VwGH 11.04.1991, 91/13/0065
Entscheidungsart: Beschluss
Rechtssatz
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Normen | |
RS 1 | Die Rechtsfähigkeit eines Bf erlischt mit seinem Tode, sodaß er ab diesem Zeitpunkt nicht mehr als Träger von Rechten und Pflichten anzusehen ist und damit auch nicht mehr Partei im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sein kann (Hinweis B , 1747/51, VwSlg 2430 A/1952; B , 85/11/0034). |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Karlik und die Hofräte Dr. Schubert und Dr. Graf als Richter, im Beisein des Schriftsführers Dr. Cerne, über die namens der am verstorbenen I von Dr. H gegen die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland erhobene Beschwerde betreffend Verletzung der Entscheidungspflicht den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Nach dem Beschwerdevorbringen und den mit der Beschwerde vorgelegten Urkunden hat I gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1989 mit Schreiben vom Berufung erhoben. I ist am verstorben. In der von einem erbserklärten Erben verfaßten, am eingelangten Beschwerde, in der ausdrücklich die Verstorbene als Beschwerdeführerin angegeben ist, wird die Verletzung der Entscheidungspflicht in Ansehung der genannten Berufung geltend gemacht.
Bei der Beurteilung der Beschwerdeberechtigung war davon auszugehen, daß die Rechtsfähigkeit der Beschwerdeführerin mit ihrem Tode erloschen ist, sodaß sie ab diesem Zeitpunkt nicht mehr als Träger von Rechten und Pflichten anzusehen ist und damit auch nicht mehr Partei im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sein kann (vgl. dazu die hg. Beschlüsse vom , Slg. Nr. 2430/A, und vom , Zl. 85/11/0034).
Die Beschwerde war daher mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen. Bei diesem Ergebnis erübrigte sich die Erteilung eines Mängelbehebungsauftrages im Sinne des § 34 Abs. 2 VwGG.
Zusatzinformationen
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Normen | |
Schlagworte | Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Tod des Beschwerdeführers Rechtsfähigkeit Parteifähigkeit natürliche Person |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1991:1991130065.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
DAAAF-64763