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VwGH 24.03.1993, 92/03/0246

VwGH 24.03.1993, 92/03/0246

Rechtssätze


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Normen
AVG §66 Abs4;
VStG §19;
VStG §55 Abs1;
RS 1
Die Berufungsbehörde hat allenfalls auch erst während des Berufungsverfahrens eingetretene Umstände bei der Strafbemessung wahrzunehmen (Hinweis E , 81/04/0100). Dies gilt auch für den Ablauf der Tilgungsfrist hinsichtlich einer Vorstrafe (Hinweis E , 2035/77).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1991/04/15 90/19/0586 1
Normen
AVG §66 Abs4;
KFG 1967 §102 Abs5 lita;
KFG 1967 §102 Abs5 litb;
RS 2
Gemäß § 102 Abs 5 lit a und lit b KFG hat der Lenker den Führerschein und den Zulassungsschein auf Fahrten MITZUFÜHREN und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht auf Verlangen zur Überprüfung AUSZUHÄNDIGEN. Beim Verstoß gegen die Verpflichtungen zum Mitführen und zur Aushändigung der angeführten Dokumente handelt es sich um selbständig zu verwirklichende Tatbestände (Hinweis E , 89/18/0175).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1993:1992030246.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
JAAAF-64829