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VwGH 16.03.1993, 90/14/0030

VwGH 16.03.1993, 90/14/0030

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssatz


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Normen
BAO §200 Abs1;
BAO §200 Abs2;
BAO §274 Abs1;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §56;
VwGG §58;
RS 1
Hat das Finanzamt nach Erlassung des angefochtenen Bescheides der Abgabenbehörde zweiter Instanz betreffend vorläufige Abgabenfestsetzungen endgültige geänderte Bescheide betreffend dieselben Abgabenarten und Jahre erlassen, so gehört der von der Abgabenbehörde zweiter Instanz erlassene und angefochtene Bescheid nicht mehr dem Rechtsbestand an. Das diesen Bescheid betreffende Verfahren vor dem VwGH war daher einzustellen. Die nunmehr ergangenen endgültigen Bescheide ersetzen die vorläufigen Bescheide zur Gänze und sind daher in vollem Umfang und nicht nur in einem Punkt (hier: Frage der Liebhaberei - entschiedene Sache liegt somit diesbezüglich nicht vor) bekämpfbar. Der Abgabepflichtige wird durch die vom Finanzamt erlassenen endgültigen Bescheide nicht formell klaglos gestellt, weswegen kein Fall des § 56 VwGG vorliegt. Gemäß § 58 VwGG hat somit jede Partei den ihr im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erwachsenen Aufwand selbst zu tragen.

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schubert sowie die Hofräte Dr. Hnatek und Dr. Karger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Cerne, in der Beschwerdesache des M in S, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich, Berufungssenat I, vom , 11/39/3-BK/F-1989, betreffend Einkommen- und Gewerbesteuer für die Jahre 1981 bis 1983 sowie Umsatzsteuer für das Jahr 1983, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.

Das Kostenersatzbegehren des Beschwerdeführers wird abgewiesen.

Begründung

Die Beschwerde richtet sich gegen einen Bescheid, mit dem über die im Spruch dieses Beschlusses genannten Abgaben vorläufig entschieden wurde, weil zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides noch ungewiß war, ob der Betrieb des Beschwerdeführers (Galerie, Kunst- und Antiquitätenhandel) als Liebhaberei anzusehen sei.

Nachdem der Beschwerdeführer seinen Betrieb aufgegeben hatte, gelangte die Abgabenbehörde zur Überzeugung, es habe sich hiebei um eine steuerlich unbeachtliche Tätigkeit (Liebhaberei) gehandelt. Das Finanzamt erließ daher am ua endgültige geänderte Bescheide betreffend die im Spruch dieses Beschlusses genannten Abgaben.

Im an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Schreiben vom vertrat die belangte Behörde die Ansicht, das zu hg 90/14/0030 anhängige Verfahren betreffend den vorläufigen Bescheid sei gegenstandslos geworden, und legte unter einem Ablichtungen der vom Finanzamt erlassenen endgültige Bescheide betreffend Einkommen- und Gewerbesteuer für die Jahre 1981 bis 1983 sowie Umsatzsteuer für das Jahr 1983 vor.

Mit Verfügung vom übermittelte der Verwaltungsgerichtshof dem Beschwerdeführer das Schreiben der belangten Behörde vom und forderte ihn auf, sich hiezu zu äußern.

In der am beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachten Äußerung bestätigt der Beschwerdeführer, das Finanzamt habe nunmehr endgültige Bescheide für die Jahre 1981 bis 1989 erlassen. Er teilte weiters mit, er habe gegen diese Bescheide Berufung erhoben, weil seiner Auffassung nach in der Ausübung der Galerie sowie des Kunst- und Antiquitätenhandels keine Liebhaberei erblickt werden könne. Sollte die belangte Behörde dieser Berufung keine Folge geben, werde dagegen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Damit sei aber auch das zu hg 90/14/0030 anhängige Verfahren nicht gegenstandslos geworden. In diesem Verfahren gehe es um die fehlerfreie Ermittlung der Absetzung für Abnutzung, den Investitionsfreibetrag und die Ausscheidung nicht betrieblicher Nutzungsanteile. Wenn der Verwaltungsgerichtshof das bei ihm anhängige Verfahren einstelle, werde der Bescheid der belangten Behörde endgültig rechtskräftig. Die im hg Verfahren 90/14/0030 strittigen Punkte könnten dann im Rahmen der Anfechtung der endgültigen Bescheide nicht mehr aufgegriffen werden. Es würde der Einwand der entschiedenen Sache entgegengehalten werden.

Mit diesen Ausführungen verkennt der Beschwerdeführer die Rechtslage. Unbestritten ist, daß nach Erlassung des angefochtenen Bescheides der belangten Behörde betreffend vorläufige Abgabenfestsetzungen das Finanzamt endgültige geänderte Bescheide betreffend die selben Abgabenarten und Jahre erlassen hat. Durch die Erlassung der endgültigen Bescheide gehört aber der von der belangten Behörde erlassene, zu hg 90/14/0030 angefochtene Bescheid nicht mehr dem Rechtsbestand an. Die nunmehr ergangenen endgültigen Bescheide ersetzen die vorläufigen Bescheide zur Gänze und sind daher in vollem Umfang und nicht nur - wie der Beschwerdeführer offensichtlich meint - hinsichtlich der Frage der Liebhaberei bekämpfbar. Ein vom Beschwerdeführer befürchteter Einwand wegen entschiedener Sache wäre unbegründet. Da der zu hg 90/14/0030 angefochtene Bescheid nicht mehr dem Rechtsbestand angehört, war die Beschwerde als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren einzustellen (vgl Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, S 316).

Der Beschwerdeführer wurde durch die vom Finanzamt erlassenen endgültigen Bescheide nicht formell klaglos gestellt, weswegen kein Fall des § 56 VwGG vorliegt. Gemäß § 58 VwGG hat somit jede Partei den ihr im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erwachsenen Aufwand selbst zu tragen.

Das Aufwandersatzbegehren war daher abzuweisen.

Zusatzinformationen


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Normen
BAO §200 Abs1;
BAO §200 Abs2;
BAO §274 Abs1;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §56;
VwGG §58;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1993:1990140030.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
KAAAF-64632

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