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VwGH 18.03.1992, 92/01/0189

VwGH 18.03.1992, 92/01/0189

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssatz


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Normen
AVG §32 Abs2;
FristberechnungsÜbk Eur Art3 Abs1;
VwGG §27;
VwRallg;
ZustG §17 Abs1;
ZustG §17 Abs3;
RS 1
Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen beginnen an dem Tag, uzw um 24.00 Uhr dieses Tages, zu laufen, an dem das den Fristenlauf bestimmende Ereignis stattgefunden hat. Diese Fristen enden - von im Beschwerdefall nicht zur Anwendung gelangenden Ausnahmen abgesehen - um 24.00 Uhr des gleichbezeichneten Tages der letzten Woche, des letzten Monates bzw des letzten Jahres der Frist.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/01/17 89/03/0003 1

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Großmann und die Hofräte Dr. Hoffmann und Dr. Dorner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, in der Beschwerdesache des M in W, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bundesminister für Inneres wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit des Asylgesetzes, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer macht in seiner am zur Post gegebenen Säumnisbeschwerde gemäß Art. 132 B-VG geltend, daß mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom , Zl. IV-82.924-AF/91, gemäß § 1 des Bundesgesetzes über die Aufenthaltsberechtigung von Flüchtlingen im Sinne der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge festgestellt worden sei, daß er nicht Flüchtling sei, und die belangte Behörde über seine am dagegen erhobene Berufung bisher noch nicht entschieden habe.

Daraus ergibt sich entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers, daß die gegenständliche Beschwerde vor Ablauf der im § 27 VwGG genannten Frist von sechs Monaten erhoben worden ist. Die Entscheidungspflicht der belangten Behörde hat nämlich, ausgehend vom Beschwerdevorbringen und der der Beschwerde angeschlossenen Ablichtung des Postaufgabescheines vom , frühestens am begonnen, weshalb im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die Beschlüsse vom , Zlen. 83/02/0506, 0507, und vom , Zl. 92/01/0042) unter Bedachtnahme auf § 32 Abs. 2 AVG die Frist des § 27 VwGG frühestens am , 24.00 Uhr, geendet hätte. Die Beschwerde ist aber bereits an diesem Tag - abgesehen davon, daß es nach der zitierten Rechtsprechung hiebei auf den Zeitpunkt der Postaufgabe ankommt - beim Verwaltungsgerichtshof eingelangt.

Die Beschwerde war somit gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Zusatzinformationen


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Normen
AVG §32 Abs2;
FristberechnungsÜbk Eur Art3 Abs1;
VwGG §27;
VwRallg;
ZustG §17 Abs1;
ZustG §17 Abs3;
Schlagworte
Binnen 6 Monaten
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1992:1992010189.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
IAAAF-64812