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VwGH 14.04.1994, 92/15/0083

VwGH 14.04.1994, 92/15/0083

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssatz


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Normen
VwGG §36;
VwGG §39 Abs1 Z1;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §45 Abs1 Z4;
RS 1
Eine Verletzung des Parteiengehörs im verwaltungsgerichtlichen Verfahren liegt nur vor, wenn Vorschriften des Verwaltungsgerichtshofgesetzes wie etwa § 36 VwGG über die Beteiligung der belangten Behörde und etwaiger Mitbeteiligter ab dem Vorverfahren, verletzt, wenn die Verpflichtung zur Anberaumung einer mündlichen Verhandlung gem § 39 Abs 1 Z 1 oder die Verpflichtung zur Anhörung der Parteien über diesen bislang unbekannte Gründe missachtet werden, die für die Entscheidung des VwGH gem § 41 Abs 1 letzter Satz VwGG in Betracht kommen (Hinweis auf Oberndorfer, Die österreichische Verwaltungsgerichtsbarkeit, S 197).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 87/15/0020 B RS 1

Entscheidungstext

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

92/15/0084

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Graf, Dr. Fellner, Mag. Heinzl und Dr. Höfinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Eigelsberger, über den Antrag des N in W, auf Wiederaufnahme der mit hg Erkenntnissen vom , 91/15/0014, 0015, abgeschlossenen Verfahren, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Dem Antrag wird nicht stattgegeben.

Begründung

Mit hg Erkenntnis vom , 91/15/0014, 0015, wurde eine Beschwerde des Antragstellers betreffend Kraftfahrzeugsteuer abgewiesen. Die Zustellung dieses Erkenntnisses erfolgte an den Rechtsfreund des nunmehrigen Antragstellers am .

Am langte beim Verwaltungsgerichtshof ein Antrag ein, die durch das oben zitierte Erkenntnis abgeschlossenen Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 und 4 VwGG wiederaufzunehmen.

Dieser Antrag war wie folgt begründet:

"1. Verletzung des Parteiengehörs

Im Beschwerdeverfahren war die Frage zu entscheiden, ob Kfz-Steuerkartenablichtungen der von mir vorgelegten Art geeignet sind nachzuweisen, daß Stempelmarken auf der Originalsteuerkarte durch Aufkleben angebracht wurden. Der VwGH ging bei Entscheidung dieser Frage allein von der Tatsache aus, daß auf meinen Ablichtungen der Kfz-Steuerkartenrückseite nur Abbildungen von zwölf Stempelmarken im Wert von je S 90,-- und die Aufschriften von Monatsbezeichnungen und Jahreszahlen aufscheinen (Seite 2 - 3 und 5 des Erk.), und hielt daher folgerichtig meine Kfz-Steuerkartenablichtungen zum Nachweis nicht geeignet, weil eine Abbildung der Steuerkarte und (nur) der Stempelmarken durch Ablichtung auch dann hergestellt werden kann, wenn diese nicht miteinander fest verbunden sind.

Die Tatsache, daß auf meinen Ablichtungen der Kfz-Steuerkartenrückseite nur Abbildungen von zwölf Stempelmarken und die Aufschriften von Monatsbezeichnungen und Jahreszahlen aufscheinen sollen, wurde mir erst durch das zitierte Erk. (Seite 2 - 3 und 5) zur Kenntnis gebracht, aber nicht vorher, sodaß das Parteiengehör verletzt worden ist und ich daher erst jetzt nach Ergehen dieses Erk. die im Beschwerdeverfahren nicht berücksichtigte Tatsache vorbringen kann, daß auf meinen Ablichtungen der Kfz-Steuerkartenrückseite AUCH die Abbildung meiner, fugen- und lückenlos über jede Stempelmarke und die Steuerkarte selbst sich hinziehenden Unterschrift aufscheint (wodurch die Stempelmarken ordnungsgemäß entwertet worden sind).

Hätte ich diese Tatsache schon im Beschwerdeverfahren vorbringen können, weil mir Gelegenheit zur Stellungnahme zu jener Tatsache gegeben worden wäre, die der Verwaltungsgerichtshof seiner Entscheidung zugrunde zu legen beabsichtigte, nämlich daß auf meinen Ablichtungen der Kfz-Steuerkartenrückseite nur Abbildungen von zwölf Stempelmarken und die Aufschriften von Monatsbezeichnungen und Jahreszahlen aufscheinen sollen, so hätte das Erkenntnis anders lauten müssen: Denn eine Abbildung der fugen- und lückenlos über jede Stempelmarke und und die Steuerkarte selbst sich hinziehenden Unterschrift durch Ablichtung kann keinesfalls auch dann hergestellt werden, wenn Stempelmarken und Steuerkarte nicht fest miteinander verbunden sind, weil schon ein geringfügiges Verschieben oder Verrutschen der Stempelmarken unweigerlich zur Folge gehabt hätte, daß auf der Ablichtung der auf der Stempelmarke befindliche Unterschriftenteil nicht mehr lücken- und fugenlos mit dem auf der Steuerkarte befindlichen Unterschriftenteil zusammenpaßt, vielmehr würden beide Unterschriftenteile versetzt aufscheinen. Da nun aber ein solches Versetztsein der Unterschriftenteile, das bei Ablichtung von nicht fest miteinander verbundenen Stempelmarken und Steuerkarte zwangsläufig entstehen müßte, auf den von mir vorgelegten Ablichtungen der Kfz-Steuerkartenrückseite nachweislich NICHT feststellbar ist, beweist, daß Stempelmarken und Steuerkarte fest miteinander verbunden (verklebt) waren, als die Ablichtungen gemacht wurden, und die Ablichtungen daher sehr wohl geeignet sind nachzuweisen, daß die Stempelmarken auf der Steuerkarte durch Aufkleben (durch feste Verbindung miteinander) angebracht waren. Das Erk. hätte daher die angefochtenen Bescheide wegen unschlüssiger Beweiskraftbeurteilung aufheben müssen, wenn auch die nunmehr vorgebrachte Tatsache berücksichtigt worden wäre, daß auf meinen Ablichtungen der Kfz-Steuerkartenrückseite auch die Abbildung meiner, fugen- und lückenlos über jede Stempelmarke und die Steuerkarte selbst sich hinziehenden Unterschrift aufscheint.

