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VwGH 25.04.1991, 91/09/0012

VwGH 25.04.1991, 91/09/0012

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssatz


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Normen
BDG 1979 §106;
BDG 1979 §118 Abs1 Z4;
BDG 1979 §97 Z3 idF 1983/137;
FinStrG §124 Abs1;
RS 1
Da der Gesetzgeber - anders als zum Beispiel bei

§ 124 Abs 1 FinStrG (Hinweis E , 88/16/0070, 0073, 0074) - ein Rechtsmittel gegen einen Einstellungsbeschluß zwingend nicht ausgeschlossen hat, ist im Interesse des Rechtsschutzes davon auszugehen, daß es einem Beschuldigten nicht vewehrt sein kann, die mit einer Einstellung nach § 118 Abs 1 Z 4 BDG 1979 verbundene Bejahung des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung im Instanzenzuge zu bekämpfen. Darüber hinaus stellt die Möglichkeit, daß beide Parteien eine auf § 118 Abs 1 Z 4 BDG 1979 fußende Verfahrenseinstellung im Rechtsmittelwege bekämpfen können, einen wirksamen Schutz gegen eine Ausuferung oder gar einen Mißbrauch dieser verfahrensabschließenden Maßnahme dar.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/10/19 90/09/0098 6

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Karlik und die Hofräte Mag. Meinl und Dr. Germ als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Fritz über die Beschwerde des N gegen den Bescheid der Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt vom , GZ 46/6-DOK/90, betreffend Zurückweisung einer Berufung in Angelegenheit der Einstellung eines Disziplinarverfahrens gemäß § 118 Abs. 1 Z. 4 BDG 1979, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.540,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Abteilungsinspektor der Gendarmerie in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er ist Kommandant der Verkehrsabteilung, Autobahn-Außenstelle A.

Nach Ausweis der Akten des Verwaltungsverfahrens hatte die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres mit Bescheid vom das mit ihrem Beschluß vom gegen den Beschwerdeführer eingeleitete Disziplinarverfahren gemäß § 118 Abs. 1 Z. 1 zweiter Halbsatz iVm § 94 Abs. 1 Z. 1 bzw. gemäß § 118 Abs. 1 Z. 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333 (BDG 1979) eingestellt.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung und focht die erstinstanzliche Entscheidung insoweit an, als das Disziplinarverfahren hinsichtlich des Anschuldigungspunktes 2 nach § 118 Abs. 1 Z. 4 BDG 1979, und nicht nach § 118 Abs. 1 Z. 1 BDG 1979 eingestellt wurde.

Diese Berufung wurde mit dem Bescheid der belangten Behörde vom gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 105 BDG 1979 als unzulässig zurückgewiesen.

Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der zunächst an ihn wegen Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter gerichteten Beschwerde gegen den obgenannten Bescheid mit Beschluß vom , B 1148/90, ab, weil spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen zur Beantwortung der aufgeworfenen Fragen nicht anzustellen seien. Gleichzeitig wurde die Beschwerde nach Art. 144 Abs. 3 B-VG antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, nahm aber von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Dreiersenat erwogen:

Mit Erkenntnis vom , Zl. 90/09/0098, hat der Gerichtshof den damals angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom mit der Begründung wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben, es sei im Interesse des Rechtsschutzes davon auszugehen, daß es einem Beschuldigten nicht verwehrt sein könne, die mit einer Einstellung nach § 118 Abs. 1 Z. 4 BDG 1979 verbundene Bejahung des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung im Instanzenzuge zu bekämpfen. Er hat dazu weiters ausgeführt, die rechtliche Möglichkeit, daß beide Parteien des Disziplinarverfahrens (Disziplinaranwalt und Beschuldigter) eine auf § 118 Abs. 1 Z. 4 BDG 1979 fußende Verfahrenseinstellung im Rechtsmittelwege bekämpfen können, stelle einen wirksamen Schutz gegen eine Ausuferung oder gar einen Mißbrauch dieser verfahrensabschließenden Maßnahme dar. Auf die nähere Begründung dieses Erkenntnisses wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen.

Da dem im vorliegenden Beschwerdefall angefochtenen Bescheid dieselbe (rechtsirrige) Rechtsauffassung der belangten Behörde zu Grunde liegt, war auch dieser Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die Entscheidung über den Anspruch auf Ersatz des Aufwandes gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991.

Zusatzinformationen


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Normen
BDG 1979 §106;
BDG 1979 §118 Abs1 Z4;
BDG 1979 §97 Z3 idF 1983/137;
FinStrG §124 Abs1;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1991:1991090012.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
RAAAF-64741