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iFamZ 2, April 2022, Seite 93

Beginn der kenntnisabhängigen Verjährungsfrist

iFamZ 2022/69

§§ 1487a, 1489 ABGB

Die kenntnisabhängige Frist nach § 1487a ABGB beginnt mit Kenntnis des Bestehens der für den Anspruch maßgebenden Tatsachen zu laufen. Sie ist mit der in § 1489 ABGB normierten Frist völlig gleich gelagert. Die zu § 1489 ABGB ergangene Rsp gilt daher auch im Anwendungsbereich des § 1487a ABGB. Eine allfällige Rechtsunkenntnis kann den Beginn des Laufs der kenntnisabhängigen Frist des § 1487a ABGB sohin nicht hinausschieben.

Rubrik betreut von: Patrick Schweda
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