2. Mißbrauch der Amtsgewalt

Sollte jedoch der Verwaltungsgerichtshof diese Tatsache eh berücksichtigt, aber nur im zit. Erk. nicht expressis verbis zum Ausdruck gebracht haben, und trotzdem die angesichts dieser Tatsache unmögliche Annahme, eine Abbildung meiner, fugen- und lückenlos über jede Stempelmarke und die Steuerkarte selbst sich hinziehenden Unterschrift durch Ablichtung könnte auch hergestellt worden sein, wenn Stempelmarke und Steuerkarte nicht fest miteinander verbunden (verklebt) sind, seiner Entscheidung im zit. Erk. zugrunde gelegt haben, um damit die Beweiskraft der von mir vorgelegten Ablichtungen einfach verneinen und meine Beschwerden abweisen zu können, so stellt diese Vorgangsweise zweifellos das Verbrechen des Mißbrauches der Amtsgewalt und damit den Wiederaufnahmsgrund des § 45 Abs. 1 Z. 1 VwGG dar."

1. Gemäß § 45 Abs 1 Z 4 VwGG ist die Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis oder Beschluß abgeschlossenen Verfahrens auf Antrag einer Partei zu bewilligen, wenn im Verfahren vor dem Gerichtshof den Vorschriften über das Parteiengehör nicht entsprochen wurde und anzunehmen ist, daß sonst das Erkenntnis oder der Beschluß anders gelautet hätte.

Eine Verletzung des Parteiengehörs im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof liegt etwa vor, wenn die belangte Behörde oder etwaige Mitbeteiligte entgegen der Bestimmung des § 36 Abs 1 VwGG dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht beigezogen wurden, wenn der Verwaltungsgerichtshof von einer Verhandlung ungeachtet eines Parteienantrages nach § 39 Abs 1 Z 1 leg cit zu Unrecht abgesehen hat oder wenn eine Partei entgegen der Vorschrift des § 41 Abs 1 letzter Satz leg cit nicht gehört wurde (vgl den hg Beschluß vom , 92/15/0088).

Mitbeteiligte waren in den Verfahren 91/15/0014, 0015 nicht beizuziehen. Die belangte Behörde hat in den erwähnten Verfahren sowohl eine Gegenschrift erstattet als auch die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt. Eine Verhandlung wurde vom Antragsteller nicht beantragt. Der Verwaltungsgerichtshof hatte in den Verfahren 91/15/0014, 0015 auf Grund des Beschwerdevorbringens, der Gegenschrift der belangten Behörde und des Inhaltes der Verwaltungsakten auch keinen Anlaß, den Antragsteller nach § 41 Abs 1 letzter Satz VwGG zu hören. Bei der gegebenen Sach- und Rechtslage ist nicht erkennbar, worin den Vorschriften über das Parteiengehör nicht entsprochen worden wäre.

2. Gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VwGG ist die Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis oder Beschluß abgeschlossenen Verfahrens auf Antrag einer Partei zu bewilligen, wenn das Erkenntnis oder der Beschluß durch eine gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist.

Mit Beschluß vom , 92/04/0181, 0182, hat der Verwaltungsgerichtshof die vom Antragsteller mit Schriftsatz vom mit dem Hinweis auf eine Begehung des Verbrechens des Mißbrauches der Amtsgewalt zum Ausdruck gebrachte Ablehnung der an der Schöpfung des Erkenntnisses vom , 91/15/0014, 0015, beteiligten Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes abgewiesen. Die in diesem Beschluß dargelegten Gründe sprechen auch dagegen, sonst aber nichts dafür, daß dieses Erkenntnis durch eine gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt worden ist.

Da somit die geltend gemachten Wiederaufnahmsgründe nicht vorliegen, sich der Schriftsatz vom einerseits als unzulässige Bekämpfung des Erkenntnisses vom , 92/15/0014, 0015, anderseits als unberechtigter Vorwurf eines Mißbrauches der Amtsgewalt nach § 302 StGB erweist, war wie im Spruch zu entscheiden.

Zusatzinformationen


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Normen
VwGG §36;
VwGG §39 Abs1 Z1;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §45 Abs1 Z4;
Schlagworte
Anfrage gemäß VwGG §41 Abs1 und Parteiengehör durch den VwGH
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1994:1992150083.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
IAAAF-64932