräftigen Entscheidung eines beim Landesgericht für Zivilrechtssachen in Graz anhängigen (näher bezeichneten) Zivilverfahrens ausgesetzt.

Der zuletzt genannte Aussetzungsbescheid wurde mit dem eingangs erwähnten Erkenntnis vom , Zl. 93/06/0110, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Mit der am zur Post gegebenen und am beim Verwaltungsgerichtshof eingelangten Beschwerde macht der Beschwerderführer die Verletzung der Entscheidungspflicht hinsichtlich seiner Berufung mit der Begründung geltend, daß ab Zustellung des den Aussetzungsbescheid aufhebenden Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes an die belangte Behörde "die sechsmonatige Entscheidungsfrist wiederum weiterläuft". Der Beschwerdeführer gehe davon aus, daß der belangten Behörde das vorbezeichnete Erkenntnis ebenso wie dem Beschwerdevertreter am zugestellt worden sei, sodaß "die belangte Behörde ab dem säumig" sei.

Gemäß § 27 VwGG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) nach Art. 132 B-VG erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten in der Sache entschieden hat. Die Frist läuft von dem Tag, an dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beginnt die in § 27 VwGG vorgesehene Frist mit der Behebung eines Bescheides, durch die der Weg zu einer Sachentscheidung über das anhängige Rechtsmittel eröffnet wird, erneut zu laufen (vgl. die hg. Beschlüsse vom , Slg. Nr. 9074/A, und vom , Zl. 83/17/0189). Dies gilt nicht nur für den Fall, daß die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde zunächst einen Devolutionsantrag abweist und dieser Bescheid durch den Verwaltungsgerichtshof behoben wird (vgl. dazu den hg. Beschluß vom , Zl. 86/02/0003) oder der Verwaltungsgerichtshof (oder die Aufsichtsbehörde) den Berufungsbescheid aufgehoben hat (vgl. u.a. den hg. Beschluß vom , Slg. Nr. 712/A, betreffend einen aufsichtsbehördlichen kassatorischen Bescheid, und den Beschluß vom , Zl. 92/06/0034), sondern auch dann, wenn - wie hier - die Behörde zunächst das Verfahren gemäß § 38 AVG ausgesetzt hat und der diesbezügliche Bescheid in der Folge vom Verwaltungsgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben wurde: auch in diesem Fall wird neuerlich erst durch das aufhebende Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes der Weg zu einer - bisher ausgesetzten - Sachentscheidung eröffnet.

Da die Frist des § 27 VwGG somit erst mit der Zustellung des Erkenntnisses vom am zu laufen begonnen hat und daher im Zeitpunkt der Erhebung der vorliegenden Beschwerde noch nicht abgelaufen war, erweist sich diese auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens als verfrüht. Es mußte daher nicht geprüft werden, ob sich der vom Beschwerdeführer in Ablichtung vorgelegte Devolutionsantrag auf die in der Beschwerdeerzählung beschriebene Rechtssache bezieht.

Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Zusatzinformationen


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Normen
AVG §38;
B-VG Art132;
VwGG §27;
Schlagworte
Anrufung der obersten Behörde
Anspruch auf Sachentscheidung Allgemein
Binnen 6 Monaten
Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung -
Einstellung
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1994:1993060261.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
UAAAF-65002