VwGH 17.06.1992, 92/03/0098
Entscheidungsart: Beschluss
Rechtssätze
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Normen | FischereiG NÖ 1988 §6 Abs1; VwGG §23 Abs1; |
RS 1 | Kein RS. |
Normen | B-VG Art131 Abs1 Z1; VwGG §34 Abs1; |
RS 1 | Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 412 ff, angeführte Judikatur) ist eine auf Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG gestützte Beschwerde nur dann zulässig, wenn der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in einem subjektiven Recht verletzt worden sein könnte. Wird mit dem angefochtenen Bescheid ein nicht vom Beschwerdeführer gestellter Antrag zurückgewiesen, dann ist die Möglichkeit einer Rechtsverletzung in der Sphäre des Beschwerdeführers auszuschließen. |
Norm | AVG §10 Abs1; |
RS 2 | Die Vertretungsbefugnis juristischer Personen wird, sofern nicht die Verwaltungsvorschriften dies ausdrücklich vorsehen, von der Rechtsprechung des VwGH (Hinweis Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, S 143) verneint. |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat in der Beschwerdesache 1.) des Ing. Mag. H, 2.) des Ing. JV, 3.) der EV, 4.) des JT, alle in W, und 5.) des JP in B, sämtliche vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in W, sowie der übrigen Miteigentümer der Grundstücke Nr. nnn/1, nnn/2 und nnn/3 je KG Z, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom , Zl. VI/4-Fi-77, betreffend Feststellung eines Fischereieigenrevieres (mitbeteiligte Parteien: 1.) K, 2.) R, beide V), den Beschluß gefaßt:
Spruch
Das Verfahren wird eingestellt, soweit es die Beschwerde betrifft, die von Rechtsanwalt Dr. G namens der - außer den Erst- bis Fünftbeschwerdeführern - übrigen Miteigentümern der Grundstücke Nr. nnn/1, nnn/2 und nnn/3 je KG Z erhoben wurde.
Begründung
Im Beschwerdeschriftsatz wurden als Beschwerdeführer
1.) Ing. Mag. H, 2.) Ing. JV, beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. G, und 3.) "alle anderen Miteigentümer der Grundstücke Nr. nnn/1, nnn/2 und nnn/3 je KG Z", diese vertreten durch den Zweitbeschwerdeführer, "Bevollmächtigung ausgewiesen im Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft N", dieser vertreten durch Rechtsanwalt Dr. G, angeführt.
Mit hg. Verfügung vom wurde die Beschwerde an Rechtsanwalt Dr. G gemäß § 34 Abs. 2 VwGG - u.a. - mit dem Auftrag zurückgestellt, innerhalb einer Frist von zwei Wochen sämtliche Beschwerdeführer mit Namen und Anschrift anzugeben und deren Bevollmächtigung für den Zweitbeschwerdeführer nachzuweisen. Die Zustellung erfolgte am .
Mit Eingabe vom legte Rechtsanwalt Dr. G - u.a. - eine Liste sämtlicher Miteigentümer der obgenannten Grundstücke vor und führte aus, daß all diese Miteigentümer die Beschwerdeführer seien. Die Bevollmächtigung für den Zweitbeschwerdeführer ergebe sich aus § 6 Abs. 1
NÖ Fischereigesetz 1988 "und dem darauf aufbauenden Schriftverkehr zwischen der Behörde erster Instanz (der Bezirkshauptmannschaft N) und den Beschwerdeführern vom 11. Juni und , die ebenfalls beigelegt werden". Wie bisher seien die Beschwerdeführer Ing. Mag. H und Ing. JV vom einschreitenden Rechtsanwalt direkt vertreten, Ing. JV habe den einschreitenden Rechtsanwalt darüber hinaus auch als Vertreter aller übrigen Miteigentümer zur Einbringung der Beschwerde bevollmächtigt. Darüber hinaus hätten mittlerweile auch die Beschwerdeführer EV, JT und JP den einschreitenden Rechtsanwalt direkt zur Einbringung der Beschwerde bevollmächtigt.
