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VwGH 07.08.1992, 92/14/0033

VwGH 07.08.1992, 92/14/0033

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssätze


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Normen
RS 1
Wie der VwGH in stRsp ausgeführt hat (Hinweis E , 89/13/0240), ist die Zulässigkeit der Wiedereinsetzung in das Verfahren nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers gesteckt ist. Der behauptete Wiedereinsetzungsgrund muß daher bereits im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand glaubhaft gemacht bzw müssen bereits im Antrag taugliche Bescheinigungsmittel beigebracht werden (Hinweis B , 89/16/0093).
Normen
RS 2
Legt ein Bf, dem das Verschulden seines Steuerberaters gleichzusetzen ist (Hinweis Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, Seite 656 f) nicht dar, worin das unvorhergesehene bzw unabwendbare Ereignis gelegen sein soll, welches ihn an der Wahrnehmung einer Frist gehindert habe, sondern äußert er diesbezüglich nur eine Vermutung, so ist der als Wiedereinsetzungsgrund geltend gemachte Sachverhalt nicht bescheinigt, weswegen schon aus diesem Grund einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht stattzugeben ist.

Entscheidungstext

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

92/14/0084

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schubert sowie die Hofräte Dr. Hnatek und Dr. Karger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Kirchmayr, in der Beschwerdesache des Ing. J in M, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich vom , Zl 353/2-5/Ae-1991, betreffend Jahresausgleich für das Jahr 1990, den Beschluß gefaßt:

Spruch

1.) Die gegen den Bescheid gerichtete Beschwerde wird zurückgewiesen.

2.) Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird nicht stattgegeben.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 3.035 S binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer gab am eine unter hg 92/14/0033 protokollierte Beschwerde gegen den im Spruch dieses Beschlusses genannten Bescheid zur Post. Als Zustelldatum wurde der angegeben. Da somit die im § 26 Abs 1 VwGG normierte Frist von sechs Wochen gewahrt schien, leitete der Verwaltungsgerichtshof das Vorverfahren ein. Aus den daraufhin von der belangten Behörde gleichzeitig mit der Gegenschrift vorgelegten Verwaltungsakten ergibt sich, daß der im Spruch dieses Beschlusses genannte Bescheid nicht am , sondern bereits am zugestellt wurde. Mit Verfügung vom , zugestellt am , teilte der Verwaltungsgerichtshof dem Beschwerdeführer mit, die im § 26 Abs 1 VwGG normierte Frist zur Erhebung einer Beschwerde scheine versäumt; es stehe dem Beschwerdeführer jedoch frei, hiezu Stellung zu nehmen.

Unter Bezugnahme auf die eben erwähnte Verfügung begehrt der Beschwerdeführer mit am zur Post gegebenem, unter hg 92/14/0084 protokolliertem Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wobei er zur Begründung folgendes ausführt:

"Meine ausgewiesene Vertreterin hat den

beschwerdegegenständlichen Bescheid von meinem Steuerberater Herrn Mag. D entgegengenommen, welcher auf dem Kuvert des beschwerdegegenständlichen Bescheides handschriftlich den Eingangsvermerk angebracht hat.

Über Rückfrage meiner ausgewiesenen Vertreterin bei meinem Steuerberater hat sich herausgestellt, daß der Eingangsvermerk offenbar aufgrund eines kanzleiinternen Netzwerkfehlers mit falschem Datum erfolgt ist. In beiliegendem Schreiben an meine ausgewiesene Vertreterin erklärt Herr Mag. D wörtlich:

Nach erfolgtem Empfang sowie der geleisteten Unterschrift vermerke ich handschriftlich das Eingangsdatum auf dem Schriftstück. Nachdem ich in meiner Kanzlei derzeit keine Mitarbeiter beschäftige und meine Organisation sehr auf den PC-Einsatz abgestellt ist, entnehme ich das aktuelle Datum dem Bildschirm meines Computers. So war es auch an jenem Tag, an dem ich den RSa-Brief von der Finanzlandesdirektion Oberösterreich erhalten habe. Die Tagesdifferenz kann ich mir nicht anders erklären, als daß das Netzwerksystemdatum versehentlich nicht korrekt eingegeben war.

Unkorrekte Dateneingaben im Netzwerk sind uns in unserer Kanzleigemeinschaft (Mag. D - Mag. L) jedoch bis heute noch nicht aufgefallen. Auch ergaben unsere (in Abständen von ca 1 Woche) durchgeführten Überprüfungen noch keinen Anlaß zu Beanstandungen.

....

Meine ausgewiesene Vertreterin konnte sich auf die Angaben meines Steuerberaters verlassen, zumal mein Steuerberater als Parteienvertreter ständig mit Zustellungen und Fristeintragungen befaßt ist. Meine ausgewiesene Vertreterin hatte daher keine Notwendigkeit zu sehen, das Zustelldatum, wie dies von Mag. D angegeben worden ist, zu überprüfen. Aus diesen Gründen liegt kein Verschulden im Sinne des § 46 Abs 1 VwGG vor."

Das Schreiben des Steuerberaters Mag. D ist dem Antrag beigeschlossen.

Der Beschwerdeführer stellt nicht in Abrede, daß die unter hg 92/14/0033 protokollierte Beschwerde verspätet eingebracht worden ist. Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist zurückzuweisen.

Die vom Beschwerdeführer begehrte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann, wie sich aus § 46 Abs 1 VwGG ergibt, nur auf Grund eines Antrages bewilligt werden. Für die Entscheidung, ob die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen ist oder nicht, ist daher das Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag maßgebend. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgeführt hat (vgl das Erkenntnis vom , 89/13/0240, mwA, das zum inhaltlich gleichen § 308 BAO ergangen ist), ist die Zulässigkeit der Wiederaufnahme des Verfahrens nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers gesteckt ist. Der behauptete Wiedereinsetzungsgrund muß daher bereits im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand glaubhaft gemacht bzw müssen bereits im Antrag taugliche Bescheinigungsmittel beigebracht werden (vgl den hg Beschluß vom , 89/16/0093, mwA).

Mit den Ausführungen "die Tagesdifferenz kann ich mir nicht anders erklären, als daß das Netzwerksystemdatum versehentlich nicht korrekt eingegeben war", legt der Beschwerdeführer, dem das Verschulden seines Steuerberaters gleichzusetzen ist (vgl Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, S 656 f), nicht dar, worin im vorliegenden Fall das unvorhergesehene bzw unabwendbare Ereignis gelegen sein soll, welches ihn an der Wahrnehmung der Frist gehindert habe, sondern äußert diesbezüglich nur eine bloße Vermutung. Damit ist aber der als Wiedereinsetzungsgrund geltend gemachte Sachverhalt nicht bescheinigt, weswegen schon aus diesem Grund dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht stattzugeben war.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl Nr 104/1991.Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1992:1992140033.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
ZAAAF-64922