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VwGH 15.12.1992, 92/14/0171

VwGH 15.12.1992, 92/14/0171

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssätze


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Normen
B-VG Art131 Abs1 Z1;
FinStrG §175 Abs2 idF 1990/465;
FinStrG §175 Abs3 idF 1990/465;
FinStrG §179 Abs1;
FinStrGNov 1990;
VwGG §34 Abs1;
RS 1
Ein Ersuchen der Finanzstrafbehörde an den Leiter des zuständigen gerichtlichen Gefangenenhauses oder der Strafvollzugsanstalt um den Vollzug einer Freiheitsstrafe ist ebensowenig wie eine Aufforderung zum Antritt einer Freiheitsstrafe oder Ersatzfreiheitsstrafe (Hinweis Fellner, Kommentar zum FinStrG, § 175 bis § 179, Randziffer 10) ein - normative Wirkungen entfaltender - Bescheid und kann daher schon seinem Wesen nach nicht mit einer Beschwerde gemäß Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG vor dem VwGH angefochten werden.
Normen
AVG §67a Abs1 Z2;
B-VG Art129a Abs1 Z2;
FinStrG §152 Abs1 idF 1990/465;
FinStrG §175 idF 1990/465;
FinStrG §179 Abs1;
FinStrGNov 1990;
VStG §53b Abs1;
VwGG §34 Abs1;
RS 2
Voraussetzung für die Gesetzmäßigkeit des Vollzuges einer Ersatzfreiheitsstrafe ist die Rechtskraft der Bestrafung bzw die Uneinbringlichkeit der Geldstrafe. Der Vollzug der Freiheitsstrafe oder Ersatzfreiheitsstrafe stellt sich als Akt der Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehlsgewalt und Zwangsgewalt dar (Hinweis Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 04te Auflage, § 53b VStG, Anm 3, Seite 1059). Eine allenfalls hiegegen gerichtete Beschwerde fällt nunmehr nicht in die Kompetenz des VwGH.

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schubert und die Hofräte Dr. Baumann und Mag. Heinzl als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Cerne, in der Beschwerdesache des D in Innsbruck, gegen den "Beschluß" des Finanzamtes Kufstein als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom , Straflisten-Nr. 46/91, betreffend Strafantritt, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde im Zusammenhalt mit der vorgelegten Kopie der angefochtenen Erledigung ergibt sich, daß gegen den Beschwerdeführer mit Strafverfügung vom wegen Finanzvergehens nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG eine Geldstrafe von S 100.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Wochen) verhängt wurde.

Der Beschwerdeführer befindet sich nach seinen eigenen Angaben in gerichtlicher Untersuchungshaft in Innsbruck. Am richtete das Finanzamt als Finanzstrafbehörde erster Instanz AN DEN LEITER DES LANDESGERICHTLICHEN GEFANGENENHAUSES Innsbruck unter Verwendung des Formulares Lager Nr. FStr.71 ein Schreiben, das laut Vordruck mit "Vorführung zum Strafantritt gemäß § 175 Abs. 2 des Finanzstrafgesetzes" überschrieben ist. Dieses Schreiben enthält die Personaldaten des Beschwerdeführers und hat (nach Streichung von Teilen des Formulartextes) folgenden weiteren Wortlaut: "Die mit Strafverfügung vom über Sie wegen Finanzvergehens nach § 33 Abs. 2 lit. a verhängte Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Wochen ist beim Gefangenenhaus in 6020 Innsbruck, Völserstraße 63, anzutreten, da die Geldstrafe von S 100.000,-- nicht entrichtet wurde, und eine Pfändung von Vermögen oder Vermögensgegenständen laut einer Mitteilung des Finanzamtes Linz ergebnislos verlaufen ist." An das landesgerichtliche Gefangenenhaus ist folgender Satz gerichtet: "Gemäß § 175 Abs. 3 FinStrG ersuchen wir Sie im Anschluß an die Untersuchungshaft des Herrn D. (des Beschwerdeführers) um den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe (BGBl. Nr. 465/1990)".

