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VwGH 30.09.1991, 90/19/0497

VwGH 30.09.1991, 90/19/0497

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssätze


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Normen
AVG §71 Abs1;
VwGG §46 Abs1;
RS 1
Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers gesteckt wird (Hinweis E , 84/05/0008, VwSlg 11312 A/1984).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH B 1990/03/27 90/11/0052 2
Normen
AVG §71 Abs1 lita;
FrPolG 1954;
VwGG §46 Abs1;
RS 2
Den Antragsteller trifft die Obliegenheit, im Antrag konkret jenes unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis zu beschreiben, das ihn an der Einhaltung der Frist gehindert hat. Eine amtswegige Prüfung, ob andere - vom Antragsteller nicht geltend gemachte - Umstände die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen könnten, hat nicht zu erfolgen.
Normen
AVG §6 Abs1;
VwGG §26 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
RS 3
Die Beschwerdefrist ist versäumt, wenn die fälschlich an die belangte Behörde gerichtete Beschwerde von der belangten Behörde erst nach Ablauf der Beschwerdefrist dem VwGH übermittelt wurde.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH B 1991/09/23 90/19/0496 1

Entscheidungstext

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

91/19/0071

Betreff

Senatspräsident Dr. Salcher und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Weich, inder Beschwerdesache des J in Ungarn, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in O, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Burgenland vom , Zl. Fr-1809/89, betreffend Aufenthaltsverbot (hg. Zl. 90/19/0497), und über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung der Beschwerde gegen den vorgenannten Bescheid (hg. Zl. 91/19/0071), den Beschluß gefaßt:

Spruch

1.) Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird nicht stattgegeben.

2.) Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

1.) Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am zugestellt. Die sechswöchige Beschwerdefrist gemäß § 26 Abs. 1 VwGG endete daher am Donnerstag, dem .

Am langte beim Verwaltungsgerichtshof die vom Beschwerdeführer und einem ungarischen Rechtsanwalt unterfertigte, mit datierte Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid ein. Die Beschwerde war an die belangte Behörde übersandt und von dieser (mit Postaufgabe ) an den Verwaltungsgerichtshof weitergeleitet worden.

Mit Verfügung vom wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 34 Abs. 2 VwGG der Auftrag zur Behebung von Mängeln erteilt. Innerhalb der gesetzten Frist beantragte der Beschwerdeführer die Bewilligung der Verfahrenshilfe.

Mit Beschluß vom wurde dem Beschwerdeführer antragsgemäß die Verfahrenshilfe bewilligt und ihm der Beschwerdevertreter als Rechtsanwalt beigegeben, der hierauf den als Beschwerde bezeichneten Schriftsatz vom einbrachte.

Mit Verfügung vom wurde der Beschwerdevertreter aufgefordert, den Tag anzugeben, an dem der angefochtene Bescheid zugestellt wurde.

Der Beschwerdevertreter erstattete hierauf den Schriftsatz vom , in dem er ausführte, der angefochtene Bescheid sei dem Beschwerdeführer nach Mitteilung der belangten Behörde am zugestellt worden. Es sei denkbar, daß eine Frist versäumt worden sei, möglicherweise deshalb, weil die Rechtsbelehrung nicht darauf hingewiesen habe und es für den Beschwerdeführer auch nicht erkennbar gewesen sei, daß die Unterschrift eines ausländischen Rechtsanwaltes nicht genüge. Es werde daher vorsichtshalber die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.

2.) Gemäß § 46 Abs. 1 VwGG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Daß der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers gesteckt wird (siehe den hg. Beschluß vom , Zl. 90/11/0052, mit weiteren Judikaturhinweisen). Den Antragsteller trifft die Obliegenheit, im Antrag konkret jenes unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis zu beschreiben, das ihn an der Einhaltung der Frist gehindert hat. Eine amtswegige Prüfung, ob andere - vom Antragsteller nicht geltend gemachte - Umstände die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen könnten, hat nicht zu erfolgen.

Der vom Antragsteller vorgebrachte Grund, nämlich das Unterbleiben der Unterfertigung durch einen österreichischen Rechtsanwalt infolge mangelhafter Rechtsbelehrung, hat nicht zur Versäumung der Beschwerdefrist geführt. Nach dem Schreiben der belangten Behörde vom wurde ihr die Beschwerde mit einer am zur Post gegebenen Sendung übermittelt. Die Beschwerdefrist war demnach schon zu diesem Zeitpunkt abgelaufen. Selbst wenn jedoch die an die belangte Behörde gerichtete, die Beschwerde enthaltende Sendung noch innerhalb der Beschwerdefrist zur Post gegeben worden wäre, wäre die Beschwerde verspätet, aber nicht deshalb, weil sie nicht die Unterschrift eines österreichischen Rechtsanwaltes aufweist, sondern deshalb, weil sie von der belangten Behörde erst nach Ablauf der Beschwerdefrist dem Verwaltungsgerichtshof übermittelt wurde (vgl. die bei Dolp,

Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 3. Auflage, S. 183, zitierte hg. Rechtsprechung). Das Fehlen der Unterschrift eines österreichischen Rechtsanwaltes ist daher für die Versäumung der Beschwerdefrist nicht kausal, sondern bildete nur einen Grund, dem Beschwerdeführer diesbezüglich die Verbesserung der Beschwerde aufzutragen.

Da somit die vom Antragsteller geltend gemachten Umstände die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist nicht zu rechtfertigen vermögen, war dem darauf abzielenden Antrag nicht stattzugeben.

3.) Wie oben ausgeführt wurde, ist die vorliegende Beschwerde verspätet erhoben worden. Sie war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen.

Bei diesem Ergebnis erübrigte sich eine Entscheidung über den vom Beschwerdeführer gestellten (zur hg. Zl. AW 91/19/0010 protokollierten) Antrag, der Beschwerde gemäß § 30 Abs. 2 VwGG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Zusatzinformationen


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Normen
AVG §6 Abs1;
AVG §71 Abs1 lita;
AVG §71 Abs1;
FrPolG 1954;
VwGG §26 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §46 Abs1;
VwRallg;
Schlagworte
Verhältnis zu anderen Materien und Normen VwGG Beschwerdeerhebung
an VwGH
Weiterleitung an die zuständige Behörde auf Gefahr des Einschreiters
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1991:1990190497.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
UAAAF-64672