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VwGH 22.01.1992, 91/13/0255

VwGH 22.01.1992, 91/13/0255

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssatz


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Normen
VwGG §34 Abs1;
VwGG §46 Abs1;
RS 1
Die mit dem Wiedereinsetzungsantrag überreichte neuerliche Beschwerde ist gemäß § 34 Abs 1 VwGG als unzulässig zurückzuweisen, weil mit der zuvor erhobenen Beschwerde das Beschwerderecht verbraucht ist.

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schubert und die Hofräte Dr. Pokorny und Dr. Hargassner als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Cerne, in der Beschwerdesache der Sch OHG in W, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland, Berufungssenat VI, vom , Zl. 6/3 - 3241/91-05, betreffend Umsatz-, Einkommen- und Gewerbesteuer sowie Gewerbesteuerzerlegung für die Jahre 1985 bis 1987, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin hat gegen denselben Bescheid bereits eine Beschwerde eingebracht, die zur hg. Zl. 91/13/0253 protokolliert wurde und zufolge der mit hg. Beschluß vom heutigen Tage bewilligten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist als wirksam erhoben anzusehen ist.

Die mit dem Wiedereinsetzungsantrag überreichte neuerliche Beschwerde war gemäß § 34 Abs. 1 VwGG als unzulässig zurückzuweisen, weil mit der zuvor erhobenen Beschwerde das Beschwerderecht verbraucht ist (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 450f wiedergegebene Judikatur).

Zusatzinformationen


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Normen
VwGG §34 Abs1;
VwGG §46 Abs1;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1992:1991130255.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
MAAAF-64773