VwGH 22.09.1993, 93/06/0175
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssätze
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RS 1 | Die Rechtsansicht, wonach die Rechtskraft des Einbeziehungsbescheides die Wirkung entfaltet, daß die Frage der Einbeziehung von Grundstücken in das Zusammenlegungsgebiet in einer späteren Phase des Zusammenlegungsverfahrens nicht mehr (vom Eigentümer der betroffenen Grundstücke) aufgerollt werden könne, da dem Einschreiter ohnedies ein Rechtsmittel gegen den Einbeziehungsbescheid zur Verfügung steht (Hinweis E VFGH , B 464/77, V 44/77), gilt auch in dem, dem Tir FlVfLG 1969 nachgebildeten Baulandumlegungsverfahren gem § 32 ff Tir ROG 1984. Da dem Eigentümer von Grundstücken, die in ein Umlegungsverfahren einbezogen sind, ein Rechtsmittel gegen den Einleitungsbescheid gem § 33 Abs 3 Tir ROG 1984 und auch ein Rechtsmittel gegen einen Bescheid, mit welchem von Amts wegen gemäß § 33 Abs 5 lit a Tir ROG 1984 während des Verfahrens weitere Grundstücke einbezogen werden, zusteht, ist ein Ausscheiden von Grundstücken aus dem Umlegungsverfahren auf Antrag des Grundeigentümers nicht zulässig. |
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RS 2 | Die Einwendungen des Liegenschaftseigentümers gegen das geplante Ergebnis des Umlegungsverfahrens sind kein "nachträglicher Umstand", der zu einer Maßnahme gem § 33 Abs 5 lit b Tir ROG 1984 Anlaß geben kann. Solche Einwendungen können ausschließlich im erstinstanzlichen Umlegungsverfahren bzw im Rechtsmittelverfahren gegen den Umlegungsbescheid geltend gemacht werden. |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Onder und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Müller, Dr. Kratschmer und Dr. Kail als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Möslinger-Gehmayr, über die Beschwerde des H in Z, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in I, gegen den Bescheid der Baulandumlegungsoberbehörde beim Amt der Tiroler Landesregierung vom , Zl. IIIb3/BU-57/6/92, betreffend Baulandumlegung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der vorliegenden Beschwerde und der ihr beigelegten Ablichtung des angefochtenen Bescheides ergibt sich nachfolgender Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der Grundstücke Nr. 1685 und 1681 KG Z. Das Grundstück Nr. 1681 ist eine Bauparzelle, sie liegt westlich des Grundstückes Nr. 1685. Das zuletzt genannte Grundstück liegt an der vollständig bebauten X-Straße. Es ist mit einem Haus bebaut, daran schließt ein Garten an, in dem sich ein Swimming-Pool befindet. Mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Umlegungsbehörde erster Instanz vom wurde das Baulandumlegungsverfahren "K" in der KG Z eingeleitet und dabei u. a. das Grundstück Nr. 1685 des Beschwerdeführers in das Umlegungsgebiet einbezogen. Aufgrund der Entscheidung der Baulandumlegungsoberbehörde vom ist der Einleitungsbescheid (beeinhaltend die Einbeziehung des Grundstückes Nr. 1685) in Rechtskraft erwachsen.
Mit Eingabe vom hat der nunmehrige Beschwerdeführer beim Amt der Tiroler Landesregierung als Umlegungsbehörde erster Instanz die Ausscheidung seines Grundstückes Nr. 1685 aus dem Baulandumlegungsgebiet "K" beantragt. Eine Erörterung bei der Behörde habe nach dem Beschwerdevorbringen ergeben, daß die Einbeziehung des Grundstückes Nr. 1685 in das Umlegungsgebiet nur erfolgt sei, weil der Beschwerdeführer auch Eigentümer des Grundstückes Nr. 1681 sei, das ebenfalls im Zusammenlegungsgebiet liege. Es solle ihm nunmehr für das Grundstück Nr. 1681 ein Ausgleich in der Form gegeben werden, daß das Grundstück Nr. 1685 durch Trennstreifen an der Süd- und Westseite vergrößert werde. Damit sei der Beschwerdeführer in keiner Weise einverstanden. Mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom wurde dieser Antrag des Beschwerdeführers als unzulässig zurückgewiesen, da eine nachträgliche Ausscheidung von Grundstücken gemäß § 33 Abs. 5 lit. b TROG 1984 nur von Amts wegen möglich sei. Darüber hinaus wurde darauf hingewiesen, daß die Voraussetzungen für eine amtswegige Ausscheidung des Grundstückes 1685 aus dem Umlegungsgebiet "K" im Sinne des § 33 Abs. 2 TROG 1984 nicht vorliegen würden. Die gegen diese Entscheidung eingebrachte Berufung des Beschwerdeführers hat die belangte Behörde mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom abgewiesen. Begründend hat die belangte Behörde nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens ausgeführt, die Regelung des § 33 Abs. 5 lit. b TROG 1984 bestimme hinsichtlich der nachträglichen Ausscheidung von Grundstücken aus einem Umlegungsgebiet, daß Grundstücke oder Grundstücksteile aus dem Umlegungsgebiet während des Verfahrens von Amts wegen mit Bescheid auszuscheiden seien, wenn sich nachträglich ergebe, daß ihre Einbeziehung in das Umlegungsgebiet zur Erreichung des Zweckes des Umlegungsverfahrens nicht notwendig sei. Diese Regelung lehne sich nach den erläuternden Bemerkungen an die Regelung des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1978 über die nachträgliche Einbeziehung oder Ausscheidung von Grundstücken im Zusammenlegungsverfahren (§ 4 leg. cit.) an. Eine Ausscheidung von Grundstücken auf Antrag der Grundeigentümer sei hingegen nicht vorgesehen, weil diese die Möglichkeit hätten, sich gegen die Einleitung des Umlegungsverfahrens bzw. die nachträgliche Einbeziehung von Grundstücken durch Berufung gegen die betreffenden Bescheide zur Wehr zu setzen. Daraus ergebe sich nun aber, daß entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers eine Ausscheidung von Grundstücken auf Antrag des Grundeigentümers im Umlegungsverfahren nicht vorgesehen sei. Könne ein Verfahren nur von Amts wegen eingeleitet werden, so seien die diesbezüglichen "Anträge" zurückzuweisen bzw. - je nach Inhalt des "Antrages" - als Anregung zur amtswegigen Einleitung des Verfahrens zu betrachten. Dem Beschwerdeführer stehe ein Antragsrecht auf Ausscheidung seines Grundstückes aus dem Umlegungsgebiet nicht zu. Die Berufung sei daher als unbegründet abzuweisen gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht darauf, daß sein Grundstück Nr. 1685 aus dem Umlegungsgebiet ausgeschieden wird und auf Erlassung einer diesbezüglichen Entscheidung in der Sache selbst, verletzt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 32 Abs. 1 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1984, LGBl. Nr. 4/1984 (TROG 1984) kann dann, wenn in einem Gebiet, für das ein Bebauungsplan besteht, der mindestens die für die Erschließung maßgebenden Festlegungen enthält, die Bebauung von Grundstücken wegen ihrer unzweckmäßigen Lage, Form oder Größe unmöglich oder wesentlichen erschwert ist, das Gebiet in der Weise neu geordnet werden, daß nach Lage, Form und Größe zweckmäßig gestaltete und erschließbare Grundstücke für die bauliche Nutzung entstehen (Umlegung). Gemäß § 33 Abs. 1 leg. cit. kann ein Antrag auf Durchführung eines Umlegungsverfahrens von der Gemeinde mit Zustimmung von mindestens der Hälfte der Eigentümer der einzubeziehenden Grundstücke, deren Flächenausmaß insgesamt mindestens die Hälfte der umzulegenden Fläche betragen muß, oder von mindestens zwei Dritteln der Eigentümer der einzubeziehenden Grundstücke, deren Flächenausmaß insgesamt mindestens die Hälfte der umzulegenden Grundfläche betragen muß, gestellt werden. Nach Abs. 3 dieser Bestimmung hat die Behörde mit Bescheid das Umlegungsverfahen einzuleiten, wenn die dem Antrag zugrundeliegende Abgrenzung des Umlegungsgebietes sachlich gerechtfertigt ist und eine wesentlich bessere bauliche Nutzbarkeit der einbezogenen Grundstücke und Grundstücksteile durch die Umlegung zu erwarten ist. Die Abgrenzung ist jedenfalls dann sachlich nicht gerechtfertigt, wenn die verbleibenden Restflächen nicht mehr bebaubar wären und auch einer gesonderten zweckmäßigen Umlegung nicht mehr unterzogen werden könnten. Nach Abs. 4 dieser Bestimmung hat der Einleitungsbescheid jedenfalls eine nach Eigentümern geordnete Zusammenstellung der in die Umlegung einbezogenen Grundstücke und Grundstücksteile zu enthalten.
Abs. 5 dieser Bestimmung lautet:
"(5) Während des Verfahrens sind von Amts wegen mit Bescheid
a) weitere Grundstücke oder Grundstücksteile in das Umlegungsgebiet einzubeziehen, wenn sich nachträglich ergibt, daß ihre Einbeziehung in das Umlegungsgebiet zur Erreichung des Zweckes des Umlegungsverfahrens notwendig ist, oder
b) Grundstücke oder Grundstücksteile aus dem Umlegungsgebiet auszuscheiden, wenn sich nachträglich ergibt, daß ihre Einbeziehung in das Umlegungsgebiet zur Erreichung des Zweckes des Umlegungsverfahrens nicht notwendig ist.
Der Bescheid über die nachträgliche Einbeziehung von Grundstücken oder Grundstücksteilen in das Umlegungsgebiet hat jedenfalls die im Abs. 4 bezeichneten Angaben zu enthalten."
