VwGH 02.02.1994, 93/01/1035
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssätze
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Normen | AsylG 1991 §1 Z1; FlKonv Art1 AbschnA Z2; |
RS 1 | Benachteiligungen die ein Asylwerber dadurch erleiden mußte, daß er beim Singen vor Häusern von der Miliz vertrieben wurde und daß er auch bei einer Hochzeit nicht habe singen dürfen, erreichen nicht eine solche Intensität, daß damit eine massive Bedrohung seiner Lebensgrundlage verbunden wäre. |
Normen | AsylG 1991 §1 Z1; FlKonv Art1 AbschnA Z2; |
RS 2 | Weder Erschwernisse beim Studium noch der Ausschluß von einer der Qualifikation entsprechenden Karriere stellen Beeinträchtigungen dar, deren Intensität den weiteren Verbleib eines Asylwerbers in seinem Heimatland als unerträglich erscheinen ließe (Hinweis E , 92/01/0176). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie VwGH E 1993/10/29 93/01/0545 1 |
Normen | |
RS 3 | Bringt ein Asylwerber vor, daß in gleichgelagerten Fällen und zum gleichen Zeitpunkt von der Behörde anhängige Rechtsfälle anders (nämlich positiv) entschieden worden seien, handelt es sich es dabei zwar um die Geltendmachung einer Gleichheitswidrigkeit gem Art 7 B-VG, zu deren Kontrolle der VwGH nicht berufen ist. Diesen verfassungsrechtlichen Bedenken kommt aber schon deshalb keine Berechtigung zu, weil der Gleichheitssatz nur österreichische Staatsbürger schützt (Hinweis VfSlg 10923/1986). |
Normen | AsylG 1991 §1 Z1; FlKonv Art1 AbschnA Z2; |
RS 4 | Das Vorbringen eines Asylwerbers, von allen wichtigen Berufen und öffentlichen Ämtern ausgeschlossen zu sein, und daß er im Hinblick auf eine Verhaftungwelle im Freundeskreis hätte befürchten müssen, daß seine Freiheit aus religiösen Gründen beschränkt würde, hat die belBeh zurecht als nicht glaubwürdig erachtet, zumal sich das Vorbringen im Vergleich zum erstinstanzlichen Verfahren als ein "gesteigertes" Vorbringen darstellt. |
Normen | AsylG 1968 §1; AsylG 1991 §1 Z1; AsylG 1991 §25 Abs1; AVG §56; AVG §66 Abs4; FlKonv Art1 AbschnA Z2; VwGG §34 Abs1; |
RS 5 | Der Asylwerber wird dadurch nicht in seinen Rechten verletzt, daß sich die belBeh - in Verkennung der Rechtslage (das gegenständliche Verfahren hätte gem § 25 Abs 1 zweiter Satz AsylG 1991 nach der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Rechtslage zu Ende geführt werden müssen) - in rechtlicher Würdigung der von ihm gemachten Angaben hinsichtlich seiner Fluchtgründe ausdrücklich mit dem (durch die neue Rechtslage im wesentlichen nicht geänderten) Flüchtlingsbegriff des § 1 Z 1 AsylG 1991 auseinandergesetzt und lediglich auf diese Weise zur Abweisung des Asylantrages gelangt (Hinweis E , 92/01/0961). Verneint die belBeh die Flüchtlingseigenschaft auch gem § 2 Abs 2 Z 3 AsylG 1991 (Verfolgungssicherheit in einem anderen Staat; eine Bestimmung, die dem AsylG BGBl 1968/126 fremd war), kommt die darin gelegene Rechtswidrigkeit nicht zum Tragen, wenn gem § 1 AsylG iVm Art 1 Abschn A Z 2 FlKonv eine Asylgewährung nicht in Betracht kommt. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie VwGH E 1993/06/17 92/01/1007 2 |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Herberth und die Hofräte Dr. Dorner, Dr. Kremla, Dr. Händschke und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Mayer, über die Beschwerde des I in A, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in A, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom , Zl. 4.287.483/3-III/13/92, betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 505,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer, ein rumänischer Staatsangehöriger, ist am in das Bundesgebiet eingereist und stellte am selben Tag einen Antrag auf Gewährung von Asyl. Mit Bescheid vom stellte die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich fest, daß beim Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Genfer Flüchtlingskonvention nicht vorliegen. Die dagegen erhobene Berufung wurde mit dem angefochtenen Bescheid von der belangten Behörde gemäß § 66 Abs. 4 AVG abgewiesen.
