VwGH 26.03.1992, 91/16/0128
Entscheidungsart: Beschluss
Rechtssatz
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Norm | VwGG §34 Abs1; |
RS 1 | Beschwerden, in denen das Begehren, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben, lediglich auf die Behauptung gestützt ist, daß der Beschwerdeführer durch ihn in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte verletzt sei, sind wegen offenbarer Unzuständigkeit des VwGH gemäß § 34 Abs 1 VwGG 1965 zurückzuweisen. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 1818/68 B VwSlg 3861 F/1969 RS 1 |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Iro und die Hofräte Dr. Närr, Dr. Kramer, Dr. Fellner und Dr. Höfinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Fritz, in der Beschwerdesache des Dr. B in W, vertreten durch Dr. T, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom , GA 11-1640/90, betreffend Erbschaftssteuer, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid vom hat das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien (FA) dem Beschwerdeführer die Erbschaftssteuer für den Erwerb von Todes wegen nach seinem Vater, dessen Nachlaß ihm mit Einantwortungsurkunde vom eingeantwortet worden war, vorgeschrieben. Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung, in der der Beschwerdeführer ausschließlich verfassungsrechtliche Bedenken geltend machte, hat die belangte Behörde als unbegründet abgewiesen.
Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der zunächst an ihn erhobenen Beschwerde mit Beschluß vom , B 264/91-4, ab und trat sie mit Beschluß vom , B 264/91-6, gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG in Verbindung mit § 87 Abs. 3 VerfGG 1953 dem Verwaltungsgerichtshof ab.
Mit der vorliegenden Beschwerde behauptet der Beschwerdeführer, in seinem Recht, keine Erbschaftssteuer zahlen zu müssen, verletzt zu sein, und beantragt, den angefochtenen Bescheid (nach Aufhebung seiner Rechtsgrundlage durch den Verfassungsgerichtshof) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufzuheben. Gleichzeitig regt er an, der Verwaltungsgerichtshof möge das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955 wegen Verfassungswidrigkeit, insbesondere wegen Verletzung des demokratischen Prinzips, des Eigentumsrechtes und des Gleichheitssatzes, beim Verfassungsgerichtshof anfechten, und zwar aus Gründen der Präjudizialität lediglich hinsichtlich der Worte "durch Erbanfall," im § 2 Abs. 1 Z. 1, sowie hinsichtlich des § 6 Abs. 1 Z. 1.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die genannten Bestimmungen lauten:
"Als Erwerb von Todes wegen gilt der Erwerb durch
Erbanfall, durch Vermächtnis oder auf Grund eines geltend
gemachten Pflichtteilsanspruches;"
"Die Steuerpflicht ist gegeben für den gesamten Erbanfall, wenn der Erblasser zur Zeit seines Todes oder der Erwerber zur Zeit des Eintrittes der Steuerpflicht ein Inländer ist;"
Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof die Anregung auf Prüfung der genannten Bestimmungen gestellt. Der Verfassungsgerichtshof hat die Behandlung der Beschwerde mit der Begründung abgelehnt, daß das Beschwerdevorbringen, welches nicht darzutun vermöge, daß in diesen Vorschriften der Sitz der vom Beschwerdeführer behaupteten Verfassungswidrigkeit liege, angesichts der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zur Präjudizialität die behauptete Rechtsverletzung als so wenig wahrscheinlich erkennen lasse, daß die Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe.
In der nunmehr dem Verwaltungsgerichtshof vorliegenden Beschwerde stützt der Beschwerdeführer die Behauptung der Rechtswidrigkeit auf verfassungsrechtliche Bedenken gegen die genannten Bestimmungen und wiederholt im wesentlichen die im verfassungsgerichtlichen Verfahren vorgebrachten Gründe.
Nach Art. 133 Z. 1 B-VG sind die Angelegenheiten, die zur Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes gehören, von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen.
Andere als verfassungsrechtliche Gründe hat der Beschwerdeführer in seiner an den Verwaltungsgerichtshof erhobenen Beschwerde nicht vorgebracht, weshalb die Beschwerde infolge offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes gemäß § 34 Abs. 1 iVm. § 12 Abs. 4 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen war (vgl. hg. Beschlüsse vom , 87/16/0065, und , 90/17/0043).
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen | ErbStG; VwGG §34 Abs1; |
Schlagworte | Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten die zur Zuständigkeit des VfGH gehören (B-VG Art133 Z1) Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1992:1991160128.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
MAAAF-64799