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VwGH 19.10.1992, 91/15/0100

VwGH 19.10.1992, 91/15/0100

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssatz


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Normen
AVG §73 Abs2;
BAO §311 Abs2;
B-VG Art132;
VwGG §27;
RS 1
Eine Beschwerde nach § 27 VwGG ist jedenfalls dann unzulässig, wenn die belangte Behörde über jenen Antrag, der Gegenstand der vorliegenden Säumnisbeschwerde ist, bereits entschieden hat.

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Iro und die Hofräte Dr. Wetzel und Dr. Mizner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Wochner, in der Beschwerdesache der R-GmbH in W, vertreten durch Dr. O, Rechtsanwalt in W, gegen die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit ihren an das Finanzamt gerichteten Anträgen vom 2. April, 2. Mai, 5. Juni, 1. Juli, 3. August und beantragte die Beschwerdeführerin die Rückzahlung von - in den Anträgen jeweils monatsweise bezifferten, die Vormonate betreffenden - Abgabenguthaben. Am begehrte sie neuerlich die Rückzahlung der genannten, nunmehr mit insgesamt S 327.553,-- bezifferten Abgabenguthaben, wobei sie zur Begründung die datumsweise bezeichneten oben genannten Rückzahlungsanträge anführte.

An den folgend genannten Tagen beantragte die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde jeweils den Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung über ihre Rückzahlungsanträge: Am zum Antrag vom betreffend ihr Abgabenguthaben für Juni 1990; 11. Feber 1991/Antrag vom /Abgabenguthaben Juli 1990; am /Antrag vom /Abgabenguthaben August 1990; am /Antrag vom /Abgabenguthaben

September 1990.

Am beantragte die Beschwerdeführerin den Übergang der Zuständigkeit auf die belangte Behörde für die Entscheidung über den oben erwähnten Rückzahlungsantrag vom , womit die Rückzahlung des gesamten Abgabenguthabens von S 327.553,-- begehrt worden war.

Mit Bescheid vom wies die belangte Behörde die Devolutionsanträge der Beschwerdeführerin vom , , und ab.

Nach Zustellung dieses Bescheides erhob die Beschwerdeführerin am gegen die belangte Behörde Beschwerde wegen Verletzung der Pflicht zur Entscheidung über ihren Devolutionsantrag vom . Sie führte aus, die belangte Behörde habe über den genannten Devolutionsantrag, der sich auf den Rückzahlungsantrag vom betreffend das Abgabenguthaben für Juli 1990 bezogen habe, nicht entschieden.

In ihrer Gegenschrift vertrat die belangte Behörde im wesentlichen den Standpunkt, sie sei ihrer Entscheidungspflicht nachgekommen, weil mit ihrem Bescheid vom unter anderem auch jener den Gegenstand des Säumnisbeschwerdeverfahrens bildende (umfassende) Devolutionsantrag erledigt worden sei, der sich unter anderem auf den Rückzahlungsantrag betreffend das Abgabengutahben für Juli 1990 bezogen habe.

Die Beschwerdeführerin hält dem entgegen, es bleibe rätselhaft, wieso es der belangten Behörde nicht möglich sei, über die unerledigten Anträge vom und zu entscheiden, nur weil sie den Devolutionsantrag vom abgewiesen habe.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 1 lit. a VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 27 VwGG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) nach Art. 132 B-VG erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht ... angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten in der Sache entschieden hat.

Die vorliegende Beschwerde ist unzulässig, weil die belangte Behörde über jenen Antrag, der Gegenstand der vorliegenden Säumnisbeschwerde ist, bereits entschieden hat. Gegenstand dieses Antrages war der Übergang der Zuständigkeit auf die belangte Behörde zur Entscheidung über den Antrag (vom ) auf Rückzahlung des Abgabenguthabens für Juli 1990. Diesen Antrag hatte die Beschwerdeführerin zunächst am (gesondert) und sodann am - in der Form eines Antrages, der den Gegenstand sämtlicher bisher gestellten Devolutionsanträge umfaßt - gestellt. Im letztgenannten Antrag verwies sie überdies auf ihren Rückzahlungsantrag vom , der seinerseits unter anderem auf den den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildenden Rückzahlungsantrag vom Bezug nimmt und das antragsgegenständliche Abgabenguthaben umfaßt. Mit dem Bescheid vom hat die belangte Behörde, wie aus der Anführung des Devolutionsantrages (unter anderem) vom im Spruch des Bescheides unter Wiedergabe des gesamten Wortlautes der Begründung des genannten Antrages, in der unter anderem der Rückzahlungsantrag vom angeführt und das gesamte Abgabenguthaben mit S 327.553,-- beziffert wird, auch über den beschwerdegegenständlichen Antrag abgsprochen. Der Gegenstand des bescheidmäßigen Abspruches wird durch den Inhalt des Begehrens (im vorliegenden Fall: Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung über den Rückzahlungsantrag betreffend das Abgabenguthaben für Juli 1990) determiniert. Daß die Beschwerdeführerin diesen Antrag (zunächst in Form des ausschließlich das genannte Begehren enthaltenden Antrages vom , sodann in Form des unter anderem das genannte Begehren umfassenden Antrages vom und somit) in Form von zwei zu unterschiedlichen Zeitpunkten eingebrachten Eingaben gestellt hat, ändert nichts daran, daß die belangte Behörde über einen Antrag dieses Inhaltes nur einmal entscheiden durfte. Ihrer Pflicht zur Entscheidung über diesen Antrag ist die belangte Behörde durch die Erlassung des Bescheides vom , der inhaltlich im Hinblick auf die Anführung des Antrages vom im Spruch auch den beschwerdegegenständlichen Antrag erledigt, nachgekommen. Daran ändert der Umstand nichts, daß die belangte Behörde im Spruch ihres Bescheides nicht auch den Antrag vom datumsmäßig anführte.

Die Beschwerde war daher mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

Zusatzinformationen


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Normen
AVG §73 Abs2;
BAO §311 Abs2;
B-VG Art132;
VwGG §27;
Schlagworte
Parteistellung Parteienantrag
Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung -
Einstellung
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1992:1991150100.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
EAAAF-64793