Bei der Ersteinvernahme vor der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich am gab der Beschwerdeführer an, daß er Angehöriger der penticostalen Glaubensgemeinschaft sei. Zu Weihnachten habe er mit seinem Vater bei Häusern gesungen, worauf er von der Miliz vertrieben worden sei. Auch hätten sie nicht bei einer Hochzeit singen dürfen, da sie von Nachbarn angezeigt worden seien. Der Beschwerdeführer sei in Rumänien wegen der politischen Gesinnung, des Religionsbekenntnisses und seiner Rasse nicht verfolgt worden. Aus diesen Gründen sei die Flucht auch nicht erfolgt.
In der Berufung trug der Beschwerdeführer vor, daß ab dem Beginn des Jahres 1989 gewisse Volksgruppen, darunter vor allem religiöse, bei denen die kommunistischen Machthaber keinen genügenden Anklang gefunden hätten, rigoros verfolgt worden seien. Diese Personengruppen seien von sämtlichen wichtigen Berufen ausgeschlossen worden, vor allem von Staats- und Gemeindeämtern. Es sei auch zu massiven Verhaftungswellen von Anhängern religiöser Gruppen ohne Gerichtsverfahren oder sonstigen Anhalteverfahren und ohne Angabe von Gründen gekommen. Er und seine Familie seien sehr religiös. Sie hätten keinen vernünftigen Broterwerb mehr nachgehen können und seien bedroht gewesen, von den Machthabern angehalten, verhaftet oder sonst irgendwie in der Freiheit der Person beschränkt zu werden, da es im Freundeskreis bereits solche Fälle gegeben hätte. Freunde und Angehörige seiner Familie im weitesten Sinne seien verhaftet, verhört und strengsten Repressalien unterzogen worden. Aus all diesen Gründen sei für den Beschwerdeführer und seine Familie das Leben in Rumänien nicht mehr ertragbar gewesen. Er habe sich daher im November 1989 entschlossen, zu fliehen. Es lägen daher die Kriterien für die Flüchtlingseigenschaft nach der Genfer Flüchtlingskonvention vor.
Die belangte Behörde wendete im Hinblick darauf, daß das Verfahren bei ihr nach dem anhängig geworden sei, nach ihrer Auslegung des § 25 Abs. 2 erster Satz
Asylgesetz 1991 dieses Gesetz an und begründete ihre abweisende Entscheidung im wesentlichen damit, daß der Beschwerdeführer im gesamten Verwaltungsverfahren keine Umstände glaubhaft gemacht habe, die objektiv die Annahme rechtfertigen könnten, daß er sich aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung außerhalb seines Heimatlandes befinde und nicht gewillt sei, sich wieder unter dessen Schutz zu stellen. Die Nachteile, die der Beschwerdeführer nach seinen Angaben wegen seines religiösen Engagements zu tragen gehabt habe, würden keinen derart gravierenden Eingriff in die Grundrechte des Beschwerdeführers darstellen, um dem im Asylgesetz angesprochenen Sachverhalt zugrunde gelegt werden zu können. Soweit der Beschwerdeführer in der Berufung massive Repressalien wegen seines religiösen Bekenntnisses ins Treffen geführt habe, erscheine das Vorbringen angesichts seines erstinstanzlichen Vorbringens nicht glaubhaft. Erfahrungsgemäß würden Asylwerber gerade bei der ersten Befragung spontan jene Angaben machen, die der Wahrheit am nächsten kommen. Die Behörde könne einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Asylwerber während des Asylverfahrens vor den verschiedenen Instanzen im wesentlichen gleichbleibende Angaben mache, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erschienen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluß aufdrängen würden, daß sie bloß der Asylerlangung dienen sollten. Daß eine derartige Würdigung eines sich im Laufe des Instanzenzuges steigernden Vorbringens von Asylwerbern schlüssig sei, habe der Verwaltungsgerichtshof schon zu wiederholten Malen erkannt. Der Beschwerdeführer sei daher nicht Flüchtling im Sinne des § 1 Z. 1 Asylgesetz 1991 und es könne ihm daher nicht Asyl gemäß § 3 leg. cit. gewährt werden.
