VwGH 31.05.1990, 90/09/0003
VwGH 31.05.1990, 90/09/0003
Rechtssätze
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Norm | AuslBG §4 Abs1; |
RS 1 | Die Beh hat bei einem im Anwendungsbereich des § 4 Abs 1 AuslBG zu erlassenden Bescheid, bei dem es sich nicht um eine Ermessensentscheidung, sondern um eine gebundene Entscheidung handelt, schon vom Tatbestand her wesentliche öff Interessen und insbesondere nationalökonomische Gegebenheiten zu berücksichtigen (Hinweis E , 1298/79, E , 84/09/0158). |
Normen | |
RS 2 | Bei der Ermittlung des Begriffsinhaltes der unbestimmten Gesetzesbegriffe wichtige öffentliche Interessen oder gesamtwirtschaftliche Interessen iSd § 4 Abs 1 AuslBG ist (nach der im Hinblick auf Art 18 Abs 1 B-VG gebotenen verfassungskonformen Interpretation) auf jene normativ konkretisierten Tatbestände des Ausländerbeschäftigungsgesetzes zurückzugreifen, die mit dieser Bestimmung in Zusammenhang stehen. Dabei handelt es sich vor allem um die Bestimmungen der §§ 4 Abs 3, 13 und 14 AuslBG (Hinweis E , 87/09/0029, VwSlg 12518 A/1987, E , 88/09/0115). |
Normen | |
RS 3 | Die in § 13 Abs 1 und § 14 Abs 1 AuslBG vorgesehenen Maßnahmen (vgl zu letzterer § 14 Abs 2 AuslBG) können bei Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen sowohl für das gesamte Bundesgebiet als auch für einen oder mehrere Landesarbeitsamtsbereiche verfügt werden. Daraus ist abzuleiten, daß (jedenfalls) das Vorliegen entgegenstehender wichtiger öff Interessen auch dann, wenn sie auf einen territorial begrenzten Bereich beschränkt sind, zur Versagung der Beschäftigungsbewilligung (nach § 4 Abs 1 AuslBG) führt. |
Normen | |
RS 4 | Da die Infrastruktur vom Gesetzgeber im § 13 Abs 1 AuslBG (Höchstzahlregelung) den öff oder gesamtwirtschaftlichen Interessen beispielsweise zugeordnet wird (vgl auch § 14 Abs 1 lit b AuslBG), ist dieses (Teil)Schutzgut auch im Rahmen der Interessensprüfung nach § 4 Abs 1 AuslBG zu berücksichtigen. Aus dem Zusammenhang dieser Rechtsvorschriften ergibt sich, daß dabei nicht jede Beeinträchtigung der Infrastruktur geeignet ist, die im AuslBG jeweils vorgesehenen Maßnahmen zu tragen; es muß sich vielmehr um nachhaltige (drohende oder bereits eingetretene) wesentliche Beeinträchtigungen handeln. Dies ergibt sich sowohl aus § 14 Abs 1 lit b AuslBG (arg: einer drohenden Überlastung der Infrastruktur) als auch aus der die besondere Bedeutung der geschützten Interessen allg umschreibenden Wendungen im § 4 Abs 1 AuslBG (wichtige öff oder gesamtwirtschaftliche Interessen). |
Normen | |
RS 5 | Der Umstand, daß die zuständige Verwaltungsbehörde nicht von der Verordnungsermächtigung nach den §§ 13 und 14 AuslBG Gebrauch gemacht hat, hindert nicht die Berücksichtigung der dort angesprochenen (wichtigen öff bzw gesamtwirtschaftlichen) Interessen im Verfahren nach § 4 Abs 1 AuslBG. |
Normen | |
RS 6 | Aus der im § 4 Abs 3 Z 5 AuslBG vorgesehenen (konkreten) Bewilligungsvoraussetzung läßt sich die allg Zielsetzung ableiten, Verschlechterungen des Wohnungsmarktes und Slumbildungen hintanzuhalten (Hinweis EBzRV, 1451 der Blg NR XIII GP, S 22 rechte Spalte). Die Hintanhaltung eines bestehenden gravierenden, nicht bloß vereinzelt auftretenden Mißstandes auf dem Wohnungsmarkt kann daher gleichfalls ein der Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung allg entgegenstehendes wichtiges öffentliches Interesse oder gesamtwirtschaftliches Interesse iSd § 4 Abs 1 AuslBG begründen. |
Normen | |
RS 7 | Die Beh hat - entsprechend ihrer aus den §§ 58, 60 und 67 AVG erfließenden Verpflichtung, ihren Bescheid zureichend, in einer einer nachprüfenden Rechtskontrolle zugänglichen Art, zu begründen - in substantieller Weise im einzelnen da zulegen und aufzuzeigen, auf welche konkreten ökonomischen, demoskopischen oder sonstigen rechtserheblichen Daten sie ihren Bescheid (hier: Abweisung der beantragten Beschäftigungsbewilligung iSd § 4 Abs 1 AuslBG) gründet. Hat die Beh dieser Verpflichtung nicht entsprochen, so vermögen die zum Teil in der Gegenschrift nachgeholten Begründungselemente diesen Mangel nicht zu sanieren. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 13216 A/1990 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1990:1990090003.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
WAAAF-64599