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VwGH 03.07.1991, 91/14/0109

VwGH 03.07.1991, 91/14/0109

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssatz


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Normen
AVG §10 impl;
AVG §9 impl;
BAO §77;
BAO §78;
BAO §80 Abs1;
BAO §9 Abs1;
KO §1;
KO §6;
KO §80;
KO §81;
VwGG §34 Abs1;
RS 1
Mit Konkurseröffnung geht die Wahrnehmung aller abgabenrechtlichen Belange von Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften auf den Masseverwalter über, sodaß einem ehemaligen Geschäftsführer kein Beschwerderecht zukommt.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 87/14/0141 B RS 3

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Schubert und die Hofräte Dr. Hnatek und Dr. Baumann als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Nöst, in der Beschwerdesache der N gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich vom , Zl. 117/10-10/Scho-1991, betreffend Nichtgewährung einer Zahlungserleichterung, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid vom versagte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin die Entrichtung eines Abgabenrückstandes in Raten. Mit Beschluß des zuständigen Kreisgerichtes vom wurde über das Vermögen der Beschwerdeführerin der Konkurs eröffnet. Am gab die Beschwerdeführerin einen mit datierten Verfahrenshilfeantrag im Hinblick auf die Einbringung einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde zur Post, worauf ihr mit hg. Beschluß vom , Zl. VH 91/14/0001, die Verfahrenshilfe bewilligt wurde. Am (Postaufgabe) erhob der bestellte Rechtsanwalt namens der Beschwerdeführerin Beschwerde.

Diese erweist sich als unzulässig, weil mit der (dem Gerichtshof erst nach Bewilligung der Verfahrenshilfe bekannt gewordenen) Konkurseröffnung die Wahrnehmung der abgabenrechtlichen Belange der Beschwerdeführerin auf den Masseverwalter übergegangen ist (vgl. den hg. Beschluß vom , Zl. 87/14/0141). Es ist nicht erkennbar, daß der Abgabenrückstand, den die Beschwerdeführerin ratenweise entrichten wollte, nicht das zur Konkursmasse gehörige Vermögen betreffen würde; damit war nur mehr der Masseverwalter beschwerdelegitimiert (vgl. die Judikaturhinweise in Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 3. Auflage, Seite 445).

Der vorliegenden Beschwerde der Gemeinschuldnerin steht daher der Mangel der Berechtigung zur Erhebung entgegen, weshalb sie gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen war.

Zu keinem anderen Ergebnis gelangte man, wenn der angefochtene Bescheid der Beschwerdeführerin erst nach Konkurseröffnung (trotz Zustellverbot) zugestellt worden sein sollte; diesfalls läge mangels wirksamer Zustellung (Erlassung) noch kein mit Beschwerde bekämpfbarer Bescheid vor (vgl. Dolp, a. a.O., Seite 340).

Infolge Zurückweisung der Beschwerde erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag, ihr die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Zusatzinformationen


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Normen
AVG §10 impl;
AVG §9 impl;
BAO §77;
BAO §78;
BAO §80 Abs1;
BAO §9 Abs1;
KO §1;
KO §6;
KO §80;
KO §81;
VwGG §34 Abs1;
Schlagworte
Masseverwalter
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde
subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und
Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des Einschreiters
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1991:1991140109.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
LAAAF-64782