VwGH 02.08.1995, 91/13/0161
Entscheidungsart: Beschluss
Rechtssätze
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Normen | B-VG Art130 Abs1; VwGG §34 Abs1; |
RS 1 | Zu einer rein abstrakten Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Bescheides ist der VwGH nicht berufen, da er über die Gesetzmäßigkeit von Bescheiden der Verwaltungsbehörden nur unter den Gesichtspunkten der Verletzung subjektiver Rechte der Parteien zu erkennen hat. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 2328/52 B RS 3 |
Normen | |
RS 2 | Die von der belangten Behörde übernommenen, in der Prüferbilanz ausgewiesenen Ansätze stellen lediglich ein Begründungselement dar und sind einer Rechtskraftwirkung nicht zugänglich (Hinweis E , 90/14/0235). |
Norm | VwGG §34 Abs1; |
RS 3 | Ein Rechtsschutzbedürfnis der Partei ist dann zu verneinen, wenn die Erreichung des Verfahrensziels für den Bf ohne objektiven Nutzen ist und daher die in der Beschwerde aufgeworfene Rechtsfrage nur theoretische Bedeutung besitzt (Hinweis: B , 91/18/0214; B , 83/12/0085, VwSlg 11393 A/1984). |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Fellner und Dr. Hargassner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peternell, in der Beschwerdesache der W GmbH in G, vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederöstereich und Burgenland, Berufungssenat III, vom , GZ 6/2-2538/87-10, betreffend Umsatzsteuer 1980 bis 1982, Körperschaft- und Gewerbesteuer 1978 bis 1982 sowie Einheitswert des Betriebsvermögens zum bis 1983, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Zum Sachverhalt wird auf die Entscheidungsgründe des hg. Erkenntnisses vom , Zlen. 91/13/0154, 91/13/0186, verwiesen. Die im vorliegenden Verfahren beschwerdeführende GmbH ist Komplementärin der zu
hg. Zl. 91/13/0186 beschwerdeführenden Kommanditgesellschaft.
Mit der vorliegenden Berufungsentscheidung vom , GZ 6/2-2538/87-10, wurde die Berufung gegen die nach einem Prüfungsverfahren erlassenen Abgaben- und Feststellungsbescheide als unbegründet abgewiesen. Damit wurde - entsprechend der Vorgangsweise im Falle der N. GmbH (= Beschwerdeführerin im hg. Verfahren Zl. 91/13/0154) - keine "Überrechnung" von Geschäftsführungskosten von der Beschwerdeführerin an die N. GmbH vorgenommen. Weiters wurden von der belangten Behörde die vom Prüfer vorgenommenen Rückführungen der von der N. GmbH an die Beschwerdeführerin ausgeschütteten Gewinne - welcher Vorgang vom Prüfer als Darlehensgewährung an die Beschwerdeführerin betrachtet wurde - beibehalten.
In der Beschwerde gegen diesen Bescheid werden dessen inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.
Der Bundesminister für Finanzen legte die von der belangten Behörde verfaßte Gegenschrift sowie die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.
Die Beschwerdeführerin rügt zunächst, daß die belangte Behörde die Aufwendungen für die Geschäftsführung in den Jahren 1979 und 1980 nicht von der Beschwerdeführerin an die N. GmbH "überrechnet" hat. Die Beschwerdeführerin meint somit, daß bei ihr als Betriebsausgaben anerkannte Aufwendungen nicht zu berücksichtigen gewesen wären. Durch diese von der Beschwerdeführerin beanstandete Vorgangsweise der belangten Behörde kann sie nicht in einem subjektiven Recht im Sinne des Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG verletzt sein. Zu einer abstrakten Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Bescheides ist aber der Verwaltungsgerichtshof nicht berufen, da er nur unter dem Gesichtspunkt der Verletzung subjektiver Rechte der Parteien zu erkennen hat (vgl. Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, S. 415 und die dort zitierte Rechtsprechung).
Ebensowenig kann die Beschwerdeführerin durch die vom Prüfer vorgenommene Rückführung der Gewinnausschüttungen der N. GmbH an die Beschwerdeführerin und die Behandlung der entsprechenden Beträge als Darlehen an die Beschwerdeführerin in einem subjektiven Recht verletzt sein. Die in der Prüferbilanz ausgewiesenen Ansätze stellen überdies lediglich ein Begründungselement dar und sind somit einer Rechtskraftwirkung nicht zugänglich.
Von der Beschwerdeführerin wird schließlich gerügt, daß der angefochtene Bescheid vor der an die N. KG ergangenen Berufungsentscheidung (vgl. neuerlich die hg. Zl. 91/13/0186) zugestellt und damit erlassen worden ist. Die Beschwerdeführerin hat dabei nicht dargestellt, in welchem subjektiven Recht sie durch diese Vorgangsweise verletzt worden sein könnte. Dem Gerichtshof ist ein solches Recht auf die Einhaltung einer bestimmten Vorgangsweise nicht ersichtlich. Denn ein Rechtsschutzbedürfnis der Partei ist auch dann zu verneinen, wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Beschwerdeführer ohne objektiven Nutzen ist und wenn die in der Beschwerde aufgeworfene Rechtsfrage daher nur theoretische Bedeutung besitzt (vgl. neuerlich Dolp3, a.a.O.).
Da die Beschwerdeführerin somit mangels Verletzung subjektiver Rechte zur Erhebung der Beschwerde nicht berechtigt war, war die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Zusatzinformationen
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Normen | |
Schlagworte | Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein Rechtswidrigkeit von Bescheiden Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1995:1991130161.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
HAAAF-64766