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VwGH 09.03.1992, 92/18/0048

VwGH 09.03.1992, 92/18/0048

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssatz


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Normen
FrPolG 1954 §4;
FrPolG 1954 §6 Abs1;
FrPolG 1954 §6 Abs2;
RS 1
Nach der Rsp des VwGH kommen als triftige Gründe für die Aufschiebung der Vollstreckung eines Aufenthaltsverbotes nach § 6 Abs 2 zweiter Satz FrPolG nur solche Gründe in Betracht, die es dem Fremden unmöglich machen oder zumindest wesentlich erschweren, das Gebiet (vgl § 4 FrPolG) innerhalb der gemäß § 6 Abs 1 FrPolG (oder allenfalls nach § 6 Abs 2 erster Satz FrPolG) bestimmten Frist zu verlassen

(Hinweis E , 90/19/0228).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1991/09/23 91/19/0171 1

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des R in G, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Graz vom , Zl. Fr 1311/92, betreffend Aufschub der Vollstreckung eines Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Gegen den Beschwerdeführer besteht ein bis zum befristetes Aufenthaltsverbot (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 91/19/0254). Mit Bescheid der belangten Behörde vom wurde ein Antrag des Beschwerdeführers vom auf Erteilung eines Vollstreckungsaufschubes gemäß § 6 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis vom , Zl. 90/19/0228) kommen als triftige Gründe zur Aufschiebung der Vollstreckung eines Aufenthaltsverbotes nach § 6 Abs. 2 (zweiter Satz) Fremdenpolizeigesetz nur solche Gründe in Betracht, die es dem Fremden unmöglich machen oder zumindest wesentlich erschweren, das Gebiet (vgl. § 4 leg. cit.) innerhalb der gemäß § 6 Abs. 1 (oder allenfalls nach Abs. 2 erster Satz) bestimmten Frist zu verlassen.

Daß der Beschwerdeführer solche Gründe zur Stützung seines mit dem angefochtenen Bescheid abgewiesenen Antrages geltend gemacht hat, wird in der Beschwerde nicht behauptet und ist auch nicht erkennbar. Damit aber muß der Versuch des Beschwerdeführers, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun, von vornherein scheitern. Es erübrigt sich daher, auf die Begründung des angefochtenen Bescheides und das Beschwerdevorbringen näher einzugehen.

Da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Damit erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Zusatzinformationen


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Normen
FrPolG 1954 §4;
FrPolG 1954 §6 Abs1;
FrPolG 1954 §6 Abs2;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1992:1992180048.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
FAAAF-64946