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VwGH 27.08.1990, 90/15/0078

VwGH 27.08.1990, 90/15/0078

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssatz


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Normen
AVG §9;
VwGG §34 Abs1;
RS 1
Zur Beschwerde gegen die eine GmbH iL betreffende Berufungsentscheidung ist nur die GmbH selbst berechtigt. Die vom Liquidator (dem der angefochtene Bescheid zuzustellen war) im eigenen Namen und nicht als Vertreter der GmbH erhobene Beschwerde ist wegen des Mangels der Berechtigung des Bf zur Erhebung der Beschwerde gem § 34 Abs 1 VwGG zurückzuweisen.

Entscheidungstext

Betreff

N gegen Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom , Zl. 6/2-2091/89-02, betreffend die Berufung der X-GesmbH i.L. gegen einen Bescheid des Finanzamtes für Körperschaften bezüglich Zurücknahme einer Berufung:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Der angefochtene Bescheid ist an die "X-GesmbH i.L." gerichtet und spricht über eine Berufung dieser Gesellschaft ab. Auch als GmbH i.L. war die Gesellschaft weiterhin Rechtssubjekt (Reich-Rohrwig, GmbH-Recht, 656, und Kostner, Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung3, 144). Zur Beschwerde gegen die sie betreffende Berufungsentscheidung war nur die GmbH selbst und nicht der Beschwerdeführer berechtigt, auch wenn ihm der angefochtene Bescheid - offenbar in seiner Eigenschaft als Liquidator der GmbH - zuzustellen war. Die vom Beschwerdeführer im eigenen Namen und nicht als Vertreter der GmbH erhobene Beschwerde war somit gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen des Mangels der Berechtigung des Beschwerdeführers zur Erhebung der Beschwerde ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen. Im Hinblick auf diese Zurückweisung erübrigt sich ein Abspruch über den Verfahrenshilfeantrag, soweit er die Beschwerde gegen die Berufungsentscheidung über die Berufung der X-GesmbH i.L. betrifft.

Zusatzinformationen


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Normen
AVG §9;
VwGG §34 Abs1;
Schlagworte
Handlungsfähigkeit Prozeßfähigkeit juristische Person
Personengesellschaft des Handelsrechts
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1990:1990150078.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
DAAAF-64643