VwGH 18.02.1991, 90/15/0148
Entscheidungsart: Beschluss
Rechtssatz
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Normen | VwGG §26 Abs1 Z1; VwGG §34 Abs1; |
RS 1 | Kein RS. |
Entscheidungstext
Betreff
Senatspräsident Dr. Simon und die Hofräte Dr. Schubert und Dr.Steiner als Richter, im Beisein des Schriftführers Kommissär Dr. Lebloch, in der Beschwerdesache der X-AG gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland, Berufungssenat II, vom ,
Zlen. 6/2-2064/89-05 und 6/2-2167/89-05, betreffend Umsatzsteuer 1986 und 1987, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
In der Beschwerde ist angegeben, daß der angefochtene Bescheid der Beschwerdeführerin am , einem Montag, zugestellt worden wäre. Bezogen auf Montag, den , wäre die am Montag, dem zur Post gegebene (am beim Verwaltungsgerichtshof eingelangte) Beschwerde noch am letzten Tag der sechswöchigen Frist des § 26 Abs. 1 Z. 1 VwGG und damit rechtzeitig eingebracht gewesen. Der Verwaltungsgerichtshof leitete daher gemäß § 35 Abs. 3 VwGG das Vorverfahren ein.
Aus den hierauf von der belangten Behörde vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens geht jedoch hervor, daß der angefochtene Bescheid der Beschwerdeführerin bereits am zugestellt worden war. Bezogen auf den erweist sich die am zur Post gegebene Beschwerde als verspätet, worauf auch die belangte Behörde in der zur Beschwerde erstatteten Gegenschrift hingewiesen hat. Wegen Versäumung der Einbringungsfrist war die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG, insbesondere auf § 51 dieses Gesetzes, und die Verordnung vom , BGBl. Nr. 206.
Zusatzinformationen
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Normen | VwGG §26 Abs1 Z1; VwGG §34 Abs1; |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1991:1990150148.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
XAAAF-64645