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VwGH 02.02.1994, 93/01/1219

VwGH 02.02.1994, 93/01/1219

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssatz


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Normen
AsylG 1968 §1;
AsylG 1991 §1 Z1;
AsylG 1991 §25 Abs1;
AsylG 1991 §27;
AVG §66 Abs4;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
RS 1
Das Vorbringen eines Asylwerbers, von allen wichtigen Berufen und öffentlichen Ämtern ausgeschlossen zu sein, und daß er im Hinblick auf eine Verhaftungwelle im Freundeskreis hätte befürchten müssen, daß seine Freiheit aus religiösen Gründen beschränkt würde, hat die belBeh zurecht als nicht glaubwürdig erachtet, zumal sich das Vorbringen im Vergleich zum erstinstanzlichen Verfahren als ein "gesteigertes" Vorbringen darstellt.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1994/02/02 93/01/1035 4

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Herberth und die Hofräte Dr. Dorner, Dr. Kremla, Dr. Händschke und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Mayer, über die Beschwerde der F in G, vertreten durch Dr. I, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom , Zl. 4.332.591/2-III/13/92, betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 505,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin, eine rumänische Staatsangehörige, die am in das Bundesgebiet eingereist ist, hat am beantragt, ihr Asyl zu gewähren. Mit Bescheid vom stellte die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark fest, daß bei der Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention nicht vorliegen. Der Bescheid wurde von der Beschwerdeführerin am bei der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark persönlich übernommen. Die dagegen erhobene Berufung wurde von der belangten Behörde mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin gab bei der Einvernahme am vor der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich an, daß sie im Oktober 1991 wegen Personalreduzierung von ihrem Arbeitsplatz entlassen worden sei und ihre Eltern und ihr Ehegatte sie unterstützt hätten. Als Grund für ihre Ausreise aus ihrem Heimatland gab sie an, daß sie mit der bestehenden Regierung unzufrieden sei, da sich "nichts geändert" habe. Zudem könne sie keinen Arbeitsplatz mehr bekommen und wolle nicht immer auf Unterstützungen angewiesen sein. Sie habe am 22. und an den Demonstrationen in Bukarest teilgenommen. Bei der Rückkehr habe sie Schwierigkeiten mit der Polizei gehabt.

In der Berufung führte sie aus, daß sie beim Bergarbeiteraufstand vom 13. Juni bis Angehörige der Securitate beschimpft habe, als diese eine Frau mit Kinderwagen angegriffen hätten und der Kinderwagen einen Abhang hinuntergerollt sei. Darauf sei sie - vermutlich mit einem Holzprügel - niedergeschlagen worden. Dadurch habe sie ihr Gedächtnis verloren und auch sonst schwere Verletzungen davongetragen. Der rechte Arm sei bis heute nicht wiederhergestellt. Dieser Schlag habe bei ihr Lähmungen und Muskelkrämpfe im Halsbereich ausgelöst, so daß ein Luftröhrenschnitt nötig geworden sei. Seit der Entlassung aus dem Spital sei ihr Telefonanschluß überwacht und abgehört und sie sei mit Drohanrufen belästigt worden. Sie habe dann erreicht, aus gesundheitlichen Gründen eine Frühpension zu erhalten. Sie sei noch bis Februar 1992 in Rumänien geblieben, habe aber dann die allgemeine Situation nicht länger ertragen können und sei ausgereist. Es habe sich nach der Revolution nichts geändert. Offiziell gebe es zwar die kommunistische Partei nicht mehr, es seien aber nach wie vor die ehemaligen Mitglieder dieser Partei in leitenden Positionen. Die Behörde erster Instanz habe lediglich pauschale Feststellungen getroffen und sei nicht auf ihren konkreten Fall eingegangen.

Die belangte Behörde führte in dem angefochtenen Bescheid im wesentlichen aus, daß angesichts der gegenwärtig in Rumänien herrschenden politischen und wirtschaftlichen Umstände an der Richtigkeit der Angaben der Beschwerdeführerin vor der Behörde erster Instanz nicht gezweifelt werde, hingegen müsse ihrem damit im Widerspruch stehenden Vorbringen in der Berufung die Glaubwürdigkeit versagt bleiben. Der Umstand, daß die Beschwerdeführerin mit der derzeitigen Regierung in Rumänien nicht einverstanden sei, könne die Flüchtlingseigenschaft nicht indizieren. Auch die Kündigung wegen Personalreduzierung stelle sich nicht als Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention dar. Die Beschwerdeführerin habe somit im gesamten Verwaltungsverfahren keine Umstände glaubhaft gemacht, die objektiv die Annahme rechtfertigen würden, daß sie sich aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung außerhalb ihres Heimatlandes befinde und nicht gewillt sei, sich wieder unter dessen Schutz zu stellen.

