Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Beginn der kenntnisabhängigen Verjährungsfrist
iFamZ 2022/69
Die kenntnisabhängige Frist nach § 1487a ABGB beginnt mit Kenntnis des Bestehens der für den Anspruch maßgebenden Tatsachen zu laufen. Sie ist mit der in § 1489 ABGB normierten Frist völlig gleich gelagert. Die zu § 1489 ABGB ergangene Rsp gilt daher auch im Anwendungsbereich des § 1487a ABGB. Eine allfällige Rechtsunkenntnis kann den Beginn des Laufs der kenntnisabhängigen Frist des § 1487a ABGB sohin nicht hinausschieben.