In der Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht. Der Beschwerdeführer erachtet sich in dem Recht verletzt, daß ihm entgegen den Bestimmungen des Asylgesetzes 1991 nicht Asyl gewährt worden sei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Da das Verfahren am noch in erster Instanz anhängig war, war gemäß § 25 Abs. 1 Asylgesetz 1991 auch noch von der belangten Behörde das Asylgesetz, BGBl. Nr. 126/1968, anzuwenden (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 92/01/0831).
Der Umstand, daß die belangte Behörde zu Unrecht das Asylgesetz 1991 angewendet hat, stellt für sich jedoch keine Rechtsverletzung dar, da sich die belangte Behörde in rechtlicher Würdigung der von der Beschwerdeführerin gemachten Angaben ausschließlich mit dem Flüchtlingsbegriff des § 1 Z. 1 Asylgesetz 1991 auseinandergesetzt hat und dieser von jenem des § 1 Asylgesetz (1968) inhaltlich nicht abweicht, sondern mit dem Flüchtlingsbegriff des Art. 1 Abschnitt A Genfer Flüchtlingskonvention, soweit es sich um Z. 2 (in der Fassung des Protokolls über die Rechtstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 18/1974) handelt, vollinhaltlich übereinstimmt. Es muß daher nach dem Asylgesetz, BGBl. Nr. 126/1968, geprüft werden, ob die Auslegung des Flüchtlingsbegriffes durch die belangte Behörde unter Einhaltung der Verfahrensvorschriften dieses Gesetzes zutreffend war (vgl. das eingangs zitierte hg. Erkenntnis).
Nach Auffassung des Beschwerdeführers sei nicht nachvollziehbar, warum aufgrund seiner konkreten Situation und aufgrund der allgemeinen politischen Lage in Rumänien bei ihm keine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention vorgelegen sei. Maßgeblich für diese Auffassung der belangten Behörde war der Umstand, daß die im erstinstanzlichen Verfahren ins Treffen geführten Benachteiligungen, daß der Beschwerdeführer beim Singen vor Häusern von der Miliz vertrieben worden sei und auf einer Hochzeit nicht habe singen dürfen, als nicht von solcher Intensität angesehen wurden, sodaß damit eine massive Bedrohung der Lebensgrundlage verbunden gewesen sei. Diese Auffassung steht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 91/01/0202, und vom , Zl. 92/01/0068).
Das Berufungsvorbringen des Beschwerdeführers, daß sie ("wir") von allen wichtigen Berufen und öffentlichen Ämtern ausgeschlossen gewesen seien und im Hinblick auf eine Verhaftungswelle im Freundeskreis hätten fürchten müssen, daß ihre Freiheit aus religiösen Gründen beschränkt würde, hat die belangte Behörde im Hinblick darauf als nicht glaubwürdig erachtet, als es im Vergleich zum erstinstanzlichen Verfahren ein "gesteigertes" Vorbringen darstellte. Diese Beweiswürdigung der belangten Behörde steht im Hinblick auf das in der Berufung weitgehend vom erstinstanzlichen Verfahren abweichende Vorbringen im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 86/01/0214).
