VwGH 06.11.1991, 90/13/0078
Entscheidungsart: Beschluss
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Die Rechtsfähigkeit eines Abgabepflichtigen erlischt mit seinem Tode, sodaß er ab diesem Zeitpunkt nicht mehr als Träger von Rechten und Pflichten anzusehen ist (Hinweis B , 91/13/0065). Die Erledigung der AbgBeh, welche an eine im Zeitpunkt der Erlassung bereits verstorbene Person und damit an ein nicht mehr existierendes Rechtssubjekt gerichtet ist, geht daher insoweit ins Leere. Die Erledigung kann aber auch, soweit sie an den verstorbenen Abgabepflichtigen gerichtet ist, gegen die Verlassenschaft keine Rechtswirkungen entfalten (Hinweis B , 81/16/0065; E , 86/17/0131). Bei dieser Rechtslage kommt es weder darauf an, ob die AbgBeh im Zeitpunkt einer mündlichen Verhandlung vom Tod des Abgabepflichtigen Kenntnis hatte, noch darauf, ob die einem steuerlichen Vertreter erteilte Vollmacht durch den Tod des Abgabepflichtigen (Vollmachtgeber) nicht erloschen ist. |
Norm | VwGG §21 Abs1; |
RS 2 | Einen Eintritt "als Mitbeteiligter auf Seiten des Beschwerdeführers" kennt das VwGG nicht (Hinweis E , 1127/65). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 0072/68 B VwSlg 7309 A/1968 RS 1 |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schubert und die Hofräte Dr. Fellner und Dr. Hargassner als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr.Cerne, in der Beschwerdesache der Verlassenschaft nach Dr. Hans X, wohnhaft gewesen in W, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (Berufungssenat I), vom , GZ 6/1-1235/89-01, betreffend Vermögenssteuer ab dem , den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit einem an Dr. Johann X gerichteten Bescheid vom setzte das Finanzamt Vermögensteuer ab dem fest.
Über eine vom Bescheidadressaten erhobene Berufung entschied die belangte Behörde mit der an "Johann und Dr. Helene X" gerichteten Berufungsentscheidung vom , die am der bevollmächtigten Wirtschaftstreuhandgesellschaft zugestellt worden ist.
Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde erhoben, wobei als Beschwerdeführer ausdrücklich die "Verlassenschaft nach Univ. Prof. Dr. Hans X" angeführt ist. Nach der Beschwerde und der von der belangten Behörde erstatteten Gegenschrift ist Dr. Hans X am gestorben.
Bei der Beurteilung der Beschwerdeberechtigung war davon auszugehen, daß die Rechtsfähigkeit des Dr. Johann X mit seinem Tode erloschen ist, sodaß er ab diesem Zeitpunkt nicht mehr als Träger von Rechten und Pflichten anzusehen ist (vgl. den hg. Beschluß vom , Zl. 91/13/0065). Die Erledigung der belangten Behörde, welche - außer an Helene X - an eine im Zeitpunkt der Erlassung bereits verstorbene Person und damit an ein nicht mehr existierendes Rechtssubjekt gerichtet war, ging daher insoweit ins Leere. Die Erledigung konnte daher, soweit sie an "Johann X" gerichtet war, auch gegen die Verlassenschaft keine Rechtswirkungen entfalten (vgl. den hg. Beschluß vom , Zl. 81/16/0065, sowie das Erkenntnis vom , Zl. 86/17/0131).
Bei dieser Rechtslage kommt es entgegen der in der Replik auf die Gegenschrift vertretenen Auffassung nicht darauf an, ob die belangte Behörde (Mitglieder des Berufungssenates) im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vom Tod des Berufungswerbers Kenntnis hatte. Ebensowenig kommt es darauf an, daß die dem steuerlichen Vertreter erteilte Vollmacht durch den Tod des Vollmachtgebers nicht erloschen ist. Weiters ist Helene X entgegen den Ausführungen in der Replik nach dem klaren Inhalt der Beschwerdeschrift nicht als Beschwerdeführerin im Sinne des § 21 Abs. 1 VwGG eingeschritten.
Da somit hinsichtlich Dr. Hans X ein rechtswirksamer Bescheid im Sinne der Art. 130 Abs. 1 lit. a und 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG nicht vorliegt, war die von der Verlassenschaft erhobene Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
Soweit die Beschwerde die Witwe nach Dr. Hans X als "Mitbeteiligte" anführt, ist zu bemerken, daß das Verwaltungsgerichtshofgesetz keinen Eintritt als Mitbeteiligter auf Seiten des Beschwerdeführers kennt (Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, Seite 165, Abs. 1).
Zusatzinformationen
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Normen | |
Schlagworte | Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Tod des Beschwerdeführers Rechtsfähigkeit Parteifähigkeit natürliche Person |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1991:1990130078.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
VAAAF-64624