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VwGH 03.12.1992, 92/18/0424

VwGH 03.12.1992, 92/18/0424

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssatz


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Normen
B-VG Art144 Abs2;
B-VG Art144 Abs3;
FrPolG 1954 §11 Abs2;
FrPolG 1954 §6 Abs1;
VerfGG 1953 §33;
VwGG §46 Abs2;
VwRallg;
RS 1
Enthält der Bescheid der Sicherheitsdirektion, mit dem ein Antrag des Fremden auf Bewilligung der Wiedereinreise gem § 6 Abs 1 FrPolG abgewiesen wird, fälschlicherweise die Rechtsmittelbelehrung, daß dagegen binnen zwei Wochen Berufung eingebracht werden könne (die Berufung des Fremden gegen den erwähnten Bescheid wurde mit Bescheid des BMI unter Hinweis auf § 11 Abs 2 FrPolG zurückgewiesen) und bringt der Fremde wegen der sich aus der falschen Rechtsmittelbelehrung ergebenden Versäumung der Beschwerdefrist neben seiner an den VfGH gerichteten Beschwerde gegen den erstgenannten Bescheid einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ein, lehnt weiters der VfGH die Behandlung der Beschwerde mit Beschluß, worin er erklärt, daß auf den Antrag auf Wiedereinsetzung nicht eingegangen werden müsse, ab und tritt er die Beschwerde schließlich an den VwGH ab, so hat der VwGH die Wiedereinsetzung zu bewilligen, da der Wiedereinsetzungsantrag im konkreten Fall als auch an den VwGH gerichtet anzusehen ist.

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Stoll, Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, in der Beschwerdesache des S in N, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom , Zl. SD 366/91, betreffend Bewilligung gemäß § 6 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Dem Beschwerdeführer wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist bewilligt.

Begründung

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Bewiligung der Wiedereinreise gemäß § 6 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz abgewiesen. Dieser Bescheid, der dem Vertreter des Beschwerdeführers am zugestellt wurde, enthielt die Rechtsmittelbelehrung, daß dagegen binnen zwei Wochen Berufung eingebracht werden könne.

2. Die vom Beschwerdeführer entsprechend dieser Rechtsmittelbelehrung erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom unter Hinweis auf § 11 Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz als unzulässig zurückgewiesen. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdevertreter am zugestellt.

3. Mit dem am zur Post gegebenen Schriftsatz an den Verfassungsgerichtshof beantragte der Beschwerdeführer die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den unter Punkt 1. genannten Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom und erhob gleichzeitig Beschwerde.

4. Mit Beschluß vom lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab und trat diese mit Beschluß vom gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. In der Begründung des Ablehnungsbeschlusses erklärt der Verfassungsgerichtshof, daß auf den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht eingegangen werden müsse.

5. Gemäß § 46 Abs. 2 VwGG ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist auch dann zu bewilligen, wenn die Beschwerdefrist versäumt wurde, weil der anzufechtende Bescheid fälschlich ein Rechtsmittel eingeräumt und die Partei das Rechtsmittel ergriffen hat.

Da nach dem oben unter Pkt. 1. und 2. geschilderten Sachverhalt die Voraussetzungen des § 46 Abs. 2 VwGG erfüllt sind, war dem Beschwerdeführer auf Grund seines Antrages, der - anders als in dem dem hg. Beschluß vom , Zl. 92/01/0736, zugrundeliegenden Beschwerdefall - als auch an den Verwaltungsgerichtshof gerichtet anzusehen war, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen.

Gemäß § 12 Abs. 3 VwGG erfolgte diese Entscheidung im Fünfersenat.

Zusatzinformationen


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Normen
B-VG Art144 Abs2;
B-VG Art144 Abs3;
FrPolG 1954 §11 Abs2;
FrPolG 1954 §6 Abs1;
VerfGG 1953 §33;
VwGG §46 Abs2;
VwRallg;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1992:1992180424.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
JAAAF-64949