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VwGH 28.01.1992, 92/14/0001

VwGH 28.01.1992, 92/14/0001

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssätze


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Norm
VwGG §46 Abs1;
RS 1
Ausführungen zur Verschuldensfrage bei einem Postaufgabeversehen der Kanzleiangestellten eines Rechtsanwaltes (hier wird dem Wiedereinsetzungsantrag stattgegeben; die Kanzleikraft hat die Beschwerde auf dem Postamt in der Posttasche übersehen).
Normen
ALöschG 1934 §2 Abs3;
AVG §9;
GmbHG §18;
GmbHG §93 Abs5;
KO §139;
VwGG §63 Abs1;
ZPO §65;
RS 1
Der ehemalige Geschäftsführer der nach Aufhebung des Konkurses gem § 139 KO infolge Verteilung des Massevermögens gelöschter GmbH ist nicht legitimiert für die GmbH einen Antrag um Verfahrenshilfe zu stellen, weil seine Funktion als Geschäftsführer erloschen ist und auch bei Hervorkommen von Vermögen der GmbH erst für diese ein Liquidator oder Kurator bestellt werden müßte.

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schubert und die Hofräte Dr. Hnatek und Dr. Karger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Kirchmayr, über den Antrag des NN in L, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in L, um Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung der Beschwerde gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der FLD für OÖ (Berufungssenat III) vom , Zl. 6/146/1-BK/Km-1991, betreffend Umsatzsteuer für 1988 bis 1990, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Dem Antrag wird stattgegeben.

Begründung

Der Berufungsbescheid wurde dem Beschwerdeführer am zugestellt. Die Beschwerdefrist endete daher mit Ablauf des . Die gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag beim Verwaltungsgerichtshof eingelangte Beschwerdeschrift (protokolliert unter 92/14/0002 des Verwaltungsgerichtshofes) wurde am zur Post gegeben, die Beschwerdefrist daher um einen Tag versäumt.

Der Antragsteller gründet sein Begehren auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 46 Abs. 1 VwGG auf die Behauptung, sein Rechtsvertreter habe bereits am die Beschwerde fertiggestellt und seiner Kanzleiangestellten mit dem Auftrag übergeben, sie noch am selben Tag zur Post zu geben. Von dieser war dem Vertreter des Beschwerdeführers die Postaufgabe noch am selben Tag zugesichert worden. Sie unterblieb nur deshalb, weil die betreffende Angestellte, die noch viele andere Stücke gleichzeitig zum Postamt brachte, drei Poststücke, darunter die vorliegende Beschwerde, in einem Seitenfach der Posttasche übersehen hatte und erst beim Öffnen der Tasche am nächsten Tag, also am , ihr Versehen bemerkte. Ein derartiger Fehler sei dieser Angestellten bisher noch nicht unterlaufen.

Dieser Sachverhalt ist durch eidesstättige Erklärungen des Vertreters des Beschwerdeführers und seiner erwähnten Angestellten glaubhaft gemacht.

Bei dem geschilderten Postaufgabeversehen der Kanzleiangestellten des Rechtsanwaltes handelt es sich um einen typischen Fall eines unvorhergesehenen und unabwendbaren Ereignisses im Sinne des § 46 Abs. 1 VwGG, an dem weder den Antragsteller noch seinen Vertreter ein Verschulden trifft (vgl. etwa die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes vom , 90/08/0047, vom , 90/12/0238, , 91/10/0018, , 91/09/0129, 0157).

Dem Antrag war daher stattzugeben.

Entscheidungstext

Entscheidungsart: Beschluss

Entscheidungsdatum:

Betreff

Dem Antrag des NN in K, derzeit Strafvollzugsanstalt Graz, als alleinvertretungsbefugter Geschäftsführer der X-GmbH, auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Kärnten vom , Zl. 150-5/88, betreffend Wiederaufnahme (Umsatzsteuer 1978 bis 1982),

Spruch

wird nicht stattgegeben.

Begründung

Laut Mitteilung des zuständigen Firmenbuchgerichtes wurde die seinerzeit unter HRB nn1 Klagenfurt eingetragene GmbH nach Aufhebung des über sie eröffneten Konkurses 6 S n/85 des LG Klagenfurt gem. § 139 KO () infolge Verteilung des Massevermögens im Handelsregister (Firmenbuch) am gelöscht.

Damit ist nicht nur die GmbH - bei Vermögenslosigkeit - als Rechtspersönlichkeit erloschen, sondern auch - und dies jedenfalls - die Befugnis des ehemaligen Geschäftsführers, eine solche Rechtsperson zu vertreten. Sollte Aktivvermögen der GmbH noch vorhanden sein, so bedürfte es zur Vertretung der GmbH der Bestellung von Liquidatoren oder eines Prozeßkurators (vgl. Reich-Rohrwig, GmbH-Recht, S. 723 und 726;

Kastner-Doralt-Nowotny, Grundriß des österreichischen Gesellschaftsrechts, 5. Auflage, S. 447; § 93 Abs. 5 GmbHG, § 2 Abs. 3 ALöschG).

Dem ehemaligen Geschäftsführer fehlt daher die Legitimation, für die gelöschte GmbH einen Antrag zu stellen. Dem Antrag um Bewilligung der Verfahrenshilfe war daher nicht stattzugeben.

Zusatzinformationen


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Norm
VwGG §46 Abs1;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1992:1992140001.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
FAAAF-64920