In ihrer Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid macht die Beschwerdeführerin Rechtswidrigkeit des Bescheides wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit bzw. infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht auf Gewährung von Asyl verletzt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Da das Verfahren am noch in erster Instanz anhängig war (Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides am ), war gemäß § 25 Abs. 1 Asylgesetz 1991 auch für die belangte Behörde das Asylgesetz, BGBl. Nr. 126/1968, anzuwenden (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 92/01/0831).

Der Umstand, daß die belangte Behörde zu Unrecht das Asylgesetz 1991 angewendet hat, stellt jedoch noch keine Rechtsverletzung der Beschwerdeführerin dar, da sich die belangte Behörde in rechtlicher Würdigung Angaben der Beschwerdeführerin primär mit dem Flüchtlingsbegriff des § 1 Z. 1 Asylgesetz 1991 auseinandergesetzt hat und dieser von jenem des § 1 Asylgesetz (1968) nicht abweicht, sondern mit dem Flüchtlingsbegriff des Art. 1 Abschnitt A Genfer Flüchtlingskonvention, soweit es sich um Z. 2 (in der Fassung des Protokolles über die Rechtstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 18/1974) handelt, vollinhaltlich übereinstimmt. Es muß daher im Lichte des § 1 Asylgesetz, BGBl. Nr. 126/1968, im einzelnen geprüft werden, ob die Auslegung des Flüchtlingsbegriffes durch die belangte Behörde unter Einhaltung der Verfahrensvorschriften dieses Gesetzes zutreffend war (vgl. das eingangs zitierte Erkenntnis).

Die Beschwerdeführerin wendet sich zunächst dagegen, daß die belangte Behörde lediglich die Angaben bei der ersten Einvernahme der Entscheidung zugrunde gelegt und die Auffassung vertreten habe, daß ein weiteres Vorbringen im Berufungsverfahren nicht mehr beachtlich sei. Dieser Rüge kommt deshalb keine Berechtigung zu, weil die belangte Behörde zwar im Zusammenhang mit aufgeworfenen Begründungsmängeln zu Unrecht § 20 Abs. 1 Asylgesetz 1991 ins Treffen geführt hat, in der Folge aber dennoch auf das gesamte Berufungsvorbringen eingegangen ist, und diesem, da es mit dem erstinstanzlichen Vorbringen im Widerspruch stand, indem die Beschwerdeführerin völlig neue Umstände als Grund für die Flucht angeführt hatte, in Übereinstimmung mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum Asylgesetz, BGBl. Nr. 126/1968 (vgl. u.a. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 92/01/0140, und vom , Zl. 92/01/0407), die Glaubwürdigkeit versagt hat.

Die Beschwerdeführerin ist weiters der Auffassung, daß sie hinsichtlich der Schwierigkeiten mit der Polizei bei ihrer Rückkehr, die sie bei ihrer ersten Einvernahme erwähnt habe, von der Behörde näher hätte befragt und angeleitet werden müssen. Dem ist entgegenzuhalten, daß nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Asylgesetz (1968) im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers als zentrales Entscheidungskriterium heranzuziehen ist und es dem Asylwerber obliegt, alles Zweckdienliche für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtstellung vorzubringen. Wie der Verwaltungsgerichtshof zur Frage der Manuduktionspflicht der Behörde im Geltungsbereich des Asylgesetzes (1968) ausgesprochen hat, ist es nicht Aufgabe der Behörde, dem Asylwerber Unterweisungen dahingehend zu erteilen, wie er sein Vorbringen auszuführen hat, damit seinem Antrag allenfalls stattgegeben werden kann (vgl. u.a. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 84/01/0267, vom , Zl. 85/01/0150 und vom , Zl. 92/01/0592, mit weiteren Hinweisen auf Vorjudikatur). Schon aus diesem Grund wird mit dem nicht konkretisierten Hinweis der Beschwerde auf die Manuduktionspflicht der Behörde

- insbesondere im Hinblick auf das gesamte Vorbringen der Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen Verfahren - kein Verfahrensmangel aufgezeigt (vgl. in diesem Sinne auch das hg. Erkenntnis vom , Zl. 92/01/0236).

Sofern die Beschwerdeführerin in der Beschwerde geltend macht, es drohe ihr im Hinblick auf die Vorfälle mit Angehörigen der Securitate bei der Rückkehr Verfolgungsgefahr, handelt es sich um ein neues Vorbringen, das für den Verwaltungsgerichtshof gemäß dem im § 42 Abs. 1 VwGG verankerten Neuerungsverbot nicht beachtlich ist.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

Zusatzinformationen


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Normen
AsylG 1968 §1;
AsylG 1991 §1 Z1;
AsylG 1991 §25 Abs1;
AsylG 1991 §27;
AVG §66 Abs4;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
Schlagworte
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und
Überprüfungsrahmen des VwGH Besondere Rechtsgebiete
Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer
Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise
Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen
Rechtsverletzung durch solche Entscheidungen
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1994:1993011219.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
JAAAF-64962