Wenn der Beschwerdeführer weiters anführt, daß er auch deshalb in Rumänien im Fall seiner Rückkehr verfolgt würde, weil das Regime keinesfalls Verständnis für Flüchtlinge zeigen würde, die im Ausland die politischen Zustände angeprangert hätten, ist ihm entgegenzuhalten, daß es sich dabei um ein neues, gemäß § 41 Abs. 1 VwGG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht beachtliches Vorbringen handelt. Dies gilt auch für die Behauptung in der Beschwerde, daß der Beschwerdeführer in der Ausübung des Glaubens STÄNDIG behindert worden sei und er sich regelmäßig bei der Behörde habe melden müssen.
Sofern der Beschwerdeführer einen Berufungsbescheid des Bundesministers für Inneres aus dem Jahre 1971 anführt, genügt es darauf hinzuweisen, daß diesem keine bindende Wirkung in anderen Fällen zukommt. Der in diesem Zusammenhang angeführte Ausschluß vom Hochschulstudium stellt im übrigen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 92/04/0754, und vom , Zl. 92/01/0119) keinen Umstand dar, aus dem abzuleiten wäre, daß ein weiterer Verbleib im Heimatstaat unerträglich wäre.
Weiters meint der Beschwerdeführer, daß er nicht gewußt habe, ob seine Angaben zur Erlangung des Flüchtlingsstatus ausreichen würden. Die Behörde hätte ihn daher im Rahmen der Manuduktionspflicht belehren und den Sachverhalt durch weitere Befragungen genauer "abklären" müssen. Dem ist entgegenzuhalten, daß nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu dem im vorliegenden Fall maßgeblichen Asylgesetz, BGBl. Nr. 126/1968 (wie im übrigen auch zu § 16 Asylgesetz 1991), das Vorbringen des Asylwerbers als zentrales Entscheidungskriterium heranzuziehen ist und es dem Asylwerber obliegt, alles Zweckdienliche für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtstellung vorzubringen. Es ist danach nicht Aufgabe der Behörde, dem Asylwerber Unterweisungen dahin zu erteilen, wie er sein Vorbringen auszuführen hat, damit seinem Antrag allenfalls stattgegeben werden könne (vgl. u. a. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 84/01/0267, vom , Zl. 85/01/0150, und vom , Zl. 92/01/0592 m.w.H. auf Vorjud.). Schon aus diesem Grund wird mit dem - nicht konkretisierten - Hinweis in der Beschwerde auf die Manuduktionspflicht der Behörde, in der Richtung, welche Unterweisungen die Behörde hätte erteilen sollen und welcher Sachverhalt infolge deren Unterbleiben der Behörde unbekannt blieb, insbesondere auch im Hinblick auf das Vorbringen des Beschwerdeführers im erstinstanzlichen Verfahren, kein Verfahrensmangel aufgezeigt (vgl. in diesem Sinne auch das hg. Erkenntnis vom , Zl. 92/01/0236).
Weiters erhebt der Beschwerdeführer den Vorwurf, das Ermittlungsverfahren der belangten Behörde sei nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden. Insofern der Beschwerdeführer in diesen Zusammenhang offensichtlich meint, daß in gleichgelagerten Fällen und zum gleichen Zeitpunkt vor der Behörde anhängige Rechtsfälle anders - nämlich positiv - entschieden worden seien, handelt es sich dabei zwar um die Geltendmachung einer Gleichheitswidrigkeit gemäß Art. 7 B-VG, zu deren Kontrolle der Verwaltungsgerichtshof nicht berufen ist. Diesen verfassungsrechtlichen Bedenken kommt aber schon deshalb keine Berechtigung zu, weil der Gleichheitssatz nur österreichische Staatsbürger schützt (vgl. u.a. VfSlg. 10923/1986, 11813/1988).
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als
unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
Zusatzinformationen
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Normen | AsylG 1968 §1; AsylG 1991 §1 Z1; AsylG 1991 §25 Abs1; AVG §56; AVG §66 Abs4; B-VG Art7; FlKonv Art1 AbschnA Z2; VwGG §34 Abs1; VwGG §41 Abs1; VwRallg; |
Schlagworte | Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Gegenseitige Beziehung: VwGH - VfGH Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche Entscheidungen |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1994:1993011035.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
SAAAF-64959