Gegen diese vom Beschwerdeführer als "Beschluß" bezeichnete Erledigung richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Gemäß § 179 Abs. 1 FinStrG gelten die Bestimmungen für den Vollzug von Freiheitsstrafen auch für den Vollzug von Ersatzfreiheitsstrafen.

Einer schriftlichen Aufforderung zum Strafantritt bedarf es gemäß § 175 Abs. 2 FinStrG in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 465/1990, nur, wenn sich der rechtskräftig Bestrafte auf freiem Fuß befindet. Bei bereits in Haft befindlichen Bestraften entfällt diese Aufforderung (vgl. auch § 53b Abs. 1 VStG sowie die Materialien zur FinStrG-Novelle 1990, 1288 Blg. NR. XVII. GP, Seite 5). In einem solchen Fall bedarf es auch nicht der im § 175 Abs. 2 FinStrG für den Fall, daß der Bestrafte der Aufforderung zum Strafantritt nicht nachkommt, vorgesehenen Vorführung zum Strafantritt. Es verbleibt das in § 175 Abs. 3 FinStrG in der Fassung der zitierten Novelle vorgesehene Ersuchen der Finanzstrafbehörde an den Leiter des zuständigen gerichtlichen Gefangenenhauses (oder der Strafvollzugsanstalt) um den Vollzug der Freiheitsstrafe.

Um ein solches Ersuchen handelt es sich - ungeachtet der unzutreffenden Überschrift - bei der gegenständlichen Erledigung vom . Dieses Ersuchen ist ebensowenig wie eine Aufforderung zum Antritt einer Freiheits- oder Ersatzfreiheitsstrafe (vgl. hiezu Fellner, Kommentar zum FinStrG, §§ 175 bis 179 Rz 10 und die dort zitierte Judikatur) ein - normative Wirkungen entfaltender - Bescheid. Es kann daher schon seinem Wesen nach nicht mit einer Beschwerde gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochten werden.

Zum Vorbringen, der Beschwerdeführer habe "niemals eine rechtskräftige Verständigung" von der Bestrafung erhalten, er wisse auch nichts von einer Pfändung, ist noch zu bemerken, daß Voraussetzung für die Gesetzmäßigkeit des Vollzuges einer Ersatzfreiheitsstrafe allerdings die Rechtskraft der Bestrafung bzw. die Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist. Der Vollzug einer Freiheitsstrafe oder Ersatzfreiheitsstrafe stellt sich als Akt der Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar (vgl. Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, vierte Auflage, § 53b VStG, Anm. 3, Seite 1059). Für eine allenfalls hiegegen gerichtete Beschwerde wäre der Verwaltungsgerichtshof seit nicht mehr zuständig (vgl. nunmehr § 152 Abs. 1 FinStrG in der Fassung der zitierten Novelle). Auf die Bestreitung eines schuldhaften Verhaltens ist nicht einzugehen, da Gegenstand der Beschwerde kein (letztinstanzlicher) Strafbescheid ist.

Die Beschwerde war somit mangels Bescheidqualität der angefochtenen Erledigung wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen. Damit erübrigte sich die Erteilung eines Verbesserungsauftrages gemäß § 34 Abs. 2 VwGG und die Beurteilung der Frage der aufschiebenden Wirkung gemäß § 175 Abs. 6 FinStrG.

Zusatzinformationen


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Normen
AVG §67a Abs1 Z2;
B-VG Art129a Abs1 Z2;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
FinStrG §152 Abs1 idF 1990/465;
FinStrG §175 Abs2 idF 1990/465;
FinStrG §175 Abs3 idF 1990/465;
FinStrG §175 idF 1990/465;
FinStrG §179 Abs1;
FinStrGNov 1990;
VStG §53b Abs1;
VwGG §34 Abs1;
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten in welchen die
Anrufung des VwGH ausgeschlossen ist
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter
Bescheidbegriff Allgemein
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter
Besondere Rechtsgebiete Finanzverwaltung und öffentliche Verwaltung
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1992:1992140171.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
NAAAF-64926