Bei dem erwähnten, mit der Eingabe vorgelegten "Schriftverkehr" handelt es sich um die Ablichtung der Urschrift eines an die Wassergenossenschaft K gerichteten behördlichen Schreibens vom mit der Aufforderung zur Namhaftmachung eines Vertreters gemäß § 6 Abs. 1 NÖ Fischereigesetz 1988 sowie um die Ablichtung des an die Bezirkshauptmannschaft N gerichteten Schreibens der Wassergenossenschaft K vom , mit welchem der Zweitbeschwerdeführer als Vertreter der Wassergenossenschaft K bekanntgegeben wurde.
Die vorgelegten Schriftstücke im Zusammenhalt mit § 6 Abs. 1 NÖ Fischereigesetz 1988 vermögen nicht den Nachweis zu erbringen, daß die Miteigentümer der angeführten Grundstücke den Zweitbeschwerdeführer zur Beschwerdeführung vor dem Verwaltungsgerichtshof bevollmächtigt hätten, geht doch daraus die Abgabe entsprechender Willenserklärungen durch die Miteigentümer nicht hervor.
Dem Mängelbehebungsauftrag wurde somit in diesem Punkte - teilweise - nicht entsprochen, sodaß die ohne nachgewiesene Bevollmächtigung eingebrachte Beschwerde als zurückgezogen gilt; das Verfahren hierüber war daher in nichtöffentlicher Sitzung durch Beschluß einzustellen (§ 34 Abs. 2 zweiter Halbsatz in Verbindung mit § 33 Abs. 1 zweiter Satz VwGG).
Entscheidungstext
Entscheidungsart: Beschluss
Entscheidungsdatum:
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Baumgartner und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Werner, in der Beschwerdesache 1. des H, 2. des J,
3. der E, 4. des T, alle in W, und 5. des P in B, alle vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom , Zl. VI/4-Fi-77, betreffend Feststellung eines Fischereieigenrevieres (mitbeteiligte Parteien: 1. LK, 2. RK, beide in X), den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die beschwerdeführenden Parteien haben dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Eingabe vom beantragte die Wassergenossenschaft A-See bei der Bezirkshauptmannschaft hinsichtlich des Badeteiches A-See die "Erfassung des Fischereirechtes als Eigenrevier der Wassergenossenschaft - A-See im FISCHEREIKATASTER". Mit Schreiben vom erteilte die Bezirkshauptmannschaft der Wassergenossenschaft A-See den Auftrag zum Anschluß von gemäß § 28 des NÖ Fischereigesetzes 1988, LGBl. 6550-0, (FG) erforderlichen Unterlagen, darunter auch den Nachweis über das ungeteilte Eigentum des Fischereirechtes. Diesem Auftrag kam die Wassergenossenschaft A-See mit Eingabe vom nach, in der unter anderem ausgeführt wurde, daß "alle PZ-Eigentümer am A-See" Mitglieder der Wassergenossenschaft seien. Der Nachweis dazu werde mit beiliegendem Grundbuchsauszug für jedes Grundstück erbracht. Mit Schreiben vom teilte die Bezirkshauptmannschaft der Wassergenossenschaft A-See zu Handen des Obmannes "zu Ihrem Antrag auf Zuerkennung des Badeteiches A-See als Eigenrevier" mit, daß das Ermittlungsverfahren abgeschlossen sei und auch beabsichtigt sei, "Ihrem Antrag" Folge zu geben. Gemäß § 6 Abs. 1 FG müßten die Fischereiberechtigten (das seien die einzelnen Grundeigentümer) aus ihrer Mitte einen Vertreter bestimmen, der der Behörde und auch dem Fischereirevierverband V bekanntzugeben sei. Es ergehe daher die Einladung, binnen zwei Wochen "Namen und Adresse des Vertreters (vermutlich der jeweilige Obmann) offiziell der Fischereibehörde namhaft zu machen." Daraufhin gab die Wassergenossenschaft A-See mit Schreiben vom den Zweitbeschwerdeführer "als Vertreter der Wassergenossenschaft A-See für das Fischereieigenrevier" bekannt. Mit dem an die "Grundeigentümer der Grundstücke Nr. 362/1, 362/5 und 362/14, alle KG X," gerichteten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom wurde folgendes ausgesprochen:
"Die Bezirkshauptmannschaft als Fischereibehörde anerkennt nachstehendes Fischwasser als Eigenrevier:
Badeteich A-See (künstlich angelegter Grundwasserteich) auf den Grundstücken Nr. 362/1, 362/5 und 362/14, alle KG X, Gemeinde Y, mit einer Größe von 4,7 ha und einer Tiefe von rund 3,2 m.
