VwGH 15.12.1992, 92/14/0121
Entscheidungsart: Beschluss
Rechtssatz
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen | |
RS 1 | Wird über die gegen einen vorläufigen Abgabenbescheid eingebrachte Berufung zunächst nicht entschieden, erläßt jedoch das Finanzamt in der Zwischenzeit einen endgültigen Bescheid, gegen den ebenfalls Berufung erhoben wird, und hat eine Gegenstandsloserklärung der Berufung gegen den vorläufigen Abgabenbescheid iSd § 274 BAO nicht zu erfolgen, so erledigt sich diese Berufung mit der Berufungsvorentscheidung betreffend den endgültigen Abgabenscheid. Die belBeh hat die Berufung gegen den endgültigen Abgabenbescheid zu Recht als ergänzenden Schriftsatz zur Berufung gegen den vorläufigen Abgabenbescheid angesehen. Da der Abgabepflichtige in Ansehung der Berufungsvorentscheidung betreffend den endgültigen Abgabenbescheid keinen Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz iSd § 276 Abs 1 BAO gestellt hat, ist die Berufung gegen diesen Bescheid erledigt. Eine Verletzung der Entscheidungspflicht durch die belBeh hinsichtlich der Berufung gegen den vorläufigen Abgabenbescheid ist somit nicht anzunehmen. |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schubert sowie die Hofräte Dr. Hnatek und Dr. Karger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Cerne, in der Beschwerdesache des S in V, vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt in V, gegen die Finanzlandesdirektion für Kärnten wegen Verletzung der Entscheidungspflicht über eine Berufung betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 1985, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit vorläufigem Bescheid vom setzte das Finanzamt gegenüber dem Beschwerdeführer Umsatzsteuer für das Jahr 1985 fest, wogegen der Beschwerdeführer innerhalb verlängerter Rechtsmittelfrist am Berufung erhob.
Über diese Berufung wurde zunächst nicht entschieden.
Mit endgültigem Bescheid vom setzte das Finanzamt gegenüber dem Beschwerdeführer neuerlich Umsatzsteuer für das Jahr 1985 in geringfügig erhöhtem Ausmaß fest, wogegen der Beschwerdeführer am ebenfalls Berufung erhob.
Mit Berufungsvorentscheidung vom , welche dem Beschwerdeführer am zugestellt wurde, wies das Finanzamt die Berufung gegen den (endgültigen) Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 1985 vom ab.
Mit der vorliegenden, am zur Post gegebenen Beschwerde macht der Beschwerdeführer Verletzung der Entscheidungspflicht über die Berufung vom durch die belangte Behörde geltend.
Der Beschwerde steht der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegen.
Gemäß § 274 BAO gilt eine gegen einen vorläufigen Bescheid eingebrachte Berufung, über die im Zeitpunkt der Erlassung des endgültigen Bescheides noch nicht entschieden war, soweit sie nicht nach dieser Gesetzesstelle für gegenstandslos geworden zu erklären ist, als auch gegen den endgültigen Bescheid gerichtet. Eine Gegenstandsloserklärung hatte nach den unwidersprochenen Ausführungen der belangten Behörde in ihrer Gegenschrift, zu der sich der Beschwerdeführer gemäß § 36 Abs 7 VwGG äußerte, nicht zu erfolgen. Damit erledigte sich die Berufung vom mit der Berufungsvorentscheidung vom . Die Abgabenbehörde hat die "Berufung" vom zu Recht als ergänzenden Schriftsatz zur Berufung vom angesehen.
Wie sich aus der von der belangten Behörde zur Beschwerde erstatteten Gegenschrift und aus den von ihr vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens ergibt, hat der Beschwerdeführer in Ansehung der Berufungsvorentscheidung vom keinen Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt (vgl § 276 Abs 1 BAO), weswegen die Berufung gegen den Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 1985 erledigt ist.
Der Beschwerdeführer bestätigt in der von ihm erstatteten Äußerung, "daß die Berufungsvorentscheidung vom (OZ 12) in Rechtskraft erwachsen ist, weil ich einen Antrag im Sinne des § 276 Abs 1 BAO nicht gestellt habe".
Bemerkt wird, daß die übrigen Ausführungen in der Gegenäußerung des Beschwerdeführers bei einem Verfahren nach Art 132 B-VG nicht von Relevanz sind.
Da somit eine Säumnis der belangten Behörde nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 34 Abs 1 und 3 VwGG mit Beschluß zurückzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl Nr 104/1991.
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen | |
Schlagworte | Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1992:1992140121.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
TAAAF-64924