Nach § 36 Abs. 1 lit. d leg. cit. sind, soweit die eingebrachten Grundstücke vor Einleitung des Umlegungsverfahrens bereits bebaut waren, Grundstücke in gleicher Lage zuzuweisen. Durch die Umlegung darf am Eigentum an den baulichen Anlagen keine Änderung eintreten.
Aus der Zusammenschau dieser Bestimmungen ergibt sich, daß ein stufenweises Verfahren vorgesehen ist. So hat die Behörde zunächst mit Bescheid das Umlegungsverfahren einzuleiten, in diesen Einleitungsbescheid sind die in die Umlegung einbezogenen Grundstücke und Grundstücksteile nach Eigentümern geordnet anzuführen. An die Einleitung des Verfahrens sind gemäß § 34 TROG Rechtswirkungen geknüpft: So bedürfen gemäß Abs. 1 dieser Bestimmung von der Erlassung des Einleitungsbescheides bis zum Eintritt der Rechtskraft des Umlegungsbescheides im Umlegungsgebiet unbeschadet der nach anderen landesrechtlichen Vorschriften erforderlichen Bewilligung bestimmte Maßnahmen einer Bewilligung der Behörde, nach Abs. 3 ist dann, wenn eine im Abs. 1 angeführte Maßnahme durchgeführt wurde, ohne daß eine rechtskräftige Bewilligung hiefür vorlag, und auch nachträglich keine Bewilligung erteilt wird, auf diese durch diese Maßnahme bewirkte Veränderung im Umlegungsverfahren nicht Bedacht zu nehmen.
Das Grundstück Nr. 1685 des Beschwerdeführers wurde bereits mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom in das Umlegungsgebiet "K" einbezogen. Die Einbeziehung ist aufgrund der Entscheidung der Baulandumlegungsoberbehörde vom in Rechtskraft erwachsen. Der Verfassungsgerichtshof hat bereits in seinem Erkenntnis vom , Zl. B 464/77-12, V 44/77-12, zum seinerzeitigen Tiroler Flurverfassungslandesgesetz zum Ausdruck gebracht, daß die Einbeziehung von Grundstücken in das Zusammenlegungsgebiet auch dem den Besitzstandsausweis betreffenden Bescheid zugrundeliegt und von dessen Rechtskraft in der Weise mitumfaßt werde, daß die Frage der Einbeziehung von Grundstücken in das Zusammenlegungsgebiet in einer späteren Phase des Zusammenlegungsverfahrens nicht mehr aufgerollt werden könne. Spätestens mit einem Rechtsmittel gegen den Bescheid über Besitzstandsausweis und den Bewertungsplan könne die Einbeziehung von Grundstücken in das Zusammenlegungsgebiet angefochten werden. Diese Rechtsansicht, wonach die Rechtskraft des Einbeziehungsbescheides die Wirkung entfaltet, daß die Frage der Einbeziehung von Grundstücken in das Zusammenlegungsgebiet in einer späteren Phase des Zusammenlegungsverfahrens nicht mehr (vom Eigentümer der betroffenen Grundstücke) aufgerollt werden könne, da dem Einschreiter ohnedies ein Rechtsmittel gegen den Einbeziehungsbescheid zur Verfügung steht, gilt nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes auch in dem, dem Tiroler Flurverfassungslandesgesetz nachgebildeten Baulandumlegungsverfahren gemäß § 32 ff TROG. Da dem Eigentümer von Grundstücken, die in ein Umlegungsverfahren eingezogen sind, ein Rechtsmittel gegen den Einleitungsbescheid gemäß § 33 Abs. 3 TROG und auch ein Rechtsmittel gegen einen Bescheid, mit welchem von Amts wegen gemäß § 33 Abs. 5 lit. a TROG während des Verfahrens weitere Grundstücke einbezogen werden, zusteht, ist die Rechtsansicht der belangten Behörde, wonach ein Ausscheiden von Grundstücken aus dem Umlegungsverfahren auf Antrag des Grundeigentümers nicht vorgesehen ist, zutreffend. Der Verwaltungsgerichtshof hat auch schon in seinem Erkenntnis vom , Zlen. 1611, 1612/76 zum seinerzeitigen Gesetz über die Zusammenlegung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke im Lande Steiermark, LGBl. Nr. 32/1971, das eine vergleichbare Regelung enthält, ausgesprochen, daß die Verfahrenspartei keinen Rechtsanspruch auf ein amtswegiges Ausscheiden von Grundstücken aus dem Zusammenlegungsgebiet hat.
Im übrigen sind Einwendungen des Liegenschaftseigentümers gegen das (geplante) Ergebnis des Umlegungsverfahrens kein "nachträglicher Umstand", der zu einer Maßnahme gemäß § 33 Abs. 5 lit. b TROG Anlaß geben kann; solche Einwendungen können ausschließlich im erstinstanzlichen Umlegungsverfahren bzw. im Rechtsmittelverfahren gegen den Umlegungsbescheid geltend gemacht werden.
Da somit bereits das Beschwerdevorbringen erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 35 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1993:1993060175.X00 |
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Fundstelle(n):
CAAAF-64999