Sie sind verpflichtet, innerhalb von 4 Wochen nach Zustellung dieses Bescheides die Verwaltungsabgabe in Höhe von S 1.000,-- und für die Verlautbarung im Amtsblatt der Bezirkshauptmannschaft S 200,--, insgesamt daher S 1.200,--, mittels beiliegenden Zahlscheines zur Einzahlung zu bringen."
Gegen diesen Bescheid erhoben die mitbeteiligten Parteien Berufung. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom aufgrund dieser Berufung "gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit §§ 27 Abs. 1 und 28 des NÖ Fischereigesetzes, LGBl.6550-0, und Tarifpost 88 der NÖ Landesverwaltungsabgabenverordnung 1984, LGBl.3800/1-4, und § 76 AVG behoben und der Antrag auf Feststellung als Eigenrevier vom zurückgewiesen". In der Begründung ging die belangte Behörde davon aus, daß nicht als erwiesen anzusehen sei, "daß das Eigentum des Fischereirechts den Antragstellern zukommt." Da der Erwerb bzw. der Besitz des gegenständlichen Fischereirechtes bestritten worden sei und über den Besitz und Erwerb von Fischereirechten gemäß § 4 Abs. 3 FG die ordentlichen Gerichte zu entscheiden hätten, sei die Behörde nicht berechtigt, eine Beurteilung dieser Rechtsfrage vorzunehmen. Es sei somit dem Erfordernis des § 28 FG nicht entsprochen worden, "zumal der Nachweis des Eigentums des Fischereirechtes nicht als erbracht angesehen werden kann".
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 412 ff, angeführte Judikatur) ist eine auf Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG gestützte Beschwerde nur dann zulässig, wenn der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in einem subjektiven Recht verletzt worden sein könnte. Wird mit dem angefochtenen Bescheid ein nicht vom Beschwerdeführer gestellter Antrag zurückgewiesen, dann ist die Möglichkeit einer Rechtsverletzung in der Sphäre des Beschwerdeführers auszuschließen. Diese den Mangel der Beschwerdeberechtigung bewirkende Konstellation ist auch im Beschwerdefall gegeben:
Der mit dem angefochtenen Bescheid zurückgewiesene "Antrag auf Feststellung als Eigenrevier vom " wurde entgegen der Ansicht der Behörden des Verwaltungsverfahrens nicht von den "Grundeigentümern der Grundstücke 362/1, 362/5 und 362/14 KG X", sondern von der Wassergenossenschaft A-See gestellt. Die Aktenlage bietet keinerlei Anhaltspunkte dafür, daß die genannte Wassergenossenschaft, die als Körperschaft des öffentlichen Rechts Rechtspersönlichkeit genießt (§ 74 Abs. 2 WRG 1959), den Antrag auf Anerkennung des in Rede stehenden Fischwassers als Eigenrevier (§ 27 Abs. 1 FG) nicht in ihrem eigenen Namen, sondern namens der Grundeigentümer der angeführten Grundstücke gestellt hätte, zumal eine Vertretungsbefugnis juristischer Personen, sofern nicht die Verwaltungsvorschriften dies ausdrücklich vorsehen, von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens4, 143, angeführten Entscheidungen) verneint wird. Auch die Namhaftmachung des Zweitbeschwerdeführers im Schreiben vom erfolgte
"als Vertreter der Wassergenossenschaft A-See". Eine Bevollmächtigung des Zweitbeschwerdeführers durch die Eigentümer der genannten Grundstücke geht daraus nicht hervor. Durch die mit dem angefochtenen Bescheid erfolgte Zurückweisung des Antrages der Wassergenossenschaft A-See vom konnten die Beschwerdeführer als Miteigentümer der angeführten Grundstücke in keinem subjektiven Recht verletzt worden sein.
Da der Beschwerde somit der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, war sie gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen. Von der von den Beschwerdeführern beantragten Verhandlung war gemäß § 39 Abs. 2 Z. 1 VwGG abzusehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
Zusatzinformationen
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Normen | FischereiG NÖ 1988 §6 Abs1; VwGG §23 Abs1; |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1992:1992030098.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
PAAAF-64827