VwGH 18.05.1994, 91/13/0147
Entscheidungsart: Beschluss
Rechtssatz
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Normen | |
RS 1 | Da Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG eine beschwerdeführende Person voraussetzt, die mit ihrer Beschwerde behauptet, durch den Bescheid einer Verwaltungsbehörde in ihren Rechten verletzt zu sein, diese Voraussetzung aber durch den Tod des Bfr weggefallen ist, ist diesfalls das Beschwerdeverfahren zufolge Gegenstandslosigkeit einzustellen (Hinweis B , 1217/58, , 1736/58, , 1712/66 VwSlg 7183 A/1967, , 1525/68, , 392/71, , 1707/80). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 82/17/0065 E RS 3
(hier: infolge § 173 zweiter Satz FinStrG keine Nachfolge in
beschwerdegegenständliche Rechte). |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Pokorny und Dr. Hargassner als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Cerne, in der Beschwerdesache der Verlassenschaft nach V, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland, Berufungssenat I, vom , Zl. GA 10 - 532, 533/90, BS I - 29,30/90, betreffend Abgabenhinterziehung, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Die Anträge der Verfahrensparteien auf Aufwandersatz werden abgewiesen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde unter anderem V im Instanzenzug des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach dem § 33 Abs. 1 und 2 lit. a FinStrG schuldig erkannt und nach dem § 33 Abs. 5 FinStrG unter Anwendung des § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG zu einer Geldstrafe von S 200.000,--, im Falle deren Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von zwei Monaten, sowie gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG zum Kostenersatz verurteilt.
Gegen diesen Bescheid richtete sich die von V erhobene Beschwerde mit dem Antrag auf kostenpflichtige Bescheidaufhebung.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und Vorlageaufwand geltend gemacht.
Mit Schreiben vom hat die belangte Behörde einen beglaubigten Auszug aus dem Sterbebuch des Standesamtsverbandes vom vorgelegt, dem zu entnehmen ist, daß V am verstorben ist; über Aufforderung durch den Verwaltungsgerichtshof hat sie ferner bekanntgegeben, daß Geldstrafe und Verfahrenskosten zur Gänze unbeglichen geblieben sind, was auch der dazu zur Äußerung eingeladene Vertreter des verstorbenen Beschwerdeführers nicht bestritten hat.
Die verfahrensrechtlich damit nunmehr der Verlassenschaft des Beschwerdeführers zuzurechnende Beschwerde ist gegenstandslos geworden, weil angesichts der Bestimmung des § 173 zweiter Satz FinStrG kein Rechtsträger vorhanden ist, der die Rechtspersönlichkeit des ursprünglichen Beschwerdeführers in Ansehung jener Rechte fortsetzt, deren Verletzung in der Beschwerde geltend gemacht worden ist (vgl. Oberndorfer, Die österreichische Verwaltungsgerichtsbarkeit, Linz 1983, 81f).
Das Verfahren war damit in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 313, 4. Absatz, angeführte hg. Rechtsprechung).
Die Entscheidung über die Aufwandersatzanträge der Parteien gründet sich auf § 58 VwGG. Eine obsiegende Partei im Sinne des § 47 Abs. 2 VwGG liegt nicht vor; einer Anwendung der kostenersatzrechtlichen Bestimmung des § 56 erster Satz VwGG steht entgegen, daß es an der für eine Klaglosstellung erforderlichen Beseitigung des angefochtenen Bescheides aus dem Rechtsbestand fehlt (vgl. die bei Dolp, a.a.O., 715, 3. und 4. Absatz, sowie 719, 5. Absatz, wiedergegebene hg. Judikatur).
Zusatzinformationen
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Normen | |
Schlagworte | Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Tod des Beschwerdeführers |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1994:1991130147.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
XAAAF-64765