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VwGH 14.05.1992, 91/16/0025

VwGH 14.05.1992, 91/16/0025

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssätze


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Normen
AVG §10 Abs2
BAO §83 Abs2
ZustG §9 Abs1
RS 1
Wird statt an den Zustellungsbevollmächtigten an den von diesem Vertretenen zugestellt, so ist die Zustellung unwirksam (Hinweis Walter-Mayer, Das österreichische Zustellrecht, Wien 1983, S 51 Anm 9, insbesondere Abs 2 zu § 9).
Normen
AVG §56
BAO §92
VwGG §34 Abs1
RS 2
Ein schriftlicher Bescheid, der nicht rechtswirksam zugestellt und damit erlassen wurde, ist rechtlich nicht existent geworden (Hinweis E , 636/47, VwSlg 484 A/1948; E , 1918/62, VwSlg 6033 A/1963; E , B 230/69, VfSlg 6349/1970).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1085/80 B RS 2
Normen
VwGG §28 Abs1
VwGG §34 Abs2
VwGG §41 Abs1
RS 3
Der Verwaltungsgerichtshof ist - soweit es sich um den formellen Inhalt einer Beschwerde handelt - an die Angaben der Beschwerdeführer gebunden und selbst dann nicht berechtigt, von diesen abzuweichen, wenn sich die Beschwerdeführer im Ausdruck vergreifen oder etwas anderes wollen.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1087/67 B VwSlg 3653 F/1967 RS 2

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Iro und die Hofräte Dr. Närr, Dr. Fellner, Dr. Höfinger und Dr. Kail als Richter, im Beisein des Schriftführers Kommissär Dr. Ladislav, in der Beschwerdesache der R in M, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Kärnten vom , Zl. 271-6/90, betreffend "Schenkungssteuer" (richtig: Stempelgebühr), den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Aus den vorgelegten Verwaltungsakten ergibt sich im wesentlichen folgendes:

Mit Vertrag vom 27. Oktober/ hatte die Beschwerdeführerin ihrer Mutter und deren Lebensgefährten (in der Folge: P) die Dienstbarkeit der Wohnung (einer bestimmten Eigentumswohnung) eingeräumt.

In diesem Zusammenhang setzte das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Klagenfurt (in der Folge: FA) mit u.a. unter Hinweis auf § 13 Abs. 1 ErbStG erlassenem Bescheid vom gegenüber der Beschwerdeführerin (als Geschenkgeberin) Schenkungssteuer mit einem Betrag von S 15.160,-- zuzüglich S 303,-- Säumniszuschlag und eine Stempelgebühr von S 120,-- zuzüglich einer Gebührenerhöhung von S 60,-- fest.

Gegen diesen erstinstanzlichen Bescheid brachte die Beschwerdeführerin - durch P auf Grund der Vollmacht vom , sie im Zusammenhang mit dieser Eigentumswohnung in Wohnungsangelegenheiten zu vertreten - rechtzeitig Berufung ein, mit der sie sich gegen die Festsetzung aller vier angeführten Beträge wandte.

Das FA gab dieser Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom , in deren Spruch sie P ausdrücklich als Vertreter der Beschwerdeführerin bezeichnete, teilweise - durch Festsetzung der Schenkungssteuer mit einem Betrag von S 8.936,-- - statt und wies sie im übrigen als unbegründet ab.

Diese Berufungsvorentscheidung war P am zugestellt worden.

Am langte beim FA der - von P als ihr Vertreter unterschriebene - Antrag der Beschwerdeführerin vom auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz ein.

Die Finanzlandesdirektion für Kärnten (in der Folge: belangte Behörde) gab der Berufung der Beschwerdeführerin in bezug auf die Schenkungssteuer mit gesondert ausgefertigter Berufungsentscheidung vom , Zl. 220-6/90, teilweise Folge und setzte die Schenkungssteuer mit S 8.936,-- fest.

Gleichzeitig wies die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführerin in bezug auf die Stempelgebühr und Gebührenerhöhung mit gesondert ausgefertigter Berufungsentscheidung vom , Zl. 271-6/90, als unbegründet ab.

Im Spruch dieser Berufungsentscheidungen wurde P jeweils ausdrücklich als Vertreter der Beschwerdeführerin angeführt.

Beide Berufungsentscheidungen wurden am gesondert der - jeweils als Empfängerin bezeichneten - Beschwerdeführerin zugestellt.

In der vorliegenden Beschwerde, die sich ausdrücklich gegen die Berufungsentscheidung der belangten Behörde vom , Zl. 271-6/90, richtet, und zwar unter Anschluß einer Ablichtung DIESES Bescheides, jedoch ALS BESCHWERDEPUNKT die Verletzung des subjektiv-öffentlichen Rechtes der Beschwerdeführerin auf NICHTZAHLUNG DER festgesetzten SCHENKUNGSSTEUER bezeichnet (auch die Beschwerdegründe beziehen sich nur auf die Schenkungssteuer), wird einleitend vorgebracht, daß diese Berufungsentscheidung am zugestellt worden sei.

Nach der dem Verwaltungsgerichtshof vorliegenden gesamten Aktenlage ist nicht mit Sicherheit zu erkennen, daß die hier in Rede stehende Berufungsentscheidung P tatsächlich zugekommen ist.

Wird aber statt an den Zustellungsbevollmächtigten an den von diesem Vertretenen zugestellt, so ist die Zustellung unwirksam (siehe z.B. Walter-Mayer, Das österreichische Zustellrecht, Wien 1983, S. 51 Anm. 9, insbesondere Abs. 2 zu § 9, sowie die dort zitierte Lehre und Rechtsprechung).

Da ein schriftlicher Bescheid, der NICHT rechtswirksam ZUGESTELLT UND damit ERLASSEN wurde, rechtlich nicht existent wurde (siehe z.B. die von Dolp-Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, Wien 1987, S. 340 Mitte, zitierte Rechtsprechung beider Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts), ist die vorliegende Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen, und zwar durch den nach § 12 Abs. 1 Z. 1 lit. a) in Verbindung mit Abs. 3 VwGG zuständigen Fünfersenat.

Im Hinblick auf diese Zurückweisung können Erörterungen im Zusammenhang damit, daß der Verwaltungsgerichtshof - soweit es sich um den formellen Inhalt einer Beschwerde handelt - an die Angaben der Beschwerdeführerin gebunden und selbst dann nicht berechtigt ist, von diesen abzuweichen, wenn sich die Beschwerdeführerin im Ausdruck vergreift oder etwas anderes wollte (siehe z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 1087/67, Slg. Nr. 3653/F, und Oberndorfer, Die österreichische Verwaltungsgerichtsbarkeit, Linz 1983, S. 105 vorletzter Abs.), unterbleiben.

Die Zuerkennung des Aufwandersatzes gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere auch 51, VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

Zusatzinformationen


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Normen
AVG §10 Abs2
AVG §56
BAO §83 Abs2
BAO §92
VwGG §28 Abs1
VwGG §34 Abs1
VwGG §34 Abs2
VwGG §41 Abs1
ZustG §9 Abs1
Schlagworte
Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Allgemein Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff Allgemein Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang Zustellung
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1992:1991160025.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
IAAAF-64796