VwGH 24.03.1993, 92/03/0246
VwGH 24.03.1993, 92/03/0246
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Die Berufungsbehörde hat allenfalls auch erst während des Berufungsverfahrens eingetretene Umstände bei der Strafbemessung wahrzunehmen (Hinweis E , 81/04/0100). Dies gilt auch für den Ablauf der Tilgungsfrist hinsichtlich einer Vorstrafe (Hinweis E , 2035/77). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie VwGH E 1991/04/15 90/19/0586 1 |
Normen | |
RS 2 | Gemäß § 102 Abs 5 lit a und lit b KFG hat der Lenker den Führerschein und den Zulassungsschein auf Fahrten MITZUFÜHREN und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht auf Verlangen zur Überprüfung AUSZUHÄNDIGEN. Beim Verstoß gegen die Verpflichtungen zum Mitführen und zur Aushändigung der angeführten Dokumente handelt es sich um selbständig zu verwirklichende Tatbestände (Hinweis E , 89/18/0175). |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1993:1992030246.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
JAAAF-64829