VwGH 20.11.1990, 90/18/0120
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssatz
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Normen | AVG §13a; KFG 1967 §103 Abs2 idF 1986/106; |
RS 1 | Die Erteilung einer Rechtsbelehrung des Inhalts, daß der Zulassungsbesitzer allenfalls die Person zu benennen habe, die die Auskunft erteilen kann, ist nicht Erfordernis einer Lenkeranfrage (Hinweis E , 87/03/0193). |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Präsident Dr. Petrik und die Hofräte Dr. Pichler und Dr. Domittner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hollinger, über die Beschwerde der N gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom , Zl. VerkR-12.745/1-1990-II/Sch, betreffend Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 ergangenen Berufungsbescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom wurde die Beschwerdeführerin im Instanzenzug schuldig erkannt, sie habe als Zulassungsbesitzerin eines dem Kennzeichen nach bestimmten Pkws auf Verlangen der Behörde nicht binnen zwei Wochen ab Zustellung der schriftlichen Aufforderung, das ist vom 23. März bis zum , Auskunft darüber erteilt, wer das Kraftfahrzeug am um 14.05 Uhr gelenkt habe. Sie habe hiedurch eine Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs. 2 des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG) begangen; die in erster Instanz verhängte Geldt- und Ersatzarreststrafe wurde von der Berufungsbehörde herabgesetzt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 103 Abs. 2 KFG in der Fassung der 10. Novelle, BGBl. Nr. 106/1986, kann die Behörde Auskunft darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint.
Die Rechtsansicht der Beschwerdeführerin, die an sie gestellte Lenkeranfrage vom sei deshalb rechtswidrig, weil in ihr nicht Rechtsbelehrung dahin erteilt worden sei, daß der Zulassungsbesitzer allenfalls die Person zu benennen habe, die die Auskunft erteilen kann, ist unrichtig (vgl. Erkenntnis vom , Zl. 87/03/0193).
Worin die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensmängeln bestehen soll, wurde in der Beschwerde nicht dargetan.
Da es der Beschwerde somit nicht gelungen ist, die von ihr behauptete Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und öffentlichen Dienst vom , BGBl. Nr. 206.
Zusatzinformationen
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Normen | AVG §13a; KFG 1967 §103 Abs2 idF 1986/106; |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1990:1990180120.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
BAAAF-64661