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VwGH 16.01.1991, 90/13/0298

VwGH 16.01.1991, 90/13/0298

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssatz


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Normen
BAO §77;
BAO §80;
EStG 1972 §82 Abs1;
KO §1 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
RS 1
Abgaben sind während des Konkursverfahrens gegenüber dem Masseverwalter, der insoferne den Gemeinschuldner repräsentiert, festzusetzen. Auch die Geltendmachung der Haftung des Gemeinschuldners gemäß § 82 Abs 1 EStG 1972 betrifft die Konkursmasse. Ein angefochtener (auch schon erstinstanzlicher) Bescheid kann daher gegenüber dem Gemeinschuldner, dem in den die Masse betreffenden Angelegenheiten des § 1 Abs 1 KO die Verfügungsfähigkeit entzogen ist, nicht wirksam erlassen werden. Es muß vielmehr ausschließlich der Masseverwalter als Partei behandelt werden, sodaß ein Haftungsbescheid an ihn zu richten ist. Wenn aber ein angefochtener Bescheid an den Gemeinschuldner gerichtet ist, ist er als nicht rechtswirksam erlassen anzusehen. Die Beschwerde des Masseverwalters gegen einen solchen ins Leere gehenden Bescheid ist daher gemäß § 34 Abs 1 VwGG zurückzuweisen (Hinweis B , 89/15/0058).

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Hofstätter und die Hofräte Dr. Schubert und Dr. Graf als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Cerne, über die Beschwerde des Dr. E, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der S Ges.m.b.H. i.L., gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom , Zl. GA 5-2201/90, betreffend Haftung für Abgabenschuldigkeiten, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Über das Vermögen der S Ges.m.b.H. i.L. wurde mit Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom der Konkurs eröffnet.

Bei der Gemeinschuldnerin hatte für den Zeitraum 1985 bis 1989 eine Lohnsteuerprüfung stattgefunden. Auf Grund dieser Prüfung erließ das Finanzamt am gegen die Gemeinschuldnerin einen Haftungs- und Zahlungsbescheid. Die dagegen von der Gemeinschuldnerin erhobene Berufung wurde mit dem angefochtenen Bescheid, der an die Gemeinschuldnerin zu Handen ihres steuerlichen Vertreters gerichtet ist, als unbegründet abgewiesen.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der sich der Masseverwalter auf seine im Konkurseröffnungsbeschluß erfolgte Bestellung beruft. Die Beschwerde ist - auch wenn als Beschwerdeführerin die Gemeinschuldnerin angeführt wird - als Beschwerde des Masseverwalters aufzufassen (siehe den hg. Beschluß vom , Zl. 89/15/0058, und die dort enthaltenen Literatur- und Judikaturhinweise).

Bei der Entscheidung über diese Beschwerde war zu beachten, daß der Masseverwalter für die Zeit seiner Bestellung betreffend die Konkursmasse - soweit die Befugnisse des Gemeinschuldners beschränkt sind - gesetzlicher Vertreter des Gemeinschuldners ist. Auch in einem Abgabenverfahren tritt nach der Konkurseröffnung der Masseverwalter an die Stelle des Gemeinschuldners, soweit es sich um Aktiv- oder Passivbestandteile der Konkursmasse handelt. Die Abgaben sind daher während des Konkursverfahrens gegenüber dem Masseverwalter, der insofern den Gemeinschuldner repräsentiert, festzusetzen.

Auch die Geltendmachung der Haftung des Gemeinschuldners gemäß § 82 Abs. 1 EStG 1972 betrifft die Konkursmasse. Der angefochtene (und auch schon der erstinstanzliche) Bescheid konnte daher gegenüber der Gemeinschuldnerin, der in den die Masse betreffenden Angelegenheiten gemäß § 1 Abs. 1 KO die Verfügungsfähigkeit entzogen ist, nicht wirksam erlassen werden. Es hätte vielmehr ausschließlich der Masseverwalter als Partei behandelt werden müssen, sodaß an ihn der Haftungsbescheid zu richten gewesen wäre. Da der angefochtene Bescheid an die Gemeinschuldnerin gerichtet ist, wurde er nicht rechtswirksam erlassen. Die Beschwerde gegen den ins Leere gegangenen Bescheid mußte daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückgewiesen werden (siehe auch dazu den oben zitierten hg. Beschluß vom sowie die in jenem Beschluß enthaltenen weiteren Judikaturhinweise).

Zusatzinformationen


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Normen
BAO §77;
BAO §80;
EStG 1972 §82 Abs1;
KO §1 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1991:1990130298.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
QAAAF-64630