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VwGH 03.07.1991, 90/14/0125

VwGH 03.07.1991, 90/14/0125

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssätze


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Normen
AVG §62 Abs4;
VwRallg;
RS 1
Fehlzitate und Schreibfehler sind unbeachtlich, dh sie stehen dem richtigen Bescheidverständnis auch dann nicht im Wege, wenn noch kein Berichtigungsbescheid erlassen worden ist (Hinweis E , 87/01/0186, E , 1338/63, VwSlg 6142 A/1963).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/06/21 89/06/0104 8
Normen
BAO §93 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
RS 2
Nur wenn der Spruch des angefochtenen Bescheides Rechte der Partei verletzt, kann dies zur Aufhebung dieses Bescheides wegen Rechtswidrigkeit führen. Wird die ESt mit "Null" festgesetzt, kann die belangte Behörde auch dann, wenn der VwGH den angefochtenen Bescheid wegen einer unzutreffenden rechtlichen Beurteilung beheben könnte, keinen mit einem anderen Leistungsgebot versehenen Bescheid erlassen. Es mangelt daher insoweit an der Beschwerdelegitimation. Die Beschwerde ist diesfalls zurückzuweisen.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 89/14/0041 B RS 1
Normen
BAO §34;
BAO §93 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
RS 3
In dem von ihm geltend gemachten Recht auf Anerkennung seiner Gemeinnützigkeit nach § 34 BAO kann der Beschwerdeführer nicht verletzt sein, wenn der Spruch des angefochtenen Bescheides über diese Frage keine Aussage trifft.

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Schubert und die Hofräte Dr. Hnatek, Dr. Pokorny, Dr. Karger und Dr. Baumann als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Nöst, in der Beschwerdesache des Hauptverbandes der allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen Österreichs, Landesverband X und Y gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Tirol (Berufungssenat I) vom , Zl. 30.388-3/88, betreffend Körperschaft- und Gewerbesteuer 1986, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der beschwerdeführende Verein legte für das Streitjahr 1986 eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung vor, aus der sich ein Verlust von S 397,-- ergab. Es handle sich um einen unentbehrlichen Hilfsbetrieb gemäß § 45 Abs. 2 BAO. Das Finanzamt erließ Körperschaft- und Gewerbesteuerbescheide, in denen es die Einkünfte aus Gewerbebetrieb bzw. den Gewerbeertrag mit S 397,-- auswies und die Körperschaft- und Gewerbesteuer jeweils mit Null festsetzte.

Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers ab. Strittig war im Berufungsverfahren die Gemeinnützigkeit des Beschwerdeführers im Sinne der §§ 34 ff

BAO.

Der Beschwerdeführer erachtet sich in seiner Beschwerde erkennbar in seinem Recht auf Festellung der Gemeinnützigkeit verletzt. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes.

Die belangte Behörde beantragt in ihrer Gegenschrift die Zurückweisung, in eventu die Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Zulässigkeit der Beschwerde erwogen:

Vorweg ist festzuhalten, daß der angefochtene Bescheid über eine Berufung eines Vereins mit dem (im Vereinsregister nicht aufscheinenden) Namen "Landesverband X und Y der allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen Österreichs" abspricht und an diesen gerichtet ist, obwohl lediglich ein Verein mit dem Namen "Hauptverband der allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen Österreichs, Landesverband X und Y" registriert ist. Gegenüber den Abgabenbehörden ist immer ein Verein mit dem erstgenannten Namen aufgetreten.

Der Beschwerdeführer führte über Vorhalt aus, die frühere Vereinsleitung habe den Begriffen "Hauptverband" und "Landesverband" nicht die ihnen zukommende Beachtung geschenkt. Es handle sich um ein und dasselbe Rechtssubjekt. Die belangte Behörde äußerte sich dahin, der im Vereinsregister eingetragene Namen sei mit der im Bescheid genannten Bezeichnung, unter der der Verein in der Öffentlichkeit stets aufgetreten sei, in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise getroffen worden. Die Bescheide mögen daher als wirksam zugestellt betrachtet werden. Zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens herrscht somit Übereinstimmung, daß es sich um eine offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit handelt; diese könnte gemäß § 293 Abs. 1 BAO berichtigt werden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat Fehlzitate und Schreibfehler - auch bei Unrichtigkeiten im Vornamen oder Namen von Bescheidadressaten - schon wiederholt als unbeachtlich, d.h. als dem richtigen Bescheidverständnis auch dann nicht im Wege stehend angesehen, wenn noch kein Berichtigungsbescheid erlassen wurde (vgl. aus jüngster Zeit das hg. Erkenntnis vom , Zl. 89/14/0179). Der Gerichtshof hat auch im Beschwerdefall - ebenso wie die Parteien - keine Bedenken dagegen, den angefochtenen Bescheid als gegen den Beschwerdeführer (unter seinem richtigen Namen) gerichtet aufzufassen. Insoweit ergibt sich daher keine Unzulässigkeit der Beschwerde.

Zutreffend verweist die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift aber darauf, daß der Beschwerdeführer durch den Spruch des bekämpften Bescheides in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten nicht verletzt sein kann, weil sich daraus keine Verpflichtung zur Zahlung von Steuern ergibt. Die Richtigkeit dieses Standpunktes folgt schon daraus, daß die belangte Behörde auch dann, wenn der Verwaltungsgerichtshof den angefochtenen Bescheid wegen unrichtiger Beurteilung der Gemeinnützigkeitsfrage aufheben wollte, auf Grund der von ihr festgestellten und unbestrittenen Abgabenbemessungsgrundlagen gar keinen mit einem anderen Leistungsgebot versehenen Bescheid erlassen könnte (vgl. die hg. Beschlüsse vom , Zl. 86/14/0032, und vom , Zl. 89/14/0041). Dafür, daß dem angefochtenen Bescheid der Charakter eines

- unzulässigen (vgl. Stoll, BAO-Handbuch, Seite 95) - Feststellungsbescheides über die Frage der Gemeinnützigkeit zukommen sollte, spricht nichts. In dem von ihm geltend gemachten Recht auf Anerkennung seiner Gemeinnützigkeit kann der Beschwerdeführer nicht verletzt sein, da der Spruch des angefochtenen Bescheides über diese Frage keine Aussage trifft.

Die im Beschwerdefall fehlende Möglichkeit einer Rechtsverletzung hat den Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde zur Folge. Diese war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991, insbesondere deren Art. III Abs. 2.

Bemerkt wird noch, daß sich die Berufung des Beschwerdeführers auch auf das Gewinnjahr 1985 bezogen hatte, hinsichtlich dessen mit dem angefochtenen Bescheid aber kein Abspruch erfolgt ist.

Zusatzinformationen


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Normen
AVG §62 Abs4;
BAO §34;
BAO §93 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde
subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und
Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde
Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint
keineBESCHWERDELEGITIMATION
Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden
und von Parteierklärungen VwRallg9/1
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde
subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Finanzverwaltung
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1991:1990140125.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
IAAAF-64637

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