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VwGH 07.12.1993, 93/05/0218

VwGH 07.12.1993, 93/05/0218

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssatz


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Normen
AVG §1;
AVG §56;
AVG §68 Abs1;
BauPolZuständigkeitsübertragung Bgld 1991;
B-VG Art132;
VwGG §27;
VwRallg;
RS 1
Kein RS.

(Hinweis E , 92/05/0136)

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Hauer und die Hofräte Dr. Giendl und Dr. Kail als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Dr. Gritsch, über die Beschwerde der A in N, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in X, gegen den Gemeinderat der Gemeinde N, vertreten durch Dr. T, Rechtsanwalt in E, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht hinsichtlich einer Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde N vom , betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat der Gemeinde N Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde N vom wurde L.K. die Baubewilligung zur Errichtung einer Schweinemastanlage auf dem Grundstück Nr. 360/8, KG N, erteilt. Der Bescheid wurde der Beschwerdeführerin (als übergangener Partei) erst am zugestellt; die gegen diesen Bescheid rechtzeitig erhobene Berufung der Beschwerdeführerin hat der Gemeinderat der Gemeinde N mit Bescheid vom abgewiesen. Aufgrund der Vorstellung der Beschwerdeführerin hob die Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See mit Bescheid vom den Berufungsbescheid auf und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeinde. Mit Bescheid vom hat der Gemeinderat die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Bürgermeisters vom neuerlich abgewiesen. Der dagegen eingebrachten Vorstellung hat die Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See mit Bescheid vom keine Folge gegeben. Aufgrund einer Beschwerde der Beschwerdeführerin hat der Verwaltungsgerichtshof mit seinem Erkenntnis vom , Zl. 91/05/0132, diesen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Da die Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See in der Folge keine Entscheidung fällte, hat die Beschwerdeführerin mit Devolutionsantrag vom die Burgenländische Landesregierung angerufen und den Übergang der Entscheidungspflicht begehrt. Die Burgenländische Landesregierung hat mit Bescheid vom über den Devolutionsantrag und die Vorstellung entschieden, dem Devolutionsantrag Folge gegeben und den Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde N vom aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeinde N verwiesen. Dieser Bescheid wurde dem Gemeinderat der Gemeinde N am zugestellt.

Am langte die Säumnisbeschwerde der Beschwerdeführerin beim Verwaltungsgerichtshof ein, in der sie Verletzung der Entscheidungspflicht des Gemeinderates der Gemeinde N geltend machte. Nach Einleitung des Vorverfahrens durch den Verwaltungsgerichtshof mit Verfügung vom legte die belangte Behörde die Verwaltungsakten mit einer Gegenschrift vor und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Nach Darstellung des Verwaltungsverfahrens wies die belangte Behörde darauf hin, daß gemäß der Verordnung der burgenländischen Landesregierung vom , LGBl. Nr. 97/1991, die am in Kraft getreten sei, die Bezirkshauptmannschaft Neusiedl, nicht aber die Gemeinde N für die Entscheidung über die vorliegende Baubewilligung (Bauten im landwirtschaftlichen Grünland) in erster Instanz zuständig sei. Das Amt der Burgenländischen Landesregierung habe mit Erlaß vom zur Klärung festgestellt, daß die betroffenen Gemeinden, wenn eine Kompetenzabtretung stattgefunden habe, keine Bescheide mehr zu erlassen hätten und die Gemeinden auch für Verfahren, die vor Inkrafttreten der Verordnung anhängig gemacht wurden, nicht mehr zuständig seien. Die Zuständigkeit der ursprünglich zuständigen belangten Behörde sei somit mit Rechtskraft der Verordnung erloschen. Die belangte Behörde habe Kopien des Aktes an das Amt der Burgenländischen Landesregierung übermittelt. Die Burgenländische Landesregierung habe mit ihrem Bescheid vom aufgrund des Devolutionsantrages der Beschwerdeführerin die Angelegenheit zu Unrecht an die Gemeinde N verwiesen. Zuständige Behörde erster Instanz sei bereits die Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See gewesen, somit Behörde zweiter Instanz die Burgenländische Landesregierung selbst.

Die Rechtsansicht der belangten Behörde entspricht der Rechtslage. Zufolge der Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom , LGBl. Nr. 97/1991, ist u. a. die Zuständigkeit zur Erteilung von Baubewilligungen für Bauten in Grünflächen (§ 16 des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes) für die Gemeinde N auf die Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See übergegangen. Die Verordnung wurde in dem am ausgegebenen und versendeten Landesgesetzblatt kundgemacht und trat mangels anderslautender Übergangsbestimmungen am auch auf anhängige Verfahren in Kraft (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom , Zl. 92/05/0136). Daß das Bauvorhaben im Grünland liegt, geht aus dem vorgelegten Verwaltungsakt, insbesondere dem Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom , hervor. Aufgrund der zitierten Verordnung war daher die belangte Behörde zur Entscheidung über die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Bürgermeisters vom nicht mehr zuständig. Daran konnte auch die mit Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom ausgesprochene - ansonsten zutreffende - Zurückverweisung an die Gemeinde nichts ändern, da durch eine bescheidmäßig ausgesprochene Zurückweisung an eine unzuständige Behörde diese nicht zur zuständigen Behörde wird. Die Bindungswirkung eines rechtskräftigen Bescheides umfaßt nur die die Aufhebung tragenden Gründe (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 93/05/0074 u.v.a). Die Zurückverweisung an eine bestimmte, unzuständige Behörde wird von dieser Bindungswirkung nicht erfaßt.

Da der Gemeinderat der Gemeinde N somit zur Erledigung der Berufung nicht mehr zuständig war, konnte sie auch nicht säumig werden. Die gegen sie eingebrachte Säumnisbeschwerde war daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

Zusatzinformationen


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Normen
AVG §1;
AVG §56;
AVG §68 Abs1;
BauPolZuständigkeitsübertragung Bgld 1991;
B-VG Art132;
VwGG §27;
VwRallg;
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt
Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der
Behörde
Änderung der Zuständigkeit
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1993:1993050218.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
TAAAF-64989