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VwGH 19.01.1994, 92/16/0071

VwGH 19.01.1994, 92/16/0071

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssätze


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Norm
BAO §200 Abs2 idF 1961/295;
RS 1
Der vorläufige Bescheid (eines Finanzamtes) wird durch einen endgültigen Bescheid (des Finanzamtes) ersetzt und tritt durch die Erlassung des endgültigen Bescheides außer Kraft.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1139/63 B RS 1
Normen
BAO §200 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
RS 2
Die Beschwerde gem Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG gegen eine Berufungsentscheidung, mit der ein vorläufiger Abgabenbescheid bestätigt wird, ist unzulässig, wenn ein endgültiger Abgabenbescheid in der gleichen Sache bereits erlassen ist. Der endgültige Bescheid unterliegt selbst in vollem Umfang der Anfechtung im Rechtsmittelwege.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1139/63 B RS 2
Normen
BAO §200 Abs2;
VwGG §33 Abs1;
RS 3
Durch die Erlassung eines endgültigen Abgabenbescheides gem § 200 Abs 2 in einem Bescheidbeschwerdeverfahrens wird die Klaglosstellung der beschwerdeführenden Partei iSd § 33 Abs 1 VwGG 1965 bewirkt, weil die über die Berufung gegen den vorläufigen Bescheid ergangene, beim VwGH angefochtene Berufungsentscheidung mit Erlassung des endgültigen Bescheides nicht mehr den Rechtsbestand angehört.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 3285/80 B VwSlg 5609 F/1981 RS 1

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Kail als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Dr. Wurdinger, über die Beschwerde der S in X, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in X, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom , Zl. GA 11 - 1320/2/91, betreffend Grunderwerbsteuer, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

In der von einem Wohnungseigentumsorganisator stammenden Abgabenerklärung vom wurde der Erwerb einer Eigentumswohnung durch die Beschwerdeführerin (Grundbesitzanteil 67,62 m2) bekanntgegeben. Als Gegenleistung wurde der Kaufpreis von S 1,050.474,-- angegeben, davon entfielen S 159.648,-- auf eine Barzahlung und S 890.826,-- auf übernommene Hypotheken. Auf Basis der gesamten Gegenleistung setzte das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien die Grunderwerbsteuer vorläufig gemäß § 200 Abs. 1 BAO (bis zur Feststellung der tatsächlichen Gegenleistung) fest. In ihrer dagegen erstatteten Berufung machte die Beschwerdeführerin geltend, daß für das Darlehen ein Annuitätenzuschuß aufgrund des Bundes-Sonderwohnbaugesetzes 1983 gewährt werde. Nach abweisender Berufungsvorentscheidung durch das Finanzamt wies die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid die Berufung als unbegründet ab. In der Begründung wurde auf einen völlig gleichgelagerten Grunderwerbsteuerfall, dasselbe Bauvorhaben betreffend, verwiesen, hinsichtlich dessen das hg. Erkenntnis vom , Zl. 90/16/0079, 0080, ergangen sei. Aus denselben Erwägungen, die der Verwaltungsgerichtshof dort angestellt habe, komme der Berufung kein Erfolg zu.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin zunächst Verfassungsgerichtshofbeschwerde, deren Behandlung mit Beschluß des Verfassungsgerichtshofes vom abgelehnt wurde. Am beantragte die Beschwerdeführerin die Abtretung an den Verwaltungsgerichtshof. Über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes verbesserte sie die Beschwerde mit Schriftsatz vom .

Das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien schrieb mit Bescheid vom die Grunderwerbsteuer nach Vorlage der Baukostenendabrechnung auf der Basis von S 862.201,-- endgültig vor. Dem Akt ist zu entnehmen, daß mit der Beschwerdeführerin am ein Telefonat geführt wurde, in welchem die Beschwerdeführerin ihr Konto für die Überweisung der Gutschrift (aufgrund der nunmehr geringeren Festsetzung) bekanntgab.

Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht auf richtige Errechnung der Grunderwerbsteuer verletzt und beantragt die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes.

Der Bundesminister für Finanzen legte die Verwaltungsakten und die Gegenschrift der belangten Behörde vor; in der Gegenschrift wird vorrangig die Zurückweisung der Beschwerde wegen Rechtskraft des endgültigen Bescheides begehrt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der vorläufige Bescheid vom , der mit der hier angefochtenen Berufungsentscheidung bestätigt wurde, wurde durch den endgültigen Bescheid gemäß § 200 Abs. 2 BAO vom ersetzt. Die Beschwerde gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG gegen eine Berufungsentscheidung, mit der ein vorläufiger Abgabenbescheid bestätigt wird, ist unzulässig, wenn ein endgültiger Abgabenbescheid in der gleichen Sache bereits erlassen ist (siehe die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 473, wiedergegebenen Nachweise aus der hg. Judikatur). Ergeht der endgültige Bescheid nach Einbringung der Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof, dann gehört die beim Verwaltungsgerichtshof angefochtene Berufungsentscheidung nicht mehr dem Rechtsbestand an und wird dadurch der Beschwerdeführer klaglos gestellt (hg. Beschluß vom , Slg. 5.609).

Im vorliegenden Fall lag im Zeitpunkt des endgültigen Bescheides eine ausschließlich an den Verfassungsgerichtshof gerichtete Beschwerde vor. Im Zeitpunkt des Abtretungsantrages mangelte es jedoch der Beschwerdeführerin bereits an der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde, weshalb die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen ist (vgl. auch hg. Erkenntnis vom , Zl. 88/13/0015).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere § 51 VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991.

Zusatzinformationen


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Normen
BAO §200 Abs2 idF 1961/295;
BAO §200 Abs2;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde
subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Finanzverwaltung
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1994:1992160071.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
GAAAF-64937