VwGH 02.09.1992, 92/02/0172
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssatz
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen | StVO 1960 §52 lita Z10a; VStG §51 Abs5; |
RS 1 | Kein RS. |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Seiler und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Baumann als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Strohmaier, über die Beschwerde des K in U, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in M, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom , Zl. VerkR-15.106/3-1992-II/Dre, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer der Übertretung des § 52 lit. a Z. 10a StVO schuldig erkannt und hiefür bestraft.
Hiegegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Der Beschwerdeführer macht ausschießlich Ablauf der Einjahresfrist des § 51 Abs. 5 VStG (in der Fassung vor der Novelle BGBl. Nr. 358/1990) geltend.
Seine Berufung gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis langte bei der Erstbehörde am ein. Der war ein Samstag, sodaß der Ablauf der in Rede stehenden Frist auf Montag, den , verschoben war (vgl. Art. 5 des Europäischen Übereinkommens über die Berechnung von Fristen, BGBl. Nr. 254/1983, § 33 Abs. 2 AVG sowie das hg. Erkenntnis vom , Zl. 91/02/0111). An diesem Tag wurde der angefochtene Bescheid zugestellt, weshalb ein Verstoß gegen § 51 Abs. 5 VStG nicht vorliegt.
Die Beschwerde war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen | StVO 1960 §52 lita Z10a; VStG §51 Abs5; |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1992:1992020172.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
QAAAF-64818