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VwGH 16.02.1994, 90/13/0276

VwGH 16.02.1994, 90/13/0276

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssätze


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Normen
AVG §38;
BAO §281;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
RS 1
Das mit einer Beschwerde gegen den Aussetzungsbescheid erreichbare Ziel, durch Aufhebung des Aussetzungsbescheides die Voraussetzung für die Fortsetzung des Berufungsverfahrens zu schaffen, wird mit dem Wegfall der Rechtswirksamkeit des Aussetzungsbescheides gegenstandslos (Hinweis B , 90/11/0193). Ab diesem Zeitpunkt ist eine Rechtsverletzungsmöglichkeit nicht mehr gegeben.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH B 1992/02/24 90/15/0090 2
Normen
BAO §281;
VwGG §33 Abs1;
RS 2
Ein verwaltungsgerichtliches Verfahren ist auch dann für gegenstandslos zu erklären und einzustellen, wenn nach Einbringung der Beschwerde das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers, das ihn zur Beschwerdeerhebung berechtigt hat, wegfällt (Hinweis Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit/3, Seiten 41 und 308 ff). (Hier: Nach Einstellung des Finanzstrafverfahrens besteht kein rechtliches Interesse mehr an der Klärung der Frage, ob einem Schreiben der Finanzstrafbehörde erster Instanz, mit dem ein bereits vorher eingeleitetes Finanzstrafverfahren "konkretisiert" wurde, Bescheidcharakter zugekommen ist).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH B 1993/11/24 90/13/0275 1 (hier: Das mit einer Beschwerde gegen den Aussetzungsbescheid verfolgte Ziel, durch Aufhebung des Aussetzungsbescheides, die Grundlage für die Fortsetzung des Berufungsverfahrens zu schaffen, ist bereits mit dem Wegfall der Rechtswirksamkeit des Aussetzungsbescheides erreicht).
Normen
VwGG §33 Abs1;
VwGG §58;
VwGG §59 Abs1;
RS 3
Im Falle der Einstellung des Verfahrens wegen Gegenstandslosigkeit der Beschwerde, die nicht durch eine formelle Klaglosstellung herbeigeführt worden ist, haben gem § 58 VwGG die Parteien den ihnen jeweils erwachsenen Aufwand selbst zu tragen. Ein Aufwandersatz kommt daher nicht in Betracht (Hinweis B VS , 1809/77, VwSlg 10092 A/1980).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH B 1990/03/27 89/11/0030 2

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Pokorny und Dr. Hargassner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Rätin Dr. Büsser, in der Beschwerdesache 1. des R, 2. des X,

3. des M, 4. des W, 5. des H, alle vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom , Zl. GZ 6/3-3042/90-09, betreffend Aussetzung eines Berufungsverfahrens, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Die Anträge auf Zuerkennung von Aufwandersatz werden abgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid setzte die belangte Behörde die Entscheidung über die Berufung der Beschwerdeführer, Mitglieder einer Grundstücksgemeinschaft, gegen die Bescheide des Finanzamtes betreffend Umsatzsteuer und Feststellung von Einkünften für die Jahre 1986 bis 1988 bis zur Beendigung des vor dem Verwaltungsgerichtshof zur Zl. 89/13/0243 anhängigen Verfahrens aus.

Die dagegen am erhobene Beschwerde macht Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, in eventu Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend.

Das Verfahren über die zur hg. Zl. 89/13/0243 protokollierte Beschwerde wurde durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom beendet.

Zum Vorhalt des Verwaltungsgerichtshofes vom , wonach die Beschwerde hiedurch gegenstandslos scheine, äußerten sich die Beschwerdeführer innerhalb der gesetzten Frist nicht.

Ein Aussetzungsbescheid gemäß § 281 BAO verliert seine Rechtswirksamkeit mit dem Eintritt des Zeitpunktes, bis zu welchem die Aussetzung verfügt wurde, bei einer Aussetzung bis zur Beendigung eines bestimmten Verfahrens mit dessen Abschluß. Dies ergibt sich schon aus der Bestimmung des § 281 Abs. 2 zweiter Satz BAO. Demzufolge ist nach rechtskräftiger Beendigung des Verfahrens, das Anlaß zur Aussetzung gegeben hat, das ausgesetzte Berufungsverfahren von Amts wegen fortzusetzen. Der angefochtene Aussetzungsbescheid hatte daher mit der Beendigung des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, bis zu dessen Beendigung die Aussetzung verfügt worden war, seine Wirksamkeit verloren. Ab diesem Zeitpunkt war eine Rechtsverletzungsmöglichkeit nicht mehr gegeben (vgl. u.a. den hg. Beschluß vom , 90/15/0090).

Ein verwaltungsgerichtliches Verfahren ist für gegenstandslos zu erklären und einzustellen, wenn nach Einbringung der Beschwerde das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers, das ihn zur Beschwerdeerhebung berechtigt hat, wegfällt (vgl. Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, Seiten 41 und 308 ff). Dies trifft auf den Beschwerdefall zu, weil das mit einer Beschwerde gegen den Aussetzungsbescheid verfolgte Ziel, durch Aufhebung des Aussetzungsbescheides, die Grundlage für die Fortsetzung des Berufungsverfahrens zu schaffen, bereits mit dem Wegfall der Rechtswirksamkeit des Aussetzungsbescheides erreicht ist.

Wurde der angefochtene Bescheid - wie im Beschwerdefall - auf andere Weise als durch Klaglosstellung im Sinne des § 33 Abs. 1 VwGG gegenstandslos, haben die Parteien gemäß § 58 VwGG den ihnen im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erwachsenen Aufwand selbst zu tragen, sodaß kein Kostenersatz zugesprochen werden konnte (vgl. für viele den bereits zitierten Beschluß vom ).

Zusatzinformationen


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Normen
AVG §38;
BAO §281;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §58;
VwGG §59 Abs1;
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1994:1990130276.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
TAAAF-64629