VwGH 24.04.1990, 90/14/0074
Entscheidungsart: Beschluss
Rechtssätze
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Normen | B-VG Art131a; VwGG §34 Abs1; |
RS 1 | Da der Bundesverfassungsgesetzgeber mit Art 131 a B-VG nur eine Lücke im Rechtssystem schließen wollte, nicht aber Zweigleisigkeiten für die Verfolgung ein- und desselben Rechtes schaffen wollte, kann, was in einem Verwaltungsverfahren ausgetragen werden kann, nicht Gegenstand einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde nach Art 131 a B-VG sein, wobei die Zulässigkeit der Beschwerde insbesondere auch nicht von der (allenfalls längeren) Dauer des sonst zur Rechtsdurchsetzung zur Verfügung stehenden Verwaltungsverfahrens abhängt (Hinweis auf B , 2315/77, VwSlg 9461 A/1977). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 88/04/0227 B RS 2 |
Normen | AVG §43 Abs1; AVG §56; AVG §63 Abs2; BAO §244; BAO §284; BAO §83; BAO §92; BAO §94; B-VG Art131a; VwGG §34 Abs1; |
RS 2 | Die Anordnung (hier: gegenüber dem Steuerberater), sich aus dem Verhandlungsraum zu entfernen, erledigt die Frage der Berechtigung zur Teilnahme am Verfahren nicht normativ abschließend. Dies bleibt einem Abspruch durch Bescheid vorbehalten (gleichgültig, ob die Verweigerung des Rechtes gem § 83 BAO, sicher auch in der Berufungsverhandlung durch eine befugte Person vertreten zu lassen, der Erledigung in Bescheidform gem § 92 BAO bedarf oder als verfahrensleitende Verfügung gem § 94 und § 244 BAO erst mit dem das Verfahren abschließenden Bescheid zu entscheiden wäre). Einer auf Art 131 a B-VG gestützte Beschwerde gegen eine solche Anordnung fehlt das Tatbestandsmerkmal der Unmittelbarkeit iSd Art 131 a B-VG (Hinweis: B , 89/04/0028). |
Entscheidungstext
Betreff
N gegen 1. Finanzlandesdirektion für Oberösterreich, 2. Finanzlandesdirektion für Oberösterreich vom , Zl. 6/14/85-BK/Ko-1989, betreffend Ablehnung der Zulassung eines weiteren bevollmächtigten Vertreters für die Berufungsverhandlung gemäß § 84 BAO:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Die Beschwerde wurde dem Verwaltungsgerichtshof vom Verfassungsgerichtshof nach Ablehnung der Behandlung mit Beschluß vom , B 1553/89-4, gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG abgetreten. In diesem Beschluß wies der Verfassungsgerichtshof darauf hin, daß er die Beschwerde auf ihre Prozeßvoraussetzungen hin nicht näher untersucht hat.
Zu 1.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wurde durch Art. 131a B-VG nur eine Lücke im Rechtsschutzsystem geschlossen, nicht aber eine Zweigleisigkeit für die Verfolgung ein- und desselben Rechtes geschaffen. Es kann daher das, was in einem Verwaltungsverfahren ausgetragen werden kann, nicht Gegenstand einer Verwaltungsgerichtshof-Beschwerde nach Art. 131a B-VG sein, wobei die Zulässigkeit der Beschwerde insbesondere auch nicht von der (allenfalls längeren) Dauer des sonst zur Rechtsdurchsetzung zur Verfügung stehenden Verwaltungsverfahrens abhängt (vgl. VwSlg. 9439 A/1977, 9461 A/1977; Beschluß vom , 88/04/0227). So wird etwa die strittige Frage der Berechtigung zur Teilnahme am Verfahren durch die Anordnung, sich aus dem Verhandlungsraum zu entfernen, normativ nicht abschließend erledigt, sondern einem Abspruch durch Bescheid vorbehalten. Einer auf Art. 131a B-VG gestützten Beschwerde gegen eine solche Anordnung fehlt das Tatbestandsmerkmal der Unmittelbarkeit im Sinne des Art. 131a B-VG. Sie ist daher wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen (vgl. Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom , 89/04/0028).
Gleichgültig, ob die Verweigerung des durch § 83 BAO gewährleisteten Rechtes, sich auch in der Berufungsverhandlung (§ 284 BAO) durch eine befugte Person vertreten zu lassen, der Erledigung in Bescheidform gemäß § 92 BAO bedarf oder als verfahrensleitende Verfügung gemäß §§ 94, 244 BAO erst mit dem das Verfahren abschließenden Bescheid zu entscheiden wäre, hat die Austragung jedenfalls durch förmlichen individuellen Verwaltungsakt im Verwaltungsverfahren zu erfolgen.
Der Beschwerde gegen die Verwehrung des Eintrittes des Steuerberaters in den Verhandlungssaal, in dem die mündliche Berufungsverhandlung durchgeführt werden sollte, steht daher entgegen, daß die Frage der Teilnahmeberechtigung des Steuerberaters des Beschwerdeführers an der mündlichen Berufungsverhandlung im Verwaltungsverfahren auszutragen ist.
Der Verwaltungsgerichtshof ist daher zur Erledigung der zu Unrecht auf Art. 131a B-VG gestützten Beschwerde unzuständig.
Zu 2.
Gegen den angeführten Bescheid hat der Beschwerdeführer an den Verwaltungsgerichtshof bereits unter der Zl. 89/14/0296 die am beim Verwaltungsgerichtshof eingelangte Beschwerde erhoben. Die gegen denselben Bescheid gerichtete vorliegende Beschwerde, die nach Abtretung durch den Verfassungsgerichtshof am beim Verwaltungsgerichtshof eingelangt ist, ist daher unzulässig (vgl. Oberndorfer, Die österreichische Verwaltungsgerichtsbarkeit, 84).
Die Beschwerde mußte deshalb in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückgewiesen werden.
Zusatzinformationen
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Normen | AVG §43 Abs1; AVG §56; AVG §63 Abs2; BAO §244; BAO §284; BAO §83; BAO §92; BAO §94; B-VG Art131a; VwGG §34 Abs1; |
Schlagworte | Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1990:1990140074.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